Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 53 vom 24.12.1998 Seite 729 bis 736
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes |
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Vom 16. Dezember 1998
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz – AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird wie folgt geändert:
- In § 5 Abs. 1 wird die Zahl "8752" durch die Zahl "8875" ersetzt.
- In § 5 Abs. 2 wird die Zahl "8752" durch die Zahl "8875" und die Zahl "4376" durch die Zahl "4438" ersetzt.
- In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl "2278" durch die Zahl "2306" ersetzt.
- In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl "546" durch die Zahl "560" ersetzt.
- In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Zahl "790" durch die Zahl "795" und die Zahl "1229" durch die Zahl "1237" sowie die Zahl "1548" durch die Zahl "1558" ersetzt.
- In § 6 Abs. 5 wird die Zahl "2505" durch die Zahl "2548" und die Zahl "925" durch die Zahl "941" ersetzt.
- In § 6 Abs. 6 wird die Zahl "4788" durch die Zahl "4860" ersetzt.
Artikel II
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Ziffer 7 am 1. Januar 1999 in Kraft.
Ziffer 7 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 16. Dezember 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L.S.)
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
Der Minister für Inneres
und Justiz
Dr. Fritz B e h r e n s
-GV. NRW 1998 S. 730