Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 28 vom 19.9.2024 Seite 619 bis 630

Achte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
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Achte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

20303

Achte Verordnung zur Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Vom 10. September 2024

Auf Grund des § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und nach den Wörtern „Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880)“ werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesel-terngeld-“ durch das Wort „Bundeselterngeld- ersetzt.

2. § 20a wird wie folgt gefasst:

„§ 20a
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2, der den Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren Kinder, für die ihnen die Personensorge obliegt, wegen Pflegebedürftigkeit (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in der jeweils geltenden Fassung) oder Schwerbehinderung (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) auch nach Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf deren persönliche Betreuung im häuslichen Umfeld angewiesen sind. Die Angewiesenheit auf Betreuung im häuslichen Umfeld liegt in der Regel vor, wenn und solange für das zu betreuende Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 70 nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder das Merkzeichen H nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens der Pflegegrad 3 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Angesparter, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, in den Fällen des § 20a Absatz 1 Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht, und in den Fällen des § 20a Absatz 1 Sätze 2 und 3 jedoch spätestens mit Ablauf des achtzehnten Urlaubsjahres nach der Geburt des schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.“

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 7 kann Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 Urlaub im Umfang von bis zu 13 Arbeitstagen, für Alleinerziehende bis zu 26 Arbeitstagen, im Kalenderjahr bewilligt werden. Der Urlaub nach Satz 10 besteht für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende nicht mehr als 60 Arbeitstage, im Kalenderjahr.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird für bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass die Beamtin oder der Beamte in den nachfolgenden Fällen bei einer stationären Krankenhausbehandlung zur Begleitung mit aufgenommen wird:

1. Begleitung eines Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder

2. Begleitung eines Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch die stationäre Einrichtung bescheinigt werden. Bei der stationären Behandlung eines Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.“

Artikel 2
Weitere Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

In der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird § 33 Absatz 1 Satz 10 und 11 aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. September 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2024 S. 620