Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 11 vom 30.4.2024 Seite 209 bis 246
Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 (Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen - HandwerkBau-VO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 (Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen - HandwerkBau-VO NRW)
232
Verordnung
über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der
eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung
2018
Vom
23. April 2024
Aufgrund des § 87 Absatz
2a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt
durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des
Landes Nordrhein-Westfalen:
Inhaltsübersicht
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Verzeichnis der eingeschränkt
Bauvorlageberechtigten
§
3 Voraussetzungen der Eintragung
§ 4
Vorwarnmechanismus
§
5 Versagung und Löschung der Eintragung
§
6 Verpflichtung zur Fortbildung
§
7 Haftpflichtversicherung
§
8 Pflichten der eingeschränkt
Bauvorlageberechtigten
§
9 Ordnungswidrigkeiten
§
10 Inkrafttreten
§
1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung
trifft nähere Regelungen über die Antragsvoraussetzungen und das
Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die
Rücknahme und den Widerruf der Eintragung einer Meisterin oder eines Meisters
des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz
2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBI. 1 S. 307 4; 2006 1 S. 2095) in der jeweils geltenden
Fassung gleichgestellten Personen als eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach
§ 67 Absatz 4a in Verbindung mit § 87 Absatz 2a BauO
NRW 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen.
§
2
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten
(1) Die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt als zuständige Stelle das
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a Satz 1
der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils
geltenden Fassung. Das Verzeichnis sowie das Eintragungs- und
Löschungsverfahren können jeweils elektronisch geführt werden.
(2) Aus dem
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten hat ersichtlich zu sein:
1. Familien-, Vor-
und Geburtsnamen sowie das Geschlecht,
2. Geburtsdaten,
3. Anschriften der
Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder
Beschäftigungsortes einschließlich der Kontaktdaten zum Zweck der
Telekommunikation sowie der Daten für den Zahlungsverkehr,
4. Angaben zur
Berufsausbildung und
5. Angaben zur
Eintragung, die die zuständige Stelle benötigt.
(3) Die Eingetragenen
haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer
eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Eintragung
setzt einen Antrag in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches
voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten sind der Meisterbrief oder
eine Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle, Tätigkeits- und
Weiterbildungsnachweise sowie die Bescheinigung über das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung vorzulegen.
(5) Die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person
binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und
Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(6) Wird dem Antrag
nach § 2 Absatz 4 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Verzeichnis
der eingeschränkt Bauvorlagenberechtigten einzutragen und die zuständige
Handwerkskammer über die Eintragung zu informieren. Eintragungen in und
Löschungen aus dem Verzeichnis sind im Veröffentlichungsorgan der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben. Die zuständige
Handwerksammer informiert die Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen, wenn die
nach Satz 1 aufgenommene Person aus der Handwerksrolle gelöscht wird.
(7) Über eine
Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer
Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.
(8) § 12 Absatz 2 und
§ 13 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§
3
Voraussetzungen der Eintragung
(1) In das
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten wird auf Antrag
eingetragen, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des
Zimmererhandwerks tätig ist oder zu diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der
Handwerksordnung gleichgestellten Personen gehört sowie
1. Wohnung,
Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort im Land
Nordrhein-Westfalen hat,
2. bei der oder bei
dem seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
oder der Eintragung in die Handwerksrolle fünf Jahre vergangen sind und
Tätigkeiten nach Absatz 2 nachweist sowie
3. eine von der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannte Weiterbildung im Umfang von
80 Unterrichtsstunden vor der Antragstellung erfolgreich absolviert hat; die
Anlage 3, Nummer I und Nummer II, der Baukammerndurchführungsverordnung
vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend.
(2) Für einen
Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb des Meistertitels oder der Eintragung in
die Handwerksrolle sind bezogen auf die nicht verfahrensfreie Errichtung oder
die nicht verfahrensfreie Änderung von Gebäuden geeignete Tätigkeitsnachweise
über die Mitwirkung an der Planung oder über die maßgebliche Ausführung der
Baumaßnahme beizubringen.
(3) Ist die
Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung
oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine
antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne
Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 in das Verzeichnis der
eingeschränkt Bauvorlageberechtigten einzutragen, sofern keine Versagensgründe
vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
§
4
Vorwarnmechanismus
(1) Die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und
ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L
33 vom 3.2.2009, S.49; L 305 vom 24.10.20014, S. 115), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024) geändert
worden ist, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies
gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende
Zuständigkeiten bestehen.
(2) § 13a Absatz 3
bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§
5
Versagung und Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in
das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ist zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt.
(2) Die Eintragung
ist zu löschen, wenn
1. die eingetragene
Person dies beantragt,
2. die eingetragene
Person verstorben ist,
3. die eingetragene
Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Land
Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
4. nach der
Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im
Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
5. die Berechtigung
zur Führung der Berufsbezeichnung, die eine der Voraussetzung für die Eintragung
in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ist, entfallen ist,
oder
6. eine in das
Verzeichnis eingetragene Person gegen ihr obliegende Pflichten verstößt.
Nach der Löschung der
Eintragung sind der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen die von dieser ausgehändigten Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis
der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren,
unverzüglich zurückgegeben. Werden ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum
Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt
waren, nach der Löschung der Eintragung trotz Aufforderung nicht zurückgegeben,
so ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde nach
§ 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung
befugt, von der zur Rückgabe verpflichteten Person eine Versicherung an Eides
Statt über den Verbleib zu verlangen und abzunehmen. Dies gilt entsprechend,
wenn bei Fortbestand der Eintragung ein erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar,
widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine Wirksamkeit aus einem
anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW über die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben unberührt.
§
6
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Nach § 67 Absatz
4a Satz 5 der Landesbauordnung 2018 sind die in das Verzeichnis der
eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen dazu verpflichtet,
sich jährlich in den Bereichen der öffentlich-rechtlichen Grundlagen und
Verfahren des Planens und Bauens sowie in den zivilrechtlichen Grundlagen des
Planens und Bauens (Anlage 3, Nummer I und Nummer II der Baukammerndurchführungsverordnung)
fortzubilden.
(2) Die Fortbildung
erfolgt durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung ihrer Fort-
und Weiterbildungsordnung anerkannt sind. Der kalenderjährliche Umfang der
Fortbildungsverpflichtung beträgt mindestens 16 Unterrichtsstunden mit jeweils
45 Minuten pro Unterrichtsstunde.
(3) Die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen ist gegenüber der Ingenieurkammer- Bau
Nordrhein-Westfalen durch Vorlage von Bescheinigungen des Fortbildungsträgers
durch die eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person bis zum 1. Februar des
Folgejahres nachzuweisen. Die Bescheinigung hat darüber Auskunft zu geben, ob
die Fortbildung in Präsenz oder Telepräsenz stattgefunden hat. Hat eine
eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person die Fortbildungspflicht innerhalb
eines Kalenderjahres nicht erfüllt, kann die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen gestatten, die Fortbildung bis zum 30. Juni des Folgejahres
nachzuholen.
§
7
Haftpflichtversicherung
Nach § 67 Absatz 4a
Satz 7 der Landesbauordnung 2018 haben sich die in das Verzeichnis der
eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen ausreichend gegen
Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen
Tätigkeit herrühren können. Das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung für Schäden aus einer Planungstätigkeit ist im Rahmen
der Antragstellung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen. Die Vereinbarung
eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für
Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.
§
8
Pflichten der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und der Bauaufsichtsbehörden
Eingeschränkt
Bauvorlageberechtigte sind nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 berechtigt,
Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu erstellen. Sie dürfen nur solche
Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt
wurden. Sofern eine untere Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit
gegenüber einer beschränkt bauvorlageberechtigten Person nach der
Landesbauordnung 2018 ahndet, hat die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und die zuständige Handwerkskammer
hierüber nachrichtlich in Kenntnis zu setzen.
§
9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann nach § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Landesbauordnung 2018 belegt werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person ausgibt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet ohne in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen zu sein.
(2) Die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und
Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von §
105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, und
ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§
10
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23.
April 2024
Die
Ministerin
für Heimat, Kommunalen, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S
c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2024 S. 243