Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 26 vom 6.9.2024 Seite 559 bis 598

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

2010

Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach
§ 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Vom 23. August 2024

Auf Grund des § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2023 (GV. NRW. S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2022 zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelten und durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - gegenüber den Gemeinden festgestellten Ergebnissen, soweit sie vollziehbar festgestellt sind und sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2011“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „2011“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2034“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. August 2024

Der Minister
des Innern

Herbert  R e u l  MdL

GV. NRW. 2024 S. 560