Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 15 vom 11.6.2024 Seite 313 bis 328
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Werkdienst |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Werkdienst
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsordnung Werkdienst
Vom 21. Mai 2024
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungsordnung Werkdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mindestens
a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist,“.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. in der geforderten Fachrichtung
a) die Meisterprüfung bestanden hat oder
b) die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker bestanden hat und über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.“
2. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Beendigung der Probezeit nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zum Laufbahnwechsel in den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 1 Nummer 5 nachweisen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Mai 2024
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 315