Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 49 vom 11.12.1998 Seite 685 bis 688
Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW) Vom 24. November 1998 |
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Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW) Vom 24. November 1998
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Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen
(Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW)
Vom 24. November 1998
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Ersetzung des Diskontsatzes aus Anlaß der Einführung des Euro
Wird in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder in darauf beruhenden Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
§ 2
Andere Bezugsgrößen
Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesdank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten an deren Stelle jeweils die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 DÜG bestimmten Werte.
§ 3
Abweichende Regelungen
- Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen läßt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften unberührt.
(2) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründen keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.
§ 4
Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelungen treffen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Düsseldorf, den 24.November 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L.S.)
Für den Minister für
Inneres und Justiz
der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
-GV. NRW. 1998 S. 686