Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 53 vom 24.12.1998 Seite 729 bis 736

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

Dreizehntes Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes

Vom 16. Dezember 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz – AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird wie folgt geändert:

In § 20 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. In Satz 1 werden nach den Worten "Abgeordneten und" die Worte "Versorgungsempfängerinnen und" eingefügt sowie nach den Worten "Beihilfevorschriften für" die Worte "Landesbeamtinnen und" eingefügt.
  2. In Satz 2 werden hinter dem Wort "sowie" die Worte "Bezieherinnen und" eingefügt.
  3. Es werden folgende neue Sätze 3 bis 6 angefügt:

"Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten vorgesehen ist, richtet sie sich für die Präsidentin oder den Präsidenten nach der höchsten, für die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Stufen. Abweichend von den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften beträgt die Selbstbeteiligung für ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten, die eine Altersentschädigung oder eine Versorgung nach § 41 Abs. 2 bis zu der in § 13 Satz 1 genannten Höhe beziehen, 340 DM, für ehemalige Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten 270 DM und für ehemalige Abgeordnete 200 DM. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft in einem Parlament nach § 14 erhöht sich die Selbstbeteiligung bis zum 20. Jahr um 30 DM für ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten, um 24 DM für ehemalige Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und um 18 DM für ehemalige Abgeordnete. Für die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung beträgt die Selbstbeteiligung 40 vom Hundert der Selbstbeteiligung nach den Sätzen 4 und 5."

Artikel II

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Der Minister für Inneres
und Justiz
Dr. Fritz B e h r e n s

-GV. NRW. 1998 S. 730