Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 27 vom 13.9.2024 Seite 599 bis 618
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
203011
Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
Vom 29. August 2024
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt wird die Angabe „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
b) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird die Angabe „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.
c) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird die Angabe „Dritter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten“.
e) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe „schriftlichen Prüfungsarbeiten“ durch die Angabe „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung“.
g) In der Angabe zu § 23 wird nach der Angabe „Schlussentscheidung“ die Angabe „nach mündlicher Prüfung“ eingefügt.
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren“.
j) In der Angabe zu § 28 wird die Angabe „und Klage“ durch die Angabe „Klage, Einwendungen“ ersetzt.
k) Die Angaben zum Vierten Abschnitt, zu § 30, zum Fünften Abschnitt und zu den §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt
4
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 30 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Abschnitt 5
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31 Ausnahmeregelungen
§ 32 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.
3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Prüfung für den gehobenen Justizdienst“ durch die Angabe „Rechtspflegerprüfung“ ersetzt.
b) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst uneingeschränkt geeignet erscheint, und
3. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.“
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Bewerbung und Zulassung
(1) Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.
(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.
(4) Die Einberufung erfolgt jährlich.“
6. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Ausbildung“.
7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.“
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung vermitteln und das wirtschaftliche Verständnis sowie den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern. Die bereits im Studium der Rechtspflege vermittelten ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen zur Förderung der sozialen und interkulturellen Kompetenzen sollen, zugeschnitten auf das zukünftige Einsatzgebiet, weiter vertieft werden.
(2) Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung betrauen.
(2a) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der einzelnen Studienabschnitte sicherzustellen.
(3) Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Studierende aus mehreren Ländern, richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmten Lehrplan. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen berichtet dem für die Justiz zuständigen Ministerium rechtzeitig vor dem Beginn des Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das für die Justiz zuständige Ministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der an dem Studiengang beteiligten Bundesländer.
(4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.
(5) Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen:
1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung, jeweils unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kriminologie),
2. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs sowie Grundzüge des Jugendstrafrechts,
3. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Strafprozessrecht, einschließlich der Grundzüge des Opferschutzrechts,
5. Nebengesetze,
6. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,
7. Einführung in die Klausurtechnik,
8. Anfertigung und Besprechung von fünf Aufsichtsarbeiten sowie
9. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen.
(6) Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in circa 150 Stunden folgende Gebiete umfassen:
1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. Strafprozessrecht,
4. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,
5. Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten sowie
6. Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung.
(7) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.
(8) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse sind Übersichten zu fertigen, die der Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leiterin oder der Leiter Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.
(9) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden. Das kann auch auf elektronischem Wege geschehen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft)“ durch die Angabe „Behörden in ihrem beziehungsweise seinem Geschäftsbereich“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Durchführung des Begleitunterrichts sicherzustellen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,“
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung, etwa der Informationssicherheit und des Datenschutzes.“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Direktorin oder den Direktor“ durch die Angabe „Leiterin oder den Leiter“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle“ ersetzt.
11. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.“
12. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle“ ersetzt.
13. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Amtsanwaltsprüfung“.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der schriftliche Teil besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, der mündliche aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung erstreckt sich über das gesamte Ausbildungsgebiet und ist vorrangig eine Prüfung von Verständnis und Arbeitsmethode. Den Prüflingen muss in Nebengebieten nur die gesetzliche Grundstruktur ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung bekannt sein.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Justizministerium“ durch die Angabe „für die Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Entwerfen“ durch die Angabe „Entwurf“ ersetzt und nach der Angabe „Aufsichtsarbeiten und“ wird die Angabe „Aktenvorträgen sowie“ eingefügt.
16. In § 16 wird die Angabe „Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle“ ersetzt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des Studiums II abgenommen, der mündliche Teil der Prüfung wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen Teil abgeschlossen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie oder er setzt die Termine des mündlichen Prüfungsteils und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Termine des schriftlichen Prüfungsteils fest, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, falls mehr als ein Ausschuss gebildet wird.“
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist.“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „schriftlichen Arbeiten“ durch die Angabe „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Prüfungsarbeiten“ durch die Angabe „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.“
18. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Prüflinge haben an vier Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, in denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist die nach der Sachlage gebotene Anordnung, zum Beispiel Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen.
(2) Die Organisation des Ablaufs der Termine einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Prüflingen mit Behinderung kann auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit soll diese zwei Stunden nicht überschreiten. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind mit der zugeteilten Kennziffer zu versehen und dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(5) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
(6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.“
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Aufsichtsarbeiten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Absatz 1.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Arbeiten“ durch die Angabe „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen Arbeiten“ durch die Angabe „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt und nach der Angabe „wird“ die Angabe „im Falle einer postalischen Übermittlung“ eingefügt.
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald
1. drei oder mehr Aufsichtsarbeiten eines Prüflings in der schriftlichen Prüfung mit “mangelhaft“ oder “ungenügend“ bewertet worden sind,
2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht rechtzeitig abliefert oder
3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht erscheint.
(2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling nicht zum Halten des Aktenvortrages erscheint.
(3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
(4) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald
1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt oder
2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
(5) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.
(7) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.“
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „In der“ durch die Angabe „Zu einer“ und die Angabe „gleichzeitig geprüft“ durch die Angabe „geladen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Vorsitz führt eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder den die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt.“
c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:
„(3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen.
(4) Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag, die dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft zu entsprechen hat, ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Vortragsdauer darf zwölf Minuten nicht überschreiten. Für Prüflinge mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 18 Absatz 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Das anschließende Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft geführt. Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.
(6) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, sowie mit der Amtsanwaltsausbildung und -prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.“
22. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen
(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis, trifft, abgesehen von § 19 Absatz 1 und 2, der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch gemäß § 21 Absatz 3.
(3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.“
23. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 Absatz 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(3) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 65 Prozent, der Vortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 4, die des Vortrags mit 10 und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen.
(5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu berichtigen. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.
(6) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.
(7) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
(8) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 25.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).“
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über den mündlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die folgende Feststellungen aufgenommen werden:
1. Ort und Tag der Prüfung,
2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote,
7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,
8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Sie oder er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt.“
25. § 25 wird aufgehoben.
26. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren
(1) Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder
3. in schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Prüfling zusätzlich auch von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von der Aussprache einer Maßnahme insgesamt abgesehen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam.
(2) Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Landesjustizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.
(3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
(4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.“
27. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, von einzelnen Prüfungsleistungen kann nicht abgesehen werden. § 20 findet Anwendung.“
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wurde, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.“
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Widerspruch, Klage, Einwendungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „gemäß“ und die Angabe „VwGO“ durch die Angabe „der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 7 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.“
29. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „denen“ durch die Angabe „der“ ersetzt.
30. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Regelungen für Menschen mit Behinderungen“.
31. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderung sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 7 bis 10 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 4 Satz 5 und 6 bleiben unberührt.“
32. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Schluss- und Übergangsvorschriften“.
33. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Ausnahmeregelungen
Das für die Justiz zuständige Ministerium kann Abweichungen von den §§ 5 bis 8 sowie von § 10 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung durch gesonderten Erlass festlegen.“
34. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Beamtinnen und Beamte, die ein Studium nach dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben und sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 13. September 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2025 fortgesetzt wird.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „1. Januar 2007“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 29. August 2024
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 600