Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 29 vom 30.9.2024 Seite 631 bis 642

17. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
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17. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf

17. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Vom 18. September 2024

Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2024 die 17. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf festgestellt.

Diese Änderung hat mir die zuständige Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 27. Juni 2024 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-17 RPÄ – gemäß § 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.  430), das zuletzt durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des LPlG NRW vom 28.5.2024 (GV. NRW. S.  315) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans einschließlich der nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf als Regionalplanungsbehörde unter www.url.nrw/Regionalplanung veröffentlicht. Zusätzlich hält die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf die Änderung des Regionalplans nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG i. V. m. § 14 Satz 3 LPlG NRW zur Einsichtnahme bereit.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 Halbsatz 2 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Mit der Bekanntmachung sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Düsseldorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).

Gegen die Änderung des Regionalplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden.

Düsseldorf, den 18. September 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n  K i n t z e l

GV. NRW. 2024 S. 640