Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 5 vom 30.1.1998 Seite 99 bis 102

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM)
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM)

2030

Verordnung

über beamtenrechtliche Zuständigkeiten

im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(BeamtZustV FM)

Vom 20. Dezember 1997

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S. 314),

wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:

§ 1

Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.

(2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:

1.die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

2.die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,

3.die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,

4.die Bezirksregierungen hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten, die als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingesetzt sind.

(3) Die Zuständigkeiten gemäß Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 6 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.

(4) Das Finanzministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

§ 2

Das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zuständig für:

1.Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 14 a LBG sowie § 25 LBG,

2.Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 30 bis 50 LBG, § 92 Abs. 3 und 4 LBG; die den Oberfinanzdirektionen nachgeordneten Behörden sind zuständig für Entscheidungen gem. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 3 LBG,

3.mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 51 bis 54 LBG,

4.die Verlängerung der Probezeit gemäß § 23 Abs. 6 LBG,

5.die Übernahme gemäß § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

6.die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 28 Abs. 3 LBG und § 130 Abs. 1 BRRG,

7.die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 130 Abs. 2 BRRG.

(2) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zuständig für die in Abs. 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen. Dies gilt nicht:

1.für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes,

2.für den Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Dienst, §§ 8, 25 LBG,

3.für Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, §§ 45 bis 50 LBG,

4.für Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 15,

5.in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll.

(3) Soweit die Zuständigkeit für die in Abs. 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen worden ist, entscheidet das Finanzministerium.

§ 3

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 Z zuständig:

1.die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 29 LBG, § 123 BRRG,

2.die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 28 Abs. 1 LBG,

3.die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und die entsprechende Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 LBG, § 123 BRRG,

4.die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes gemäß § 123 a BRRG.

(2) Die Einrichtungen sind für die Abordnung ihrer Beamtinnen und Beamten zu Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen zuständig.

(3) In anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen ist das Finanzministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, daß die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.

§ 4

Besoldungsnebengebiete

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig:

1.in den Fällen des § 3 sowie des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 BUKG die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine den Oberfinanzdirektionen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion zuständig,

2.in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 BUKG, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nr. 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist (Abs. 2 Nr. 1).

(2) Die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden:

1.über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

2.über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 11 Abs. 1 BUKG und über die Gewährung von Schulbeihilfen,

3.über die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4.über Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

5.über die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlaß der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.

(3) Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen sind die Oberfinanzdirektionen jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig; im übrigen gilt § 1 dieser Verordnung.

§ 5

Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Oberfinanzdirektionen sind hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:

1.die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 23 LBG,

2.das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 63 LBG,

3.die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte des mittleren und gehobenen Dienstes,

4.die Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG,

5.die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 84 LBG,

6.die Entscheidungen gemäß § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

7.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 99 LBG auf das Land übergegangen sind,

8.die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 101 Abs. 2 LBG, soweit er fünf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt, sowie für Beurlaubungen gemäß § 101 Abs. 3 LBG,

9.die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 LBG,

10.die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 104 Abs. 2 LBG,

11.die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Abs. 2 Nr. 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,

12.die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG).

(2) Das Finanzministerium ist zuständig:

1.für Angelegenheiten des § 15 Abs. 1 BBesG, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 Nr. 4 übertragen worden ist,

2.für die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des mittleren oder des gehobenen Dienstes nach § 6 Abs. 4 StBAG,

3.für die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters nach Abschnitt V der Verwaltungsverordnung zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters (SMBl. NW. 20307),

4.für die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.

§ 6

Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Rechenzentrum der Finanzverwaltung entscheiden über beamtenrechtliche Widersprüche, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Über beamtenrechtliche Widersprüche im Geschäftsbereich der Einrichtungen entscheidet das Finanzministerium.

(2) Die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übernimmt die jeweils nach Abs. 1 für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren zuständige Behörde. Dies gilt nicht für beamtenrechtliche Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen, insoweit vertritt die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion das Land.

§ 7

Inkrafttreten

Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten am 1. Januar 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 1 bis 5 und § 7 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministers vom 25. November 1982 (GV. NW. S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 1988 (GV. NW. S. 375), außer Kraft.

§ 6 der Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung vom 25. November 1982 insgesamt außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. Dezember 1997

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

S c h l e u ß e r

GV. NW.1998 S. 100#