Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 11 vom 30.4.2024 Seite 209 bis 246
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Vom 9. April 2024
Auf Grund des §17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:
Artikel 1
In der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 122), die durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 442, ber. 2021 S. 112) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage, Stand 1. Mai 2024“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „Begründung der Änderung des LEP NRW“ durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Begründung der 2. Änderung des LEP NRW zum Ausbau der Erneuerbaren Energien“
Begründung der 1. Änderung des LEP NRW“.
3. Das Verzeichnis der „Ziele, Grundsätze und Erläuterungen“ wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den Nummern 10.2-2 bis 10.2-3 werden durch die folgenden Angaben zu den Nummern 10.2-2 bis 10.2-3 ersetzt:
„10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
10.2-3 Ziel Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen“
b) Die Angaben zu der Nummer 10.2-5 werden durch die folgenden Angaben zu den Nummern 10.2-5 bis 10.2-18 ersetzt:
„10.2-5 Grundsatz Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen
10.2-6 Ziel Windenergienutzung in Waldbereichen
10.2-7 Grundsatz Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
10.2-8 Ziel Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
10.2-9 Grundsatz Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen
10.2-10 Ziel Monitoring der Windenergiebereiche
10.2-11 Grundsatz Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
10.2-12 Ziel Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
10.2-13 Ziel Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
10.2-14 Ziel Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
10.2-15 Ziel Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
10.2-16 Grundsatz Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
10.2-17 Grundsatz Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
10.2-18 Grundsatz Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum“.
c) Die Angaben zu den Nummern „Zu 10.2-2“ bis „Zu 10.2-3“ werden durch die folgenden Angaben zu den Nummern „Zu 10.2.-2“ bis „Zu 10.2.-3“ ersetzt:
„Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Zu 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen“
d) Die Angaben zu der Nummer „Zu 10.2-5“ werden durch die folgenden Angaben zu den Nummern „Zu 10.2.-5“ bis „Zu 10.2.-18“ ersetzt:
„Zu 10.2-5 Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen
Zu 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen
Zu 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
Zu 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
Zu 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen
Zu 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche
Zu 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
Zu 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
Zu 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
Zu 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Zu 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Zu 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Zu 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Zu 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum“.
4. Nach dem Verzeichnis der „Ziele, Grundsätze und Erläuterungen“ wird folgende Begründung der 2. Änderung des LEP NRW eingefügt:
„Begründung der 2. Änderung des LEP NRW zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Um die Erderwärmung, wie im Pariser Klimaschutzabkommen vereinbart, auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen kurzfristig drastisch reduziert und perspektivisch bilanzielle Treibhausgasneutralität erreicht werden. Deutschland und insbesondere Nordrhein-Westfalen tragen bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen eine besondere Verantwortung in Europa.
Die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Öl und Gas, ist einer der Hauptverursacher von Treibhausgasemissionen. Der Umstieg auf erneuerbare Energien wie Wind- und Solarenergie ist daher entscheidend für die Dekarbonisierung des Energiesektors und das Erreichen der Klimaziele.
Neben der Klimakrise ist das Industrie- und Energieland Nordrhein-Westfalen besonders von der Energiekrise betroffen. Steigende Energiepreise belasten Unternehmen, Kommunen und Bürgerinnen und Bürger und der andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine zeigt, wie abhängig die europäische Energieversorgung von Importen fossiler Energieträger ist.
Die Transformation zu einem Energiesystem auf Basis erneuerbarer Energien ist die einzige und zwingend notwendige Antwort auf beide Herausforderungen. Um die Klimaschutzziele des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen zu erreichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen zu erhalten und die Energiesouveränität und Versorgungssicherheit Deutschlands zu gewährleisten, ist ein stark beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig.
Bereits Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung. Dies impliziert die Verantwortung der staatlichen Gewalt, den Umwelt- und Klimaschutz zu fördern und den Ausbau Erneuerbarer Energien zu unterstützen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021- 1 BvR 2656/18). Entsprechend dient der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Artikel 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger unter anderem zur Stromgewinnung verringert werden kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17).
Angesichts der zunehmenden Zuspitzung der Klimakrise hat der Bundesgesetzgeber daher das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) novelliert, welches der Förderung der Erneuerbaren Energien in Deutschland dient und darauf abzielt, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch maßgeblich auszubauen. Dabei wird das bundesweite Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 unter anderem durch das Ziel konkretisiert, bis zum Jahr 2030 den Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent zu steigern (§ 1 Absatz 2 EEG). Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien hat der Bundesgesetzgeber ebenfalls mit dem neuen § 2 EEG gesetzlich verankert, indem er feststellt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für Erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Darauf aufbauend hat das Wirtschaftsministerium NRW in seinem Energiebericht 2022 bereits umfangreiche Maßnahmen dargestellt, die die Transformation des Energiesystems auf dem Weg zur Klimaneutralität deutlich beschleunigen sollen. Diese Transformation ist mit Blick auf den Klimaschutz zwingend, angesichts der perspektivisch preisdämpfenden Wirkung der Erneuerbaren Energien ökonomisch vorteilhaft und für die Souveränität und Energieversorgungssicherheit von erheblicher Relevanz.
Konkret sind im EEG bei der Windenergie an Land die Ausbaupfade auf ein Niveau von 10 Gigawatt (GW) pro Jahr gesteigert worden, sodass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Wind-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Mittel- und langfristig soll die installierte Leistung auf 157 GW im Jahr 2035 und 160 GW im Jahr 2040 ansteigen und auch nach 2040 auf dem Niveau von 160 GW erhalten bleiben. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wurde auch der Ausbaupfad für Photovoltaik erheblich gesteigert auf die Zielmarke von 215 Gigawatt installierter Leistung bis zum Jahr 2030. Gegenüber dem Ausbaustand Ende 2021 mit einer installierten Leistung von rund 59 Gigawatt bedeutet dies einen Netto-Zubau von 155 Gigawatt installierter Leistung in weniger als einem Jahrzehnt, der hälftig, das heißt jeweils etwa 78 Gigawatt auf Dach- und auf Freiflächen erfolgen soll.
Vor diesem Hintergrund müssen die Rahmenbedingungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien angepasst werden; dazu sind unter anderem Änderungen des Landesentwicklungsplans erforderlich. Ziel ist es, die Transformation hin zur Klimaneutralität in Einklang zu bringen mit den Erfordernissen der Raumordnung. Gemäß § 2 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Absatz 2 ROG anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 ROG sind im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Für die vorliegende Änderung des Landesentwicklungsplans insgesamt sind insbesondere die Grundsätze in § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 6 ROG relevant. Danach ist den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen und dabei die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien schaffen. Darüber hinaus ist den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung zu tragen.
Begründung der Änderungen zur Windenergie
Zur Erreichung der EEG-Ausbauziele für die Windenergie an Land hat der Bundesgesetzgeber ein umfangreiches Gesetzespaket mit dem sogenannten Wind-an-Land Gesetz verabschiedet. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele - sogenannte Flächenbeitragswerte - vorgegeben. Diese leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die bundesweiten energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab (vergleiche Gesetzesbegründung Wind-an-Land-Gesetz, BT-Drs. 20/2355). Das Gesamtziel von 2 Prozent der Bundesfläche wird durch einen Verteilungsschlüssel, der die vorhandenen Flächenpotenziale berücksichtigt, zwischen den Ländern verteilt. Nordrhein-Westfalen muss in der Folge insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergienutzung bis 2032 ausweisen. Für das Jahr 2027 wird durch das WindBG ein Flächenbeitragswert von mindestens 1,1 Prozent der Landesfläche identifiziert.
Im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Wind-an-Land Gesetz wird deutlich, dass die Flächenbeitragswerte ebenso wie die Umsetzungsfristen Mindestvorgaben sind (BT-Drs. 20/2355, S. 25). Demnach besteht für den Plangeber auch die Möglichkeit, die Umsetzung der Flächenbeitragswerte deutlich früher zu erwirken.
Um den klima- und energiepolitischen Notwendigkeiten zu entsprechen und einen ambitionierten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten, hat sich Nordrhein-Westfalen das Ziel gesetzt, die zur Erfüllung der Ziele des EEG errechneten notwendigen Flächenbeitragswerte Nordrhein-Westfalens deutlich vor den vom Bund gesetzten Fristen zu erreichen. Aktuelle Studien wie zum Beispiel der im März 2023 veröffentlichte Synthesebericht des Weltklimarates (IPCC) zeigen deutlich auf, das beim Klimaschutz größtmögliche Geschwindigkeit geboten ist, um die Erderwärmung noch auf 1,5 Grad begrenzen zu können. Nordrhein-Westfalen kommt als bevölkerungsreichstem Bundesland Deutschlands und als Energie- und Industriestandort mit entsprechend hohen Treibhausgasemissionen hierbei eine besondere Verantwortung zu. Gleichzeitig stellt die Transformation in Richtung Klimaneutralität eine besondere Herausforderung aber auch eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit dar. Bereits aus § 2 EEG ergibt sich, dass ein überragendes öffentliches Interesse auch am schnellstmöglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien besteht, bis das Ziel der Treibhausneutralität erreicht ist.
Nach dem derzeitig bekannten Stand der Planung sind in NRW insgesamt 43 050 Hektar für Windenergie landesweit ausgewiesen, das entspricht etwa 1,3 Prozent der Landesfläche NRW. Auf Ebene der Regionalplanung werden nicht durchgängig Bereiche für Windenergie ausgewiesen. Um die im WindBG formulierten Flächenziele für das Jahr 2032 in Nordrhein-Westfalen zu erreichen, besteht daher zwingender Handlungsbedarf.
Zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte wurde daher ein Weg gewählt, der auf der einen Seite eine schnelle Verwirklichung noch vor den im WindBG genannten zeitlichen Fristen erlaubt, der aber gleichzeitig auch die Berücksichtigung der grundlegenden Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 ROG ermöglicht.
Zur Umsetzung der im Wind-an-Land Gesetz festgelegten Vorgaben steht nach § 3 Absatz 2 WindBG die Option zur Verfügung, die notwendigen Flächen in regionalen Raumordnungsplänen auszuweisen oder die Ausweisung durch die kommunalen Planungsträger zu sichern. Entscheidend für die Bewertung dieser Optionen ist die Betrachtung der Rechtsfolge nach § 249 Absatz 7 BauGB: wenn die Flächenbeitragswerte zu den Stichtagen nach § 3 Absatz 1 WindBG nicht erreicht werden, wären Windenergieanlagen im gesamten von der Zielverfehlung betroffenen Planungsraum privilegiert zulässig. Eine Steuerung des Ausbaus über Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung wäre nicht mehr möglich.
Dies ist aus Sicht der Landesregierung zu vermeiden. Aufgabe der Regionalplanung in NRW ist es, darauf hinzuwirken, dass „die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden“ (§ 9 Absatz 5 LPlG NRW). Den Trägern der Regionalplanung kommt damit eine zentrale Rolle bei der Abstimmung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum zu. Soweit die oben genannte Rechtsfolge aus § 249 Absatz 7 BauGB greift, wird diese Aufgabe bezogen auf die Windenergie nicht zu erfüllen sein.
Um weiterhin eine sachgerechte Abwägung der Erfordernisse der Raumordnung mit den besonderen Anforderungen des Klimaschutzes in NRW auf Dauer zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des Landesentwicklungsplans erforderlich, indem die Flächenbeiträge des WindBG im Rahmen einer sachgerechten raumordnerischen Abwägung auf die Planungsregionen verteilt werden. Die Umsetzung der Teilflächenziele soll dann durch die Träger der Regionalplanung unter Berücksichtigung der übrigen Erfordernisse der Raumordnung in ihrem konkreten Planungsraum möglichst zügig und sachgerecht erfolgen.
Die Umsetzung der Teilflächenziele soll außerdem schnellstmöglich erfolgen, da die Ausweisung von Flächen nur ein Zwischenschritt sein kann. Entscheidend ist, dass auf diesen Flächen möglichst schnell Windenergieanlagen errichtet werden, deren regenerativ erzeugter Strom zur Importunabhängigkeit von Strom aus fossilen Energieträgern und geopolitisch unsicheren Herkunftsländern, zur Energiepreisdämpfung und nicht zuletzt zum Schutz gegen den Klimawandel beiträgt. Das erst ist die notwendige Grundlage dafür, den Bürgerinnen und Bürgern im Land dauerhaft bezahlbare Strompreise und den Kommunen und Unternehmen darüber hinaus eine sichere und wettbewerbsfähige Stromversorgung zu ermöglichen.
Um auch in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der angepassten Regionalpläne die Steuerungsfähigkeit der Regionalplanung zu sichern und eine angemessene Abwägung der Belange der Erneuerbaren Energien mit den Erfordernissen der Raumordnung zu gewährleisten, wird ein zusätzliches Steuerungsinstrument eingeführt mit dem Ziel, den Ausbau in der Übergangszeit auf bestehende Standorte, kommunale Planungen, von den Kommunen unterstützte Standorte beziehungsweise auf Kernpotenzialflächen („No-Regret-Flächen“) zu konzentrieren. Sobald die Entwürfe der angepassten Regionalpläne vorliegen, soll die Planung und Genehmigung der Windenergie auf die regionalplanerisch festgelegten Windenergiebereiche konzentriert werden.
Begründung der Änderungen zur Solarenergie
Auch für den Ausbaupfad für Photovoltaik ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägungen die Notwendigkeit, die bestehenden Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen, um die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens schnellstmöglich zu erreichen und einen ambitionierten Beitrag zur Erreichung der Bundes- Klimaschutzziele zu leisten.
Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wurde der Ausbaupfad für Solaranlagen erheblich gesteigert auf die Zielmarke von 215 Gigawatt installierter Leistung bis zum Jahr 2030. Gegenüber dem Ausbaustand Ende 2022 mit einer installierten Leistung von rund 67,5 Gigawatt bedeutet dies einen Netto-Zubau von 147,5 Gigawatt installierter Leistung in weniger als einem Jahrzehnt, der hälftig, das heißt jeweils etwa im Umfang von rund 74 Gigawatt auf Dach- und auf Freiflächen erfolgen soll. Nordrhein-Westfalen wird diese Zielsetzung ambitioniert unterstützen, wofür der jährliche Zubau von Photovoltaik-Anlagen erheblich gesteigert werden muss – insbesondere auch im Bereich der Freiflächen-Solaranlagen. Von der in Nordrhein-Westfalen installierten Photovoltaik-Leistung von ca. 7,6 Gigawatt (Stand Ende 2022) entfallen nur rund 6 Prozent, das heißt circa 430 Megawatt auf Freiflächenanlagen. Freiflächen-Solaranlagen sind schon jetzt eine der kostengünstigsten Arten der Stromerzeugung. Der erhebliche Elektrizitätsbedarf aus erneuerbaren Energien lässt keine Priorisierung zwischen den verschiedenen Technologien zu, sondern erfordert den konsequenten Ausbau in allen Bereichen. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/171) dient jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Artikel 20a GG verpflichtet ist (vergleiche BVerfGE 157, 30 <138 ff. Rn. 197 ff.> - Klimaschutz).
Im Bereich der Solarenergie gilt es entsprechend, neben den Maßnahmen zur Ausnutzung der Dachflächen, auch der Technologie der Freiflächen-Solarenergie mehr Flächen als bisher zur Verfügung zu stellen. Dafür schafft die Änderung des Landesentwicklungsplans die notwendigen Voraussetzungen durch die Erweiterung der möglichen Flächenkulisse.
Allerdings sind dabei insbesondere auch die Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 und 6, § 2 Absatz 2 Nummer 4 Satz 7 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 und 4 des ROG zu berücksichtigen, wonach der Freiraum zu schützen, eine weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen so weit wie möglich zu vermeiden und die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist sowie Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln sind. Diese Grundsätze sind mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und dem damit einhergehenden überragenden öffentlichen Interesse in Einklang zu bringen.
Die Änderung des Landesentwicklungsplans und die damit einhergehende Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergieanlagen trägt sowohl den Grundsätzen aus dem ROG als auch dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung indem die Flächenkulisse für Erneuerbare Energien erweitert wird und gleichzeitig schützenswerte Bereiche, wie regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche und Bereiche zum Schutz der Natur , nicht für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Standort für raumbedeutsame Freiflächen-Solaranlagen auch zukünftig mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar sein. Die damit für Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Verfügung gestellte Fläche macht es möglich, die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens zu erreichen.
Weiterhin sind gemäß den oben genannten Grundsätzen des ROG die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen und Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Deshalb sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten besonders ertragsfähiger und hochwertigen Ackerböden sowie von landwirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen zu erhalten, was im Falle einer kombinierten Nutzung für Landwirtschaft und Solarenergie durch spezielle Agri-Photovoltaikanlagen erreicht werden kann.
Gerade weil die Siedlungstätigkeit gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ROG räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur ausgerichtet werden soll, erscheint es sinnvoll, die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum insbesondere als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen. Damit wird unterstützt, dass mit dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gut erschlossene Flächen im Siedlungsraum in weiten Teilen den gewerblichen beziehungsweise industriellen Unternehmen vorbehalten bleiben, die von vielen Beschäftigen erreicht werden müssen, und dennoch eine Eigenversorgung dieser Unternehmen mit Strom aus Photovoltaikanlagen möglich wird. Gleichzeitig wird dadurch vermieden, dass für solche Unternehmen weiterer Siedlungsraum festgelegt werden muss – dann eventuell auch an weniger gut mit dem SPNV erschlossenen Standorten, da die Möglichkeiten entlang von Schienenstrecken begrenzt sind.“
5. Die Überschrift der Begründung der Änderung des LEP NRW wird wie folgt gefasst:
„Begründung der 1. Änderung des LEP NRW“.
6. Nummer „10. Energieversorgung“ wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den Nummern 10.2-2 und 10.2-3 werden wie folgt gefasst:
„10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen. Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen:
· Planungsregion Arnsberg: 13 186 Hektar,
· Planungsregion Detmold: 13 888 Hektar,
· Planungsregion Düsseldorf: 4 151 Hektar,
· Planungsregion Köln: 15 682 Hektar,
· Planungsregion Münster: 12 670 Hektar,
· Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2 036 Hektar.
Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen.
10.2-3 Ziel Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen
Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar.“
b) Die Angabe zu Nummer 10.2-5 wird durch die folgenden Angaben zu den Nummern 10.2-5 bis 10.2-18 ersetzt:
„10.2-5 Grundsatz Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen
Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 ROG bereits im Jahr 2024 abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des § 245e Absatz 4 BauGB bereits im Jahr 2024 zu ermöglichen. Im Jahr 2025 sollen die Verfahren abgeschlossen sein.
10.2-6 Ziel Windenergienutzung in Waldbereichen
Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen, Wildnisentwicklungsgebiete sowie Natura 2000-Gebiete.
10.2-7 Grundsatz Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
In waldarmen Gemeinden (unter 20 Prozent Waldanteil im Gemeindegebiet) soll in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiebereiche verzichtet werden.
10.2-8 Ziel Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
Abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 dürfen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es sich dabei nicht um Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente sowie Natura 2000-Gebiete handelt.
10.2-9 Grundsatz Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und
kommunaler Windenergieplanungen
Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden.
10.2-10 Ziel Monitoring der Windenergiebereiche
Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben.
10.2-11 Grundsatz Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen.
10.2-12 Ziel Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden.
10.2-13 Ziel Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gemäß Grundsatz 10.2-5 gehalten, diese Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen.
Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom 1. Mai 2024 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen.
Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende, für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu nutzen. Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen Übernahme in die Regionalplanung.
Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§ 12 ROG, § 36 LPlG NRW) begegnet werden.
10.2-14 Ziel Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen.
10.2-15 Ziel Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.
10.2-16 Grundsatz Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen und
vergleichbaren Flächen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll auf Flächen innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen, nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.
10.2-17 Grundsatz Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen
Solarenergie im Freiraum
Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise:
· geeignete Brachflächen,
· geeignete Halden und Deponien,
· geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten,
· geeignete künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder
· Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist,
genutzt werden.
Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 Metern von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen des Personen- und Güterverkehrs genutzt werden. Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen des Personen- und Güterverkehrs sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 Metern genutzt werden.
Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2-16 wird verwiesen.
10.2-18 Grundsatz Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum
Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen.“
c) Die Erläuterungen zu Ziel 10.2-2 und 10.2-3 werden wie folgt gefasst:
„Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den Ländern verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach bis spätestens 2032 1,8 Prozent (61 402 Hektar) der Landesfläche für Windenergie planerisch sichern. Diese Flächensicherung ist aus Klimaschutzgründen und für eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich. Nordrhein-Westfalen verfolgt daher eine wesentlich kürzere Umsetzungsfrist (siehe Grundsatz 10.2-5).
Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in Nordrhein-Westfalen in den Regionalplänen der sechs Planungsregionen als Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche" entspricht der nordrhein-westfälischen Systematik. Diese „Windenergiebereiche" entsprechen den „Windenergiegebieten" aus der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie eine Flächenanalyse durchgeführt und im LANUV-Fachbericht 142 Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Die
Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten
Nordrhein-Westfalens naturräumlich sehr unterschiedlich. Bei der Verteilung auf
die Planungsregionen sind zunächst die landesweiten Flächenpotenziale nach
naturräumlichen, siedlungsstrukturellen und windenergietechnischen
Restriktionen ermittelt worden. Im Rahmen der Flächenstudie wurde
rechnerisch eine Obergrenze des Flächenpotenzials je Gemeinde auf maximal 15 Prozent
der Gemeindefläche angesetzt, um einzelne Gemeinden nicht übermäßig zu belasten
(vergleiche Grundsatz 10.2-11). Dieser Wert von 15 Prozent wird als Obergrenze
angehalten, da die Bereitstellung entsprechender Flächenanteile für viele
Gemeinden eine große Herausforderung darstellt. Um eine Umzingelung von
Ortslagen in Gemeinden mit überdurchschnittlichen Potenzialen zu vermeiden und
verbleibende kommunale Planungsspielräume zu erhalten, wird daher auf Basis der
Flächenanalyse dieser Wert angesetzt. Diese rechnerische Obergrenze entspricht
zudem der in NRW tatsächlich vorhandenen maximalen Ausdehnung kommunaler
Konzentrationszonen.
Gesondert wird zudem das Windenergiepotenzial in nicht fachrechtlich
geschützten Teilflächen der regionalplanerischen „Bereiche für den Schutz der
Natur" aufgezeigt. Der planerische Spielraum der Regionen wird insoweit
erweitert (siehe Ziel 10.2-8). Auch wird im Landesentwicklungsplan durch eine
geeignete Festlegung auf das grundsätzlich zur Verfügung stehende Windenergiepotential
in Gewerbe- und Industriegebieten, arrondierend zu gewerblichen und
industriellen Nutzungen, hingewiesen.
Eine „gerechte Verteilung" der Ausbauziele für die Windenergie auf die Planungsregionen muss diese unterschiedlichen Windenergiepotenziale ebenso berücksichtigen wie die Flächengrößen der Planungsregionen. Zentral für die Abwägung ist neben den Potenzialen die Berücksichtigung der bestehenden regionalen und kommunalen Flächenausweisungen. So besitzen derzeit die beiden Planungsregionen mit den absolut höchsten Potenzialen (Arnsberg und Köln) anteilig den geringsten Anteil ihres Potenzials in bereits ausgewiesenen Flächen (kommunale Windkonzentrationszonen oder regional ausgewiesene Flächen). Dies ist zu berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Flächen und den raumstrukturellen Potenzialen und anderen Raumfunktionen zu erreichen. Daher wird von einer rein potenzialorientierten Verteilung abgewichen.
Für die Flächenverteilung wird zunächst auf die Ableitung der Flächenziele im Rahmen des WindBG zurückgegriffen Dies soll in der Abwägung berücksichtigt werden, indem eine Deckelung anteilig zur Fläche der Planungsregionen eingeführt wird. Dieses Vorgehen ist sachgerecht, da es im Vergleich zu einer bundesweiten Umsetzung des WindBG ausschließt, dass Planungsregionen in NRW einen größeren Anteil ihrer Fläche für die Windenergie ausweisen müssen, als dies in Gebieten der Bundesrepublik mit größeren tatsächlichen Potenzialen der Fall sein wird.
Gleichzeitig muss ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Planungsregionen ihre Teilflächenziele auf Basis der Potenzialstudie umsetzen können. In Ermangelung eines alternativen objektiven Maßstabs für die Berücksichtigung der Potenziale für die übrigen abzuwägenden Belange der Raumordnung wurde eine Annäherung vorgenommen, die es erlaubt, eine möglichst plausible Obergrenze für die Nutzung der Flächenpotenziale zu identifizieren und zu einer sachgerechten Abwägung bei der Verteilung der Flächenziele zu gelangen.
Auf Grund der sehr unterschiedlichen Siedlungsdichte innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird zusätzlich begrenzend eine Obergrenze von maximal 75 Prozent der in der jeweiligen Planungsregion insgesamt zur Verfügung stehenden Windenergiepotentiale angehalten. Die Obergrenze von 75 Prozent entspricht dem Ansatz, zumindest einen Planungsspielraum auf einem Viertel der Potenziale offen zu halten. Aus diesem Ansatz ergeben sich die Teilflächenziele dann rechnerisch. Zu beachten ist auch, dass durch die Restriktionen der Flächenanalyse bereits sichergestellt ist, dass eine Vorsorge für zentrale Belange des Siedlungsraums und der Rohstoffversorgung in den Regionen bereits sichergestellt ist.
Die Kombination aus Begrenzung der Gesamtflächeninanspruchnahme für einige Planungsregionen und maximaler Begrenzung des Potenzials für andere Regionen erscheint insgesamt als planerisch angemessene Lösung, um die unterschiedlichen Strukturen des Raums, bereits vorhandene Flächen zur Nutzung der Windenergie sowie die übrigen Belange in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen.
Nach der Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von 211 Hektar. Dies entspricht anteilig 0,3 Prozent des zu erbringenden Flächenbeitragswertes nach WindBG und ist damit geringfügig. Der Überhang ist in seiner geringen Größe vertretbar und stellt zudem eine Möglichkeit dar, den Flächenbeitrags wert nach WindBG bei geringfügigen Umsetzungsschwierigkeiten in den Planungsregionen zu erreichen.
Analog zur bundesgesetzlich im Wind-an-Land-Gesetz eröffneten Möglichkeit zur Umverteilung von Flächenzielen zwischen den Bundesländern ist auch hier landesseitig im Verhältnis der sechs Planungsregionen untereinander auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ein Flächenüberhang in einer Planungsregion könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Verminderung des Flächenumfangs in anderen Planungsregionen zu begründen. Das landesplanerische Instrument der Zielabweichung mit seiner Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung gewahrt sein müssen, kann hierfür genutzt werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte eine sachgerechte Ausgestaltung einer solchen Umverteilung festgelegt und auch landesseitig über die Zielabweichung entschieden werden.
Bei der Planung von Vorranggebieten für Windenergie ist der Grundsatz 8.2-1 zu berücksichtigen. Danach sollen Transportfernleitungen bedarfsgerecht ausgebaut und in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Dazu wird es in aller Regel sinnvoll sein, sofern raumstrukturell möglich, den Bereich parallel zu vorhandenen raumbedeutsamen ober- und unterirdischen Transportfernleitungen durch einen Puffer freizuhalten, der es ermöglicht, Leitungen von der Flächenausdehnung her (inklusive zwingend erforderlichem Sicherheitspuffer) ein weiteres Mal in separater Lage dort unterzubringen.
Zur Umsetzung von Grundsatz 8.2-1 soll darüber hinaus bei der Festlegung von Windenergiebereichen die über die Bundesfachplanung festgelegten oder durch Raumordnungsverfahren beziehungsweise Raumverträglichkeitsprüfungen empfohlenen Trassenkorridore für raumbedeutsame ober- und unterirdische Transportfernleitungen berücksichtigt werden, dies insbesondere, wenn das förmliche Planfeststellungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Umgekehrt sollen neue raumbedeutsame ober- und unterirdische Transportfernleitungen so geplant werden, dass in Aufstellung befindliche oder festgelegte Windenergiebereiche nicht tangiert werden.
Trassenführungen durch festgelegte Windenergiebereiche sind nur möglich, wenn sie mit der Vorrangfunktion der Windenergiebereiche vereinbar sind. In Aufstellung befindliche Windenergiebereiche sind bei den Trassenführungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Vereinbarkeit von Windenergiegebieten wird drauf hingewiesen, dass Windenergieanlagen auf Grund von Nachlaufturbulenzen technisch bedingte Mindestabstände zu anderen Windenergieanlagen aufweisen. Für Transportleitungen, für die es keine ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Trassenführungen um einen in Aufstellung befindlichen oder festgelegten Windenergiebereich gibt, ist eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den Einklang mit der Vorrangfunktion des Windenergiebereichs erforderlich. Wenn die Einzelfallprüfung keine Vereinbarkeit ergibt, kommt für die beschriebenen Fallkonstellationen ein Zielabweichungsverfahren oder eine Regionalplanänderung in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass im Falle einer Vereinbarkeit der Trassenplanung mit dem Windenergiebereich der Flächenbeitragswert angerechnet wird. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wäre unter anderem nachzuweisen, dass die Erreichung des Flächenbeitragswertes nicht in Frage gestellt wird (weiterhin hinreichend Flächen ausgewiesen sind). Im Rahmen des Regionalplanänderungsverfahrens müssten für den Flächenbeitragswert ggf. verlorene Flächen andernorts neu ausgewiesen werden. Auf Ziel 10.2-10 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Zu 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen
Nach § 4 Absatz 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, nicht anzurechnen. Die regionalplanerischen Windenergiebereiche sind daher ohne Höhenbeschränkung festzulegen.“
d) Die Erläuterungen zu Grundsatz 10.2-5 werden durch die folgenden Erläuterungen zu den Zielen beziehungsweisen Grundsätzen 10.2-5 bis 10.2-18 ersetzt:
„Zu 10.2-5 Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und
abschließen
Die sich verschärfende Klima- und Energiekrise erfordert einen beschleunigten Umbau der Energieversorgung weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, das erste klimaneutrale Industrieland in Europa zu werden. Dies kann - gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der energieintensiven Industrie - nur mit einem deutlich beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie gelingen. Die von der Bundesregierung im WindBG gesetzten Fristen sollen daher in Nordrhein-Westfalen deutlich unterschritten werden.
Im Sinne einer zügigen Umsetzung sollen daher die entsprechenden Planverfahren auf Landes- und Regionalebene weitgehend parallel durchgeführt werden. Die Regionalräte werden gebeten, dies in ihren Zeitplänen für die Regionalentwicklung zu berücksichtigen.
§ 245e Absatz 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit einer Genehmigung bereits nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen des Plans entspricht. Im Sinne eines zügigen Ausbaus der Windenergie soll diese Möglichkeit in den Regionalplanverfahren bereits ab dem Jahr 2024 eröffnet werden. Die Regionalplanverfahren sollen zudem bereits im Jahr 2025 abgeschlossen sein.
Zu 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen
Die Festlegung des Ziels 10.2-6 eröffnet den Regionalplanungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Nadelwaldflächen in Anspruch zu nehmen (überlagernd festzusetzen). Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 beziehungsweise der im WindBG des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.
Mit der möglichen Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen für die Festlegung von Windenergiebereichen wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Mit Öffnung von rund 340 000 Hektar Nadelwald einschließlich der darin vorhandenen Kalamitätsflächen, die bisher bereits etwa ein Drittel der insgesamt durch das LANUV ermittelte Potentialfläche für die Windenergienutzung umfassen, bilden die Nadelwaldflächen und Kalamitätsflächen in Nordrhein-Westfalen ein erhebliches Potential für den Ausbau der Windenergie, ohne welches die Flächenausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen wären. Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW ist eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen bei der Festlegung der konkreten Windenergiebereiche in den Regionalplänen daher zwingend erforderlich, um eine gerechte Verteilung der Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung zu gewährleisten. Nadelwaldflächen sind Wälder, in denen Nadelbäume die vorherrschende Baumart bilden und deren Bewirtschaftung hauptsächlich auf die Nutzung dieser Nadelbaumarten ausgerichtet ist.
Für die Identifikation von Nadelwaldflächen können zum Zeitpunkt der Planung aktuelle Daten der Landvermessung (Geobasis. NRW) zur Landbedeckung herangezogen werden, die zwischen in Nadel- und Laubwald unterscheiden. Zur Prüfung der Eignung der ausgewiesenen Windenergiebereiche auf Nadelwaldflächen wird auf § 13 LPlG NRW in Verbindung mit § 9 ROG und somit auf die zu erfolgende frühzeitige Unterrichtung und Aufforderung an die unteren Forstbehörden, für die Abwägung zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, verwiesen. Die ab dem Jahr 2007 beziehungsweise seit dem Jahr 2018 auf Kalamitätsflächen mit Laubholz entstandenen Naturverjüngungen oder durchgeführten Wiederaufforstungsmaßnahmen fallen derzeit nicht unter den planerischen Schutz von Laubwald. Da im Regelfall nach 20 Jahren das Mischungsverhältnis eines Waldbestandes konsolidiert ist, gilt der planerische Schutz für diese Laubwälder ab dem Jahr 2027 beziehungsweise ab dem Jahr 2038.
Weiterhin wird im Rahmen der Schutzgutabwägung die Festlegung von Windenergiebereichen auf Nadelwaldflächen ausgeschlossen, soweit diese Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturwaldzellen, Wildnisentwicklungsgebieten und Natura 2000-Gebieten liegen. Nadelholzflächen innerhalb dieser Schutzgebiete können ein großes Biotoppotential haben oder der Entwicklung eines entsprechenden Biotoppotentials dienen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten, da ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich allein außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Beschleunigungsgebiete gemäß RED III" möglich ist.
Ebenso kommen Naturwaldzellen aufgrund ihres wissenschaftlich langfristig angelegten Schutzzweckes nicht für die Festlegung von Windenergiebereichen in Betracht. Seit dem Jahr 1971 wurde in Nordrhein-Westfalen ein Netzwerk von 75 überwiegend kleinräumigen Naturwaldzellen ausgewiesen, in denen die natürlichen Lebensabläufe unserer Wälder ungestört bleiben und erforscht werden.
Eine entsprechende Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen ist auch im Rahmen der kommunalen Planung von Flächen für Windenergienutzung möglich.
Zu 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
In waldarmen Gemeinden kommt nicht nur dem Laub- und Laubmischwald, sondern auch dem Nadelwald eine hervorgehobene Bedeutung für den Freiraum, die Waldfunktionen, den Erhalt der biologischen Vielfalt und den Biotopverbund zu. Daher sind regionalplanerisch ausgewiesene Waldbereiche in waldarmen Gemeinden (unter 20 Prozent Waldanteil) von der Festlegung als Windenergiebereiche freizuhalten, soweit planerisch vertretbar.
Zu 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
Die Festlegung des Ziels 10.2-8 eröffnet den regionalen Planungsträgern (nicht der kommunalen Bauleitplanung) die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Flächen innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 beziehungsweise der im WindBG des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.
Mit der teilweisen Öffnung der BSN für die Festlegung von Windenergiebereichen wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Bereichsfestlegung in BSN die planerischen Spielräume für die Regionen sinnvoll erweitert, durch eine Inanspruchnahme von Teilflächen in BSN. Im Rahmen der Schutzgutabwägung wird die Festlegung von Windenergiebereichen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten allerdings ausgeschlossen.
Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten, da ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich nur außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Beschleunigungsgebiete gemäß RED III" möglich ist.
Bei der Festlegung konkreter Windenergiebereiche sollen die Regionalplanungsbehörden Flächen in BSN im Rahmen ihrer planerischen Konzeptionen und in Abwägung mit anderen naturschutzfachlichen Aspekten weiterhin möglichst nur dann in Anspruch nehmen, wenn die ökologischen Funktionen des betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten Biotopverbund, nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Zu 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler
Windenergieplanungen
Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale Planungen sind zu prüfen und in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu größeren Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Abstände unter 400 Metern zu Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet anzusehen. Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt werden. Dies gilt zum Beispiel im Hinblick auf das Alter der Anlagen und die sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplanfestlegungen für die Windenergie gemäß Ziel 10.2-10 verwiesen.
In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch unterschiedliche planerische Kriterien Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als die Festlegungen weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche.
Zu 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche
Technische Entwicklungen können die Anforderungen an dauerhaft nutzbare Flächen für die Windenergie erheblich verändern. Im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung einer klimaverträglichen Energieversorgung überprüft die Landesplanungsbehörde die Eignung der bestehenden Flächen regelmäßig. Dies beinhaltet auch die Evaluierung der Kriterien der Eignung von Flächen. Diese Evaluierung soll alle fünf Jahre erfolgen. Im Wege der Fortschreibung ist eine Streichung ungeeigneter Flächen und eine Neufestlegung geeigneter Windenergiebereiche in den Regionalplänen planerisch vorzusehen.
Zu 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
Einzelne Kommunen sollen möglichst nicht mit mehr als 15 Prozent ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese Obergrenze wird bereits bisher landesweit in den kommunalen Windenergieflächenplanungen als Obergrenze eingehalten. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden.
Eine kommunale Flächenausweisung darüber hinaus ist davon unberührt.
Zu 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien soll durch eine Integration von Windenergie in Industrie- und Gewerbegebieten erheblich unterstützt werden. Geeignete Flächen umfassen hier Abstandsflächen und arrondierende „Restflächen". Diese sollen grundsätzlich hinsichtlich eines Ermöglichens der Windenergienutzung überprüft werden, um ein geeignetes Flächenangebot auf bereits vorbelasteten Flächen zu schaffen. In Frage kommen bereits bebaute beziehungsweise für bauliche Zwecke rechtsverbindlich geplante Industrie- und Gewerbegebiete.
Zudem unterstützt die Ausweisung von Windenergiebereichen in räumlicher Nähe zu Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen eine netzdienliche Stromerzeugung. Die Entwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen soll damit unterstützt werden. Eine klimaverträgliche Energieversorgung von Industrie- und Gewerbestandorten soll damit besonderes Gewicht erhalten.
In der Bauleitplanung können sowohl einzelne Standorte festgelegt werden als auch grundlegende Erläuterungen zur Ermöglichung von Windenergieanlagen in der Begründung aufgenommen werden. In Betracht kommt auch eine Anpassung bestehender Bebauungspläne oder eine punktuelle Überplanung zur Ermöglichung der Windenergienutzung. Dabei sind die Regelungen des Planschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB zu beachten.
Mit der Öffnung von geeigneten Flächen für die Windenergie wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Zu 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
Bundesrechtlich wurde entschieden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen (BT-Drucksache 20/2355, S. 26; Drucksache 20/2355, S. 32). Hierdurch soll einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden.
In Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der Landesplanung diese Vorgabe insbesondere durch eine gerechte beziehungsweise ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel 10.2-2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2-6, 10.2-7. 10.2-8, 10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht. Auf Ebene der Regionalplanung sind diese Vorgaben der Landesplanung durch den geeigneten Ausweis von Windenergiebereichen, in denen der Zubau künftig konzentriert sein wird (§ 249 Absatz 1 und 2 BauGB), umzusetzen.
Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung erfordert der bundesrechtlich vorgegebene planerisch gesteuerte Windkraftausbau im Übergangszeitraum eine Lenkung des Ausbaus auf Flächen, für die auch in der neuen Regionalplanung eine Ausweisung als Windenergiebereiche zu erwarten ist. Die Umsetzung der vorgenannten raumordnungsrechtlichen Ziele und der Schutz und wechselseitige Ausgleich der von ihnen adressierten Rechtsgüter, kann im Übergangszeitraum nur auf diese Weise gesichert werden (Plansicherung). Ein ungesteuerter Zubau von Windenergieanlagen im Übergangszeitraum würde sonst die planerischen Auswahlentscheidungen der regionalen Planungsträger ersetzen und letztlich eine erst später wirksame Steuerung über Regionalpläne obsolet machen.
Nur so kann zudem gewährleistet werden, dass die Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne bis 2025 abgeschlossen werden können und nicht durch Umplanungsnotwendigkeiten im laufenden Verfahren aufgrund eines ungesteuerten Anlagenzubaus verzögert werden.
Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom 1. Mai 2024 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) wird der Zubau von Windenergieanlagen auf die Flächen die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen gelenkt. Hierzu sind von Planungsträger beschlossen Plankonzepte, die die Flächenziel der Region sicherstellen, bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss heranzuziehen.
Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen beziehungsweise „No-Regret-Flachen) stattdessen für den Windenergieausbau mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion herausragend geeignet. Dies sind in jeder Planungsregion die größten zusammenhängenden Windenergiepotenziale, bei denen im Hinblick auf die Eignung für die Windenergienutzung von einer Übernahme in die Plankonzepte auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder Planungsregion anteilig zu den von der Landesregierung vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, dass die Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits im Jahr 2023 auf insgesamt 9 000 Hektar sicher ermöglicht wird. Dabei sind die LEP-Festlegungen 10.2-7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2-11 (Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) zu berücksichtigen. In diesem Rahmen werden auch bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen im Sinne des Grundsatzes 10.2-9 einbezogen.
Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§ 12 ROG, § 36 des LPlG NRW) begegnet werden. Etwaige Maßnahmen sollen dabei im Regelfall vom Einvernehmen der von den Anlagen betroffenen Kommunen abhängig gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Landesplanungsbehörde mit gesondertem Erlass.
Zu 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Ziel 10.2-14 adressiert die Regional- und Bauleitplanung – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen.
Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäude, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (zum Beispiel Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Eine Freiflächen-Solarenergieanlage ist ein in der Regel fest montiertes System, bei dem mittels einer Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule bzw. Kollektoren angebracht sind. Grundsätzlich gilt aber für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise einfach auf- und zurückgebaut werden können. Im umgebenden Raum wahrnehmbare Unterschiede verschiedener Freiflächen Solarenergieanlagen resultieren unter anderem aus der Moduldichte, dem Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung.
Folgende Bauarten sind in der planerischen Beurteilung zu unterscheiden:
· Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert),
· Floating-Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen) oder
· Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-Stromproduktion – ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere; vergleiche auch Definition in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-15).
Zwar ist die Rauminanspruchnahme durch Überschreitung einer bestimmten Größe (ha) allein kein ausreichendes Kriterium für die Raumbedeutsamkeit. Der flächenmäßigen Ausdehnung von Freiflächen-Solarenergieanlagen kommt jedoch eine Indizwirkung für die Raumbedeutsamkeit gemäß den nachfolgenden Erwägungen zu.
Bei Anlagen ab einer Größe von 10 Hektar und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit im Sinne des Ziels 10.2-14 und der nachfolgenden Festlegungen in Kapitel 10.2 auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls der Raumbedeutsamkeit entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel sein, wenn aufgrund ihrer Bauart und ihrer Lage die Auswirkungen einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von mehr als 10 Hektar über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ausgeschlossen werden können.
Der Orientierungswert von 10 Hektar ergibt sich in Anlehnung an § 32 DVO zum LPlG NRW, nach dem die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 zur DVO entsprechen müssen und diese zeichnerischen Festlegungen in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen sind. Auch das UVPG sieht für Anlagen dieser Größe eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
Freiflächen-Solarenergieanlagen werden in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben nicht spezifisch genannt, es liegt jedoch nahe, diese Anlagen unter Nummer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG („Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird...“) zu subsummieren, für die in jedem Fall eine UVP-Pflicht besteht.
Indikatoren für die Nichtraumbedeutsamkeit einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von 10 Hektar und mehr sind zum Beispiel, wenn die Solaranlage von der Umgebung nicht einsehbar ist oder die Bauart das nahelegt.
In Anlehnung an die Größenklassen des UVPG wird für Freiflächen-Solarenergieanlagen von 2 Hektar bis weniger als 10 Hektar in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich sein, ob eine Raumbedeutsamkeit festgestellt werden kann. Hiermit ist nicht verbunden, dass zur Beurteilung der Raumbedeutsamkeit eine formelle UVP-Vorprüfung (als eigener Verfahrensschritt) vorliegen muss.
Sofern sich aus den anderen unten genannten Kriterien keine Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Anlagen auch mit einer Größe von deutlich mehr als 2 Hektar und unterhalb von 10 Hektar nicht raumbedeutsam sind.
Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen kleiner als 2 Hektar kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind und somit nicht unter die Festlegungen des Ziels 10.2-5 fallen. In Einzelfällen mögen lokale Rahmenbedingungen aber auch dazu führen, dass auch solche verhältnismäßig kleinen Anlagen raumbedeutsam sind wie zum Beispiel eine weithin sichtbare Anlage auf einem Bergrücken, der ansonsten keine baulichen Anlagen und nur eine niedrige Vegetation aufweist.
Insbesondere folgende weitere Kriterien können für eine Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-Solarenergieanlagen herangezogen werden:
· die Lage
Ob eine Freiflächen-Solarenergieanlage z. B. im Flachland oder in topographisch bewegten Gebieten oder auch angrenzend an bebaute Gebiete realisiert werden soll, kann einen Einfluss auf die Bewertung der Raumbedeutsamkeit haben.
· das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Sichtbarkeit, Spiegelungen, optisch bedrängende Wirkungen (oder deren Fehlen), Zaunanlage.
· die Vorbelastung oder technische Überprägung der Landschaft
Hiermit sind Splittersiedlungen, gehäufte Einzelbebauungen oder das Umfeld von Kläranlagen und Umspannwerken und ähnlichem gemeint.
· die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung
Hier kann es z. B. von Bedeutung sein, in welchem der landesweit oder regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche die Freiflächen-Solarenergieanlage liegt.
· oder Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen (Zerschneidungseffekt).
Bei den oben genannten Kriterien kann die jeweilige Bauart beziehungsweise Ausführung von Relevanz sein - insbesondere was die Bauhöhe der Freiflächen-Solarenergieanlagen angeht (und damit verbunden insbesondere die Auswirkungen im Nahbereich).
Floating-Photovoltaikanlagen werden auf stehenden Gewässern errichtet. Es handelt sich dabei um PV-Anlagen auf Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. Verankert ist die Anlage dabei am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen. Zu den Auswirkungen der Floating-Photovoltaikanlagen zählen unter anderem eine verringerte Sonneneinstrahlung sowie eine verringerte Verdunstung des Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im Schichtungs- und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte Primärproduktion und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten. Auch eine Errichtung auf Abgrabungsgewässern ist in der Regel technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Nutz- und Schutzfunktionen auch die geplanten Nachfolgenutzungen zu beachten. Bei einem in Teilen eines Gewässers gegebenenfalls noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und Zuwegungen vorhanden.
Daneben gibt es auch noch so genannte Biodiversitäts-Photovoltaikanlagen, die durch ihre Bauart und an die regionale Situation angepasste naturschutzfachliche Aufwertungen der in Anspruch genommenen Flächen gegenüber ihrer vorherigen Nutzung weniger raumbeeinflussend wirken können (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BT-Drs. 20/8657, 09.10.2023, S. 99; siehe auch Verordnungsermächtigung zu Biodiversitätssolaranlagen, ebenda, Art. 1 Nummer 48, § 94, Satz 24).
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist, ist für die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen für folgende Bereiche eine Einzelfallprüfung vorzunehmen:
· Regionale Grünzüge
Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des Regionalen Grünzugs vereinbar – zum Beispiel, wenn die Funktion als Kaltluftentstehungsflächen oder Kaltluftleitbahnen durch Freiflächen-Solarenergie-anlagen niedriger Bauart nicht beeinträchtigt wird, bandartige Freiräume dadurch nicht zerschnitten werden oder die Funktion für Naherholungs- und Freizeitnutzungen durch eine verringerte Einsehbarkeit bzw. eine naturnahe Ausgestaltung der Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
· Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar – zum Beispiel in Teilbereichen großräumiger BSLE mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Kombination mit verringerter Einsehbarkeit und naturnaher Ausgestaltung der Anlagen. Hier kann der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV hilfreiche Hinweise geben. Ausgeschlossen etwa bei Vogelschutzgebieten innerhalb von BSLE (Kollision mit höherrangigem FFH-Recht).
· Bereiche für den Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten des Offenlandes (BSLV)
· Landwirtschaftliche Kernräume (in der Regel nur Agri-PV, siehe Grundsatz 10.2-16)
· Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
Hier wird die Vereinbarkeit zum Beispiel davon abhängen, welche Wasserschutzzonen von dem Vorhaben „betroffen“ sind; in Abhängigkeit von der Ausführung der jeweiligen Freiflächen-Solarenergieanlage kann eine solche Anlage in der Wasserschutzzone IIIa oder III b durchaus vereinbar sein.
· Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)
Nicht mit Zielen der Raumordnung vereinbar, sofern der Abbau der Lagerstätte beeinträchtigt wird.
Mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, soweit der Abbau der Lagerstätte bereits vollständig erfolgt ist und der Abbau benachbarter BSAB-Flächen oder Rohstoffreserveflächen nicht beeinträchtigt wird und soweit mit den raumordnerischen Zielen für die Folgenutzung des BSAB sowie die im Rahmen der Vorhabenzulassung festgelegten Wiederherstellungsziele vereinbar.
· stehende künstliche Oberflächengewässer (Floating-Photovoltaikanlagen)
Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen.
In Überschwemmungsbereichen ist die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in der Regel nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche und Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) sind gemäß Ziel 10.2-14 von vornherein für eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ausgeschlossen.
Bei den Planungen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist der Grundsatz 8.2-1 zu berücksichtigen. Danach sollen Transportfernleitungen bedarfsgerecht ausgebaut und in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Dazu wird es in aller Regel sinnvoll sein, sofern raumstrukturell möglich, den Bereich parallel zu vorhandenen raumbedeutsamen ober- und unterirdischen Transportfernleitungen durch einen Puffer freizuhalten, der es ermöglicht, Leitungen von der Flächenausdehnung her (inklusive zwingend erforderlichem Sicherheitspuffer) ein weiteres Mal in separater Lage dort unterzubringen.
Zur Umsetzung von Grundsatz 8.2-1 sollen darüber hinaus bei den Planungen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie die über Bundesfachplanungsverfahren festgelegten oder durch Raumordnungsverfahren beziehungsweise Raumverträglichkeitsprüfungen ausgewählten Trassenkorridore für raumbedeutsame ober- und unterirdische Transportfernleitungen berücksichtigt werden, dies insbesondere, wenn das förmliche Planfeststellungsverfahren bereits eingeleitet wurde.
Zu 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergie
Ziel 10.2-15 adressiert die Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen und auch nicht die nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen.
Es sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nutzung mit Agri-Photovoltaikanlagen zu erhalten. Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri-PV-Anlagen abgekürzt) ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-Stromproduktion möglich.
Bei den im Ziel adressierten Agri-PV-Anlagen muss die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist orientiert an der DIN SPEC 91434, Ausgabe Mai 2021, https://www.din.de/de/wdc-beuth:din21:337886742, nachzuweisen. Unter anderem darf der erwartete Ertrag nicht weniger als 66 Prozent des Referenzertrags ohne die Agri-PV-Anlage betragen.
Als hochwertige Ackerböden, die nur für Agri-PV-Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen, gelten Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr, weil diese eine hohe beziehungsweise sehr hohe Ertragsfähigkeit aufweisen. Für Flächen, auf denen Böden unterschiedlicher Wertigkeit vorkommen, kann der mittlere Wert zu Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen die Bodenzahl oder die Ackerzahl der Bodenschätzung nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung. Von denen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Werten ist die jeweils höhere Zahl maßgebend.
Zu 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen und
vergleichbaren Flächen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Grundsatz 10.2-16 adressiert die Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen und auch nicht die nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen für die land- und forstwirtschaftliche Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
Um diesen Grundsätzen und den Grundsätzen in § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 6 ROG hinsichtlich der räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung tragen zu können und gleichzeitig gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 ROG Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln, soll auf Flächen innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen (landwirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen) die Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen nur für Agri-PV-Anlagen erfolgen.
Grundsatz 10.2-16 schützt damit neben den über Ziel 10.2-15 geschützten hochwertigen Ackerböden auch diese Flächen und berücksichtigt damit bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen auch die weiteren agrarstrukturellen Erfordernisse.
Für die Bestimmung dieser Flächen, aber auch der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kernräume, können die Fachbeiträge der Landwirtschaftskammer herangezogen werden, die bei der agrarstrukturellen Standortbewertung regionalspezifische Flächeneigenschaften berücksichtigen.
Zu Eigenschaften von Agri-PV-Anlagen wird auf die Erläuterungen zu Zielen 10.2-14 und 10.2-15 verwiesen.
Zu 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen
Solarenergie im Freiraum
Bei der Planung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen die im Grundsatz genannten Standorte (beziehungsweise Flächen oder Bereiche) bevorzugt berücksichtigt werden, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist (vergleiche Ziel 10.2-14) und fachgesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Als geeignete Brachflächen werden Flächen verstanden, die
· über einen längeren Zeitraum ungenutzt und funktionslos geworden sind,
· über einen längeren Zeitraum mindergenutzt sind,
· über einen längeren Zeitraum temporär zwischengenutzt werden und in absehbarer Zeit für Folgenutzungen zur Verfügung stehen oder
· deren Nutzung in absehbarer Zeit aufgegeben wird
(vergleiche LANUV 2015: Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in Nordrhein-Westfalen).
In diesem Zusammenhang gilt als „längerer Zeitraum“ eine Dauer von mehr als zwei Jahren.
Sofern konkrete Folgenutzungen in absehbarer Zeit geplant sind, gelten die entsprechenden Flächen nicht als Brachflächen im Sinne dieses Grundsatzes, zum Beispiel für die landwirtschaftliche Nutzung hochwertig rekultivierte Flächen im Bereich der Braunkohletagebaue.
Landwirtschaftliche Flächen und Kalamitätsflächen fallen nicht unter den Begriff der Brachflächen.
Um Aufschüttungen im Sinne des LEP NRW handelt es sich entsprechend Grundsatz 10.2-1 und der Anlage 3 zur LPlG-DVO unter anderem bei:
a) Abfalldeponien als Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Punkt 2.ja-1) und
b) Halden als Standorte beziehungsweise Vorhaben zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen (Punkt 2.ja-2).
Geeignet sind Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, sofern sie nicht die Eigenschaften von landwirtschaftlichen Kernräumen oder vergleichbaren Flächen aufweisen (vergleiche Grundsatz 10.2-16).
Die Bereiche von bis zu 500 Metern von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen des Personen- und Güterverkehrs wurden gewählt, weil die Förderkulisse des § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c EEG den Raum längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern umfasst.
Für alle anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwege sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen nur Bereiche von bis zu 200 Metern ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Flächenkulissen kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstand zu den Verkehrswegen (in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsbelastung unterschiedlich) beziehungsweise dem Siedlungsraum der Überlagerungseffekt der Auswirkungen von Freiflächen-Solarenergie und Verkehrsinfrastruktur beziehungsweise dem Siedlungsraum auf den Raum abnimmt und die Raumbelastungen in der Regel zunehmen. Dem trägt die Formulierung im Grundsatz „bis zu 500 Meter" beziehungsweise „bis zu 200 Meter" Rechnung. Wegen der unterschiedlichen Raumbelastung sind Ausweisungen an Bundesfernstraßen gegenüber Ausweisungen an Landesstraßen vorzuziehen. Die genannten Abstände sind vom äußeren Rand der Fahrbahn zu messen. Dabei muss die Anlagenausweisung entlang von Bundesfernstraßen unter Beachtung der anbaurechtlichen Bestimmungen (§ 9 des Bundesfernstraßengesetzes) erfolgen. Bei einer Anlagenausweisung entlang von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sind die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 25 StrWG NRW zu beachten. Wirtschaftswege, auch wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind keine Straßen im Sinne des Grundsatzes 10.2-17.
Künstliche stehende Gewässer im Sinne dieser Festlegung sind stehende Gewässer, die in der Regel durch Aufstau von Fließgewässern oder Freilegen oder Wiederherstellen der Grundwasseroberfläche entstanden sind und sich vorbehaltlich fachgesetzlicher Prüfung für Floating-Photovoltaikanlagen eignen. Hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel nicht eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung auf solchen Abgrabungsgewässern, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit (unter anderem Artenschutz) und des Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine besondere Größe aufweisen und bei denen auch ansonsten hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung keine Konflikte bestehen.
Auch Windenergiebereiche, welche als Vorranggebiete gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ROG festgelegt sind, sollen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen bevorzugt in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt werden. Dies umfasst auch die Möglichkeiten des Repowering.
In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Bei der Darstellung von Windenergiebereichen ist davon auszugehen, dass diese Bereiche konfliktarme Räume zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien darstellen. Darüber hinaus werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen hinsichtlich der möglichen Anzahl von Windkraftanlagen, deren Bauhöhe oder deren Bauausführung getroffen. Durch technisch notwendige Mindestabstände der Windenergieanlagen oder vorhandene topografische Gegebenheiten können sich Flächen ergeben, welche sich für die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen eignen und die vorrangige Funktion des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt. Diese Flächen können für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden, ohne dass dabei die vorrangigen Funktionen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ROG beeinträchtigt werden.
Zu 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern. Eine sparsame Nutzung von Flächen für die Siedlungsentwicklung einschließlich der Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und gewerbliche Zwecke kann diese Entwicklung unterstützen und ist daher zu berücksichtigen.
Eine Nutzung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll flächenhaft untergeordnet und randlich möglich sein, wenn die angestrebte Nutzung anderer gewerblicher Nutzungen nicht beschränkt wird. Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen im Siedlungsraum auch vor dem Hintergrund der Eigenversorgung als arrondierende, den anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung befördert werden beziehungsweise möglich sein.
Eine Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in dem im Regionalplan festgelegten Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche –ASB - und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen - GIB) eher arrondierend andere gewerbliche Nutzungen ergänzen (zum Beispiel im Bereich von ungenutzten Rand- und Erweiterungsflächen bestehender Betriebe).
Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener baulicher Anlagen durch Solarenergie (zum Beispiel auf Dächern oder über Parkplätzen) im Siedlungsraum zu begrüßen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. April 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend,
Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2024 S. 230