Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 31 vom 31.10.2024 Seite 655 bis 698
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
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20323
Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 29. Oktober 2024
20320
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.
Dezember 2023 (GV.
NRW. S. 1276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 17
wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu §
71a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 71b Ergänzungszuschlag
zum Familienzuschlag“.
c) Nach der Angabe zu §
91a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 91b Ausgleichszulage zum Familienzuschlag“.
d) Nach der Angabe zu
Anlage 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 18: Berechnungsgrundlagen für den Ergänzungszuschlag zum
Familienzuschlag“.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Berechtigten nach Absatz 1 können auf die
ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten.
Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer
Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den
Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um
Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz
2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den
Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob
sie das Angebot annehmen.“
3. § 3 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „in dem Haushaltsjahr“ werden durch
die Wörter „innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird
angefügt:
„Eine Geltendmachung von
Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.“
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Anpassung der Besoldung im Jahr 2024
(1) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 200 Euro
1. die Grundgehaltssätze der
Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H sowie
2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen
für den Auslandszuschlag.
(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 4,76
Prozent
1. der Familienzuschlag einschließlich der
Erhöhungsbeträge,
2. die Amtszulagen,
3. die Strukturzulage,
4. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
5. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
6. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den
Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und
Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse
der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen,
Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des
Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17
des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(3) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich die
Anwärtergrundbeträge um 100 Euro.
(4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten
Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des
Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag
aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird
ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“
5. Nach § 71a wird folgender § 71b eingefügt:
„§
71b
Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
(1)
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf
Familienzuschlag wird auf Antrag ein Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
gewährt, wenn
1.
deren Ehegattin oder Ehegatte nicht über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von mindestens der Geringfügigkeitsgrenze einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung verfügt und
2.
die Summe der monatlichen Nettoalimentation der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters und des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegattin
oder des Ehegatten nicht fünfzehn Prozent über dem monatlichen
grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf der Beamtin, des Beamten, der Richterin
oder des Richters und der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Personen
nach Anlage 18 liegt (Nettofehlbetrag).
Der
Ergänzungszuschlag wird, unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
sowie der Lohnsteuerklasse III, in Höhe des zum Ausgleich des Nettofehlbetrages
erforderlichen Betrages mit den monatlichen Bezügen gewährt.
(2)
Monatliches Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten ist der zwölfte
Teil deren oder dessen Einkommens des Kalenderjahres gemäß § 18a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung
gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich der von der Ehegattin
oder dem Ehegatten zu tragenden Steuern und Sozialabgaben. Die Berechnung des
Nettoeinkommens aus Einkünften, die der Lohnsteuer gemäß § 38 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für die
keine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt, erfolgt nach Maßgabe
der Anlage 18.
(3)
Bei der Ermittlung der monatlichen Nettoalimentation sowie der Berechnung der
Höhe des Ergänzungszuschlages sind Kürzungen der Besoldung, der Verlust der
Besoldung und Anrechnungen auf die Besoldung nach diesem Gesetz sowie Kürzungen
der Dienstbezüge nach dem Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unbeachtlich. Die Berechnung der
Nettoalimentation erfolgt im Übrigen nach Maßgabe der Anlage 18.
(4)
Der Antrag ist schriftlich bei der für die Zahlbarmachung der Bezüge
zuständigen Stelle zu stellen. Der Ergänzungszuschlag wird für die Dauer des
Kalenderjahres gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, soweit die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Bei der Antragstellung ist das
monatliche Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen. Sofern der Nachweis im
Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung. In
den Fällen des Satzes 4 wird der Ergänzungszuschlag bis zur Erbringung des
Nachweises unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Der Nachweis ist
spätestens bis zum Ablauf des übernächsten, auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Kalenderjahres zu erbringen. Änderungen der Einkommensverhältnisse
der Ehegattin oder des Ehegatten sind vom Antragsteller unverzüglich bei der
nach Satz 1 zuständigen Stelle anzuzeigen; die Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn sich die Beamtin, der
Beamte, die Richterin oder der Richter in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11.
Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, befindet.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf
Anwärterbezüge.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie
Richterinnen und Richter, denen gemäß § 43 Absatz 5 ein Anspruch auf einen
Unterschiedsbetrag zusteht.“
6.
Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt:
„§ 91b
Ausgleichszulage zum Familienzuschlag
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und
Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen
Betrag sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land
Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat,
wird eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage bemisst sich jeweils
nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen der Höhe des
Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 ergibt. Diese
Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen Erhöhung des
Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1.
Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der
Stufe 4 oder höher zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land
Nordrhein-Westfalen rückwirkend verringert hat.
(3) Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den
Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer
Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des
Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und
zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung
nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte
sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf einen
Unterschiedsbetrag haben.“
7. In der Anlage 2 wird in der Gliederungseinheit
„Besoldungsgruppe B 3“ nach den Wörtern „Direktorin, Direktor des Landesamtes
zur Bekämpfung“ das Wort „von“ durch das Wort „der“ ersetzt.
8. Die Anlagen 6 bis 12 erhalten die aus den
Anhängen 1 bis 7 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
9. Die Anlage 13 erhält die aus dem Anhang 8 zu
diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
10. Die Anlagen 13 bis 16 erhalten die aus den
Anhängen 9 bis 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
11. Nach der Anlage 17 wird die aus dem Anhang 13
zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 18 eingefügt.
20320
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu §
17 die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Anpassung der Besoldung im Jahr 2025
(1) Ab dem 1. Februar 2025 erhöhen sich um 5,5
Prozent
1. die Grundgehaltssätze der
Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,
2. der Familienzuschlag einschließlich der
Erhöhungsbeträge,
3. die Amtszulagen,
4. die Strukturzulage,
5. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
6. die Ober- und Untergrenzen der
Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
7. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
8. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den
Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
9. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und
Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse
der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen,
Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des
Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(2) Ab dem 1. Februar 2025 erhöhen sich die
Anwärtergrundbeträge um 50 Euro.
(3) Die sich
bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind
hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten
durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu
runden.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird
ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 erhöhten Beträge im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“
3. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den
Anhängen 14 bis 24 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
4. Die Anlage 18 erhält die aus dem Anhang 25 zu
diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
20323
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu §
93b die Angabe „11a“ durch die Angabe „11c“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „in dem Haushaltsjahr“ werden durch
die Wörter „innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene
und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige
1. ärztliche, zahnärztliche und
psychotherapeutische Behandlung,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie
mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die
Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. Pflege (§ 40),
4. Behandlung in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen,
5. Haushaltshilfe und
6. Fahrten.“
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der
Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen
Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung
des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur
vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten
Wohnraums erforderlich ist.“
5. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, ist
der Unterschiedsbetrag anteilig nach der Anzahl der Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
Für die Bestimmung der Mietenstufe sind dabei jeweils die individuellen
Verhältnisse der oder des Versorgungsberechtigten maßgeblich.“
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „7,59“ durch
die Angabe „8,39“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Die Absätze 1 und 1a finden entsprechende Anwendung bei
Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 91b des Landesbesoldungsgesetzes.“
6. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bezieht die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versichertenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, endet die Leistung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Rente.“
7. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„525“ durch die Angabe „627,67“ ersetzt.
b) In Absatz 13 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Nummer 2 die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
8. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
wird nach dem Wort „Rechtsstaates“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“
eingefügt.
9. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§
17,“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Solange eine Versorgungsberechtigte oder ein
Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge
vorübergehend ausgesetzt werden.“
10. § 93b wird wie folgt gefasst:
„§ 93b
Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes
Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte
Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist,
gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.“
11. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 26
zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
12. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 27
zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
20323
Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„627,67“ durch die Angabe „648,67“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe
„1. Dezember 2022“ durch die Angabe „1. Februar 2025“, die Angabe „70,81“
durch die Angabe „78,26“ und die Angabe „69,98“ durch die Angabe „77,34“
ersetzt.
20321
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des Juristenausbildungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190)
neu gefasst worden ist, wird verordnet:
In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die
Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377) geändert worden ist,
wird die Angabe „1 375,17“ durch die Angabe „1 475,17“ ersetzt.
20321
Artikel 6
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des
Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190) neu
gefasst worden ist, wird verordnet:
In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die
Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird die Angabe „1 475,17“ durch die Angabe „1 525,17“ ersetzt.
203011
Artikel 7
Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird
verordnet:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung
Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152) geändert worden ist, wird die Angabe „2 432,32“ durch die Angabe
„2 532,32“ ersetzt.
203011
Artikel 8
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Auf Grund des §
7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung
Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2 532,32“
durch die Angabe „2 582,32“ ersetzt.
203011
Artikel 9
Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird
verordnet:
In § 5 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung für
den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 920), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.
März 2022 (GV. NRW. S. 377) geändert worden ist, wird die Angabe „2 432,32“
durch die Angabe „2 532,32“ ersetzt.
203011
Artikel 10
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes
vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:
In § 5 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung für
den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „2 532,32“ durch die Angabe „2 582,32“ ersetzt.
20320
Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16
des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird
verordnet:
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,73“ durch die Angabe
„3,91“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,78“ durch die Angabe „1,86“ ersetzt.
20320
Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des
Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird
verordnet:
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,91“ durch die Angabe
„4,13“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,86“ durch die Angabe „1,96“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 1 und 10 tritt mit Wirkung vom
26. Oktober 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 3,
5, 6, 9 und 11 sowie Artikel 3 Nummer 2, 3, 5 Buchstabe b, 6, 7 Buchstabe
a und 9 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 4, 8 und 9
Buchstabe b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 7
Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(6) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, Artikel 4 Nummer 2
sowie Artikel 6, 8, 10 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. Oktober 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef
L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h
a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2024 S.