Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 23 vom 9.8.2024 Seite 485 bis 492
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ |
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zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
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Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“
und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Vom 22. Juli 2024
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, und Fortschreibung des Erlasses des Ministerpräsidenten zur Änderung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2022 (GV. NRW. S. 160) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Berufspraktische Ausbildung
(1)
In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im vorausgegangenen Studium
erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die
erlernten Methoden angewendet werden. Außerdem sollen diese Kenntnisse und
Fähigkeiten vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die
Ausbildung erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche
Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel sowie
Tabakerzeugnisse (amtliche Lebensmittelkontrolle). Die Ausbildung umfasst in
diesem Abschnitt folgende Ausbildungsbereiche:
1. Lebensmittel
2. kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie
3. - soweit möglich - Wasser, Tabakerzeugnisse und Futtermittel.
(2) Für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung sind die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) angestellt. Das Landesamt erstellt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung einen Ausbildungsrahmenplan und weist die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr den darin enthaltenen Ausbildungsstellen zu.
(3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
bis zu 3 Monate in
a) einem Betrieb der Lebensmittelwirtschaft,
b) einem Handelslabor,
c) einem Hochschullabor oder
d) einer sonstigen Forschungseinrichtung,
2. bis zu 3 Monate in einer Lebensmittelüberwachungsbehörde als Pflichtausbildungsstelle sowie
3. der übrige Ausbildungszeitraum in einer integrierten Untersuchungsanstalt nach § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung kann das Landesamt weitere geeignete Ausbildungsstellen für Hospitationen von bis zu 5 Tagen Dauer zulassen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt das Landesamt mit der jeweiligen Ausbildungsstelle nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis d eine Vereinbarung über den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab.
(4) Eine berufspraktische Ausbildung in einem zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(5) Die jeweiligen Ausbildungsstellen erstellen für die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsvereinbarung einen Ausbildungsplan. Die Ausbildung wird in der Regel von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet. Die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr haben ihre Arbeitskraft ganztägig zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.
(6) Während der berufspraktischen Ausbildung sind Fach- und Verwaltungsrechtsseminare sowohl in Form von Blockseminaren in einer geeigneten Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder an den Standorten der integrierten Untersuchungsanstalten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zu besuchen. Die Seminare können auf mehrere Zeiträume verteilt werden und sollen mindestens 5 Wochen mit insgesamt 200 Unterrichtsstunden umfassen. In den Fach- und Verwaltungsrechtseminaren sollen die wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln sowie der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
(7) Die berufspraktische Ausbildung kann an insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen wegen Urlaub, Erkrankung oder sonstiger Fehltage unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung über eine gegebenenfalls erforderliche angemessene Verlängerung der Ausbildung.
(8) Die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr erhalten von jeder Ausbildungsstelle nach Absatz 4 eine Teilnahmebestätigung nach dem von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster.
(9) Die berufspraktische Ausbildung endet in der Regel nach 12 Monaten und ist mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endgültig abgeschlossen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung jeweils vier Personen, die als Hochschulprofessorinnen oder -professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen oder -dozenten in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach § 95 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, prüfungsberechtigt sind,“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse organisieren die Prüfungen, bestimmen Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und treffen alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift Abweichendes bestimmt ist.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c wird das Komma am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung können von den Prüfenden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, soweit die zu prüfende Person nicht widerspricht. Der oder die Vorsitzende kann als Zuhörende zulassen
1. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung, soweit die zu prüfende Person nicht widerspricht sowie
2. Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei zu prüfende Personen gleichzeitig geprüft werden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die Prüfungen bekannt zu geben.“
6. § 10 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind.“
7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen kann.“
8. § 13 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person das Ergebnis mitgeteilt.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Krankheit der zu prüfenden Person ist ein ärztliches Attest vorzulegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anerkennung eines triftigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn die zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.“
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2) Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss eine zu prüfende Person vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag der zu prüfenden Person können einzelne Prüfungsteile der staatlichen Zwischenprüfung einmal wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des fünften Semesters abgelegt wurden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in Absatz 2 genannten Semesterzeiten verlängern sich um die Zeiten eines einschlägigen Studiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, darüber hinaus um die Zeiten einer Tätigkeit in Gremien der Hochschule nach § 93 Absatz 4 des Hochschulgesetzes bis zu zwei Semestern sowie um Semester, in denen die zu prüfende Person aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zu prüfende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ Werden die in Satz 3 genannten Fristen überschritten, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der geprüften Person auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom Landesamt erteilt.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Hat die geprüfte Person einen Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.“
13. In § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „der Prüfling“ durch die Angabe „die zu prüfende Person“ ersetzt.
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Ersten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Ernährungswissenschaft und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob die zu prüfende Person fähig ist, in ihren künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie bei Futtermitteln selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten.“
15. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Zweite Staatsprüfung
(1) In der Zweiten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie Grundkenntnisse in der amtlichen Futtermittelkontrolle verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Bis zur mündlichen Prüfung der Zweiten Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Zweite Staatsprüfung umfasst sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten, davon drei Analysenpläne und drei Prüfberichte sowie die mündliche Prüfung gemäß Anlage 4. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen triftiger Gründe eine Ausnahme von der verpflichtenden Zuordnung der Prüfungsaufgaben zu den Ausbildungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 zulassen, wobei aber mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 stammen muss. Für die Durchführung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 8 Stunden zur Verfügung.
(3) In den Analysenplänen sind Untersuchungen für die vorgegebene Probe sinnvoll zu planen sowie rechtlich und wissenschaftlich nachvollziehbar zu begründen. Hierbei werden Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme vorgegeben. In den Prüfberichten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden Analysendaten, gegebenenfalls Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben.
(4) Die mündliche Prüfung dauert für jede zu prüfende Person in der Regel 30 Minuten.“
16. § 23 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für die Einstellung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr nach § 3 Absatz 2.“
17. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. Juli 2024
Die Ministerin für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2024 S. 486