Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 51 vom 22.12.1998 Seite 695 bis 708

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - Vom 16. Dezember 1998
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - Vom 16. Dezember 1998

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Drittes Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -
Vom 16. Dezember 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1996 (GV. NW. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. An § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ab dem 1. August 2001 soll sich die Öffnungszeit der Tageseinrichtungen für Kinder als wöchentliches Budget bestimmen, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet werden. Zur näheren Ausgestaltung, insbesondere zur Berücksichtigung der Elternwünsche bei der Ausgestaltung des bedarfsorientierten Angebots, hat die Oberste Landesjugendbehörde mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe unter Mitwirkung der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen anzustreben."

2. § 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15
Ärztliche Gesundheitsvorsorge

"(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berät und unterstützt die Eltern der in die Tageseinrichtungen aufgenommenen Kinder in Fragen der Gesundheitsvorsorge; er arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen und gruppenprophylaktischer Maßnahmen in der Zahngesundheitspflege zuständigen Stellen zusammen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der in die Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder Sorge zu tragen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Horte."

3. In § 16 Abs. 3 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:

"Die Bezuschussung der Sachkosten erfolgt mit Ausnahme der Bezuschussung der Kaltmiete und der Bezuschussung der Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten) aufgrund von Pauschalen (Grundpauschalen). Steht die Einrichtung im Eigentum des Trägers oder ist er Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt, wird ein weiterer Zuschuss zu dem Erhaltungsaufwand für das Gebäude einschließlich des Grundstücks aufgrund von Pauschalen (Erhaltungspauschalen) gewährt. Darüber hinaus kann in dringenden Fällen eine weitere Bezuschussung der Sanierungskosten erfolgen."

4. § 17 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen."

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Einrichtung, soweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 angeboten wird, einen Zuschuss von 79 v.H. der Betriebskosten der Einrichtung. Bei einer geringeren Öffnungsdauer ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe soll der Zuschuss anteilig verringert werden."

b. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "mindestens 90" durch die Zahl "91" und die Wörter"mindestens 95" durch die Zahl "96" ersetzt.

c. In Absatz 4 wird in Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine erhöhte Landesförderung entfällt, wenn in Fällen des Trägerwechsels der alte Träger nicht die Voraussetzungen für eine erhöhte Förderung nach Satz 1 erfüllt."

6. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:

"§ 18 a
Stufenweise Erhöhung der Zuschüsse zu den Betriebskosten

(1) Der Vomhundertsatz des Zuschusses nach § 18 Abs. 2 erhöht sich ab dem 1. Januar 2000 für Einrichtungen in Trägerschaft der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts auf 80.

(2) Ab dem 1. Januar 2001 erhöht sich der Vomhundertsatz in § 18 Abs. 2 auf 84 und ab dem 1. Januar 2002 auf 85, wenn die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Abstimmung mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe und nach Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie des Landtages feststellt, dass den erhöhten Zuschüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes entsprechende Einsparungen bei den Betriebskosten nach § 16 Abs. 1 gegenüberstehen. Unter denselben Voraussetzungen erhöht sich der Vomhundertsatz des Zuschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ab dem 1. Januar 2001 auf 94, und wenn es sich bei den Trägern um Elterninitiativen im Sinne des § 13 Abs. 4 handelt, auf 98.

(3) Maßstab für die Feststellung der Einsparungen nach Absatz 2 sind die gesamten Betriebskosten aller Tageseinrichtungen für Kinder des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Anpassungsklauseln. Kostenveränderungen, die auf Veränderungen der Platzzahlen beruhen, werden nicht berücksichtigt.

(4) Die Landesregierung kann von Absatz 2 abweichende Vomhundertsätze oder Zeitpunkte festlegen, soweit die zur Finanzierung der erhöhten Zuschüsse notwendigen Einsparungen nicht zu erwarten sind."

7.§ 21 wird wie folgt geändert:

a. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Erprobungsregelungen"

b. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder kann auf Antrag gestattet werden, zur qualitativen Weiterentwicklung des pädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtungen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen neue Angebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten bis zum 31. Dezember 2002 zu erproben, höchstens jedoch in bis zu 25 v. H. aller Einrichtungen. Endet die Betreuung in Kindergartengruppen in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 6 nach dem Betreuungsvertrag spätestens um 14.00 Uhr und wird - mit Ausnahme bei eingruppigen Kindergärten - dadurch das Angebot der Tageseinrichtung ergänzt, so ermäßigt sich der zusätzliche Beitrag um die Hälfte. Bis zum 31. Juli 2001 sollen neue Organisationsformen für Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen als wöchentliches Budget erprobt werden, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet werden. Hierbei sind die Grundsätze der Planung nach § 10 GTK zu beachten. Der Antrag ist an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. In dem Antrag ist die vorgesehene Verfahrensweise für die Erprobung darzustellen. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein. Zum 1. September 2000 und nach Abschluß der Erprobungsmaßnahme sind der Obersten Landesjugendbehörde Erfahrungsberichte vorzulegen, die sich insbesondere auch darauf erstrecken müssen, inwieweit die angestrebten Ziele erreicht wurden. Die Oberste Landesjugendbehörde kann weitere Zwischenberichte verlangen. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens regelt die Oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung nach Abstimmung mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe unter Mitwirkung der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe."

c. Der bisherige Wortlaut von § 21 wird Absatz 2.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "vierteljährliche" durch das Wort "monatliche" ersetzt.

b. Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Gewährung eines Landeszuschusses zu den Betriebskosten ist beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet über den Antrag. Dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Landesrechnungshof steht ein Prüfungsrecht hinsichtlich der von der Bezuschussung erfaßten Kosten im Rahmen des § 24 a zu.

(4) Die Voraussetzungen für den besonderen Zuschuss nach § 18 Abs. 4 sind alle zwei Jahre zu überprüfen."

9. In § 24 Abs.1 werden die Wörter "und die örtlichen" gestrichen.

10. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:

"§ 24 a
Verwendungsnachweis

Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind verpflichtet, die Höhe und Bestandteile der Investitionskosten, der Betriebskosten (Personalkosten, Erhaltungsaufwand) und der Rücklagen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Bewilligungsbehörde zu belegen."

11.In § 25 Abs. 2 werden die Wörter "der Obersten Landesjugendbehörde" durch die Wörter"des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

12.In § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Auszahlungsverfahren" die Wörter "einschließlich der dazugehörigen Beleg- und anderer regelmäßiger Berichtspflichten" eingefügt.

Artikel 2

Die Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 erhält ab 1. August 2000 die sich aus der Anlage ergebende Fassung.

Artikel 3

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - in neuer Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 5 Buchstaben a und b, die am 1. Juni 1999 in Kraft treten, am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den . Dezember 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t

Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit
Birgit F i s c h e r

Anlage (zu Artikel 2 )

Elternbeitragstabelle

Jahreseinkommen

Kindergarten

Kindergarten

über Mittag

zusätzlich

Kinder

unter

drei Jahren

Hort

bis 24.000 DM

0 DM

0 DM

0 DM

0 DM

bis 48.000 DM

51 DM

31 DM

133 DM

51 DM

bis 72.000 DM

87 DM

51 DM

276 DM

113 DM

bis 96.000 DM

143 DM

82 DM

408 DM

164 DM

bis 120.000 DM

225 DM

123 DM

541 DM

225 DM

über 120.000 DM

296 DM

164 DM

612 DM

296 DM

GV. NRW. 1998 S. 705