Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 49 vom 11.12.1998 Seite 685 bis 688

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Regelung über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

- Entschädigungsregelung -
Vom 12. November 1998

Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (LUK NRW) hat am 12. November 1998 aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 12 Ziff. 12 der Satzung vom 11. Dezember 1997 in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen:

§ 1
Ersatz barer Auslagen

Die Mitglieder der Vertreterversammlung, die Mitglieder des Vorstandes sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse (Organmitglieder) erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gremien tätig werden, Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

Sieht das LRKG bei Tage- und Übernachtungsgeld unterschiedliche Stufen vor, ist die höchste Stufe anzuwenden.

§ 2
Verdienstausfall

Der Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV.

§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand

(1) Die Organmitglieder erhalten 75,-- DM als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse.

(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.

(3) Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

§ 4
Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden
und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
und der Vertreterversammlung

Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 2 erhält

die/der Vorsitzende des Vorstandes

einen monatlicher Pauschbetrag von 300,-- DM

sowie

die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung

einen monatlichen Pauschbetrag von 150,-- DM.

Die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung erhalten einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 75 v. H. des in Satz 1 genannten Pauschbetrages. Alle Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

§ 5
Zahlweg

Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung, die 100,-- DM übersteigen, sollen im Überweisungsweg erfolgen. Um erhebliche Vorleistungen zu vermeiden, kann den Vorstandsmitgliedern und den Vorsitzenden der Vertreterversammlung auf Antrag ein Reisekostenvorschuß von 1.000,00 DM - nach Abrechnung ggf. auch mehrmals - gewährt werden.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 1 Abs. 5 der Satzung).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB IV mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die für die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen zuletzt geltende Entschädigungsregelung weiter anzuwenden.

Vorgelegt vom Vorstand Beschlossen von der Vertreterversammlung

C a r d o l S c h ü ß l e r

Vorsitzender Vorsitzender

-GV. NRW. 1998 S. 687