Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 31 vom 31.10.2024 Seite 655 bis 698

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang 01 (Anlage 6, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 02 (Anlage 7, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 03 (Anlage 8, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 04 (Anlage 9, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 05 (Anlage 10, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 06 (Anlage 11, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 07 (Anlage 12, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 08 (Anlage 13, gültig ab 1. Januar 2024)
Anhang 09 (Anlage 13, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 10 (Anlage 14, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 11 (Anlage 15, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 12 (Anlage 16, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 13 (Anlage 18, gültig ab 1. Januar 2024)
Anhang 14 (Anlage 6, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 15 (Anlage 7, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 16 (Anlage 8, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 17 (Anlage 9, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 18 (Anlage 10, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 19 (Anlage 11, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 20 (Anlage 12, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 21 (Anlage 13, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 22 (Anlage 14, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 23 (Anlage 15, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 24 (Anlage 16, gültig ab 1. Februar 2025)
Anhang 25 (Anlage 18, gültig ab 1. Januar 2025)
Anhang 26 (Anlage 1, gültig ab 1. November 2024)
Anhang 27 (Anlage 2, gültig ab 1. November 2024)
 

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 29. Oktober 2024

20320

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 17 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 71a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 71b Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag“.

c) Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 91b Ausgleichszulage zum Familienzuschlag“.

d) Nach der Angabe zu Anlage 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 18: Berechnungsgrundlagen für den Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag“.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Berechtigten nach Absatz 1 können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“

3. § 3 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „in dem Haushaltsjahr“ werden durch die Wörter „innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.“

4. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17
Anpassung der Besoldung im Jahr 2024

(1) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 200 Euro

1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H sowie

2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag.

(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 4,76 Prozent

1. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

2. die Amtszulagen,

3. die Strukturzulage,

4. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,

5. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,

6. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

(3) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 100 Euro.

(4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“

5. Nach § 71a wird folgender § 71b eingefügt:

„§ 71b
Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag

(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag wird auf Antrag ein Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gewährt, wenn

1. deren Ehegattin oder Ehegatte nicht über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens der Geringfügigkeitsgrenze einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung verfügt und

2. die Summe der monatlichen Nettoalimentation der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten nicht fünfzehn Prozent über dem monatlichen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Personen nach Anlage 18 liegt (Nettofehlbetrag).

Der Ergänzungszuschlag wird, unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie der Lohnsteuerklasse III, in Höhe des zum Ausgleich des Nettofehlbetrages erforderlichen Betrages mit den monatlichen Bezügen gewährt.

(2) Monatliches Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten ist der zwölfte Teil deren oder dessen Einkommens des Kalenderjahres gemäß § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich der von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu tragenden Steuern und Sozialabgaben. Die Berechnung des Nettoeinkommens aus Einkünften, die der Lohnsteuer gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für die keine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt, erfolgt nach Maßgabe der Anlage 18.

(3) Bei der Ermittlung der monatlichen Nettoalimentation sowie der Berechnung der Höhe des Ergänzungszuschlages sind Kürzungen der Besoldung, der Verlust der Besoldung und Anrechnungen auf die Besoldung nach diesem Gesetz sowie Kürzungen der Dienstbezüge nach dem Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unbeachtlich. Die Berechnung der Nettoalimentation erfolgt im Übrigen nach Maßgabe der Anlage 18.

(4) Der Antrag ist schriftlich bei der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stelle zu stellen. Der Ergänzungszuschlag wird für die Dauer des Kalenderjahres gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Bei der Antragstellung ist das monatliche Nettoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen. Sofern der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung. In den Fällen des Satzes 4 wird der Ergänzungszuschlag bis zur Erbringung des Nachweises unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Der Nachweis ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten, auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erbringen. Änderungen der Einkommensverhältnisse der Ehegattin oder des Ehegatten sind vom Antragsteller unverzüglich bei der nach Satz 1 zuständigen Stelle anzuzeigen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn sich die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, befindet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Anwärterbezüge.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen gemäß § 43 Absatz 5 ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag zusteht.“

6. Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt:

§ 91b
Ausgleichszulage zum Familienzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen Betrag sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat, wird eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage bemisst sich jeweils nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen der Höhe des Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 ergibt. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend verringert hat.

(3) Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag haben.“

7. In der Anlage 2 wird in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ nach den Wörtern „Direktorin, Direktor des Landesamtes zur Bekämpfung“ das Wort „von“ durch das Wort „der“ ersetzt.

8. Die Anlagen 6 bis 12 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 7 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

9. Die Anlage 13 erhält die aus dem Anhang 8 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

10. Die Anlagen 13 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 9 bis 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

11. Nach der Anlage 17 wird die aus dem Anhang 13 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 18 eingefügt.

20320

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17
Anpassung der Besoldung im Jahr 2025

(1) Ab dem 1. Februar 2025 erhöhen sich um 5,5 Prozent

1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,

2. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

3. die Amtszulagen,

4. die Strukturzulage,

5. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,

6. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

7. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,

8. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

9. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

(2) Ab dem 1. Februar 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro.

(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“

3. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 14 bis 24 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

4. Die Anlage 18 erhält die aus dem Anhang 25 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

20323

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 93b die Angabe „11a“ durch die Angabe „11c“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „in dem Haushaltsjahr“ werden durch die Wörter „innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.“

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. Pflege (§ 40),

4. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

5. Haushaltshilfe und

6. Fahrten.“

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.“

5. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag anteilig nach der Anzahl der Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Für die Bestimmung der Mietenstufe sind dabei jeweils die individuellen Verhältnisse der oder des Versorgungsberechtigten maßgeblich.“

bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „7,59“ durch die Angabe „8,39“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Absätze 1 und 1a finden entsprechende Anwendung bei Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 91b des Landesbesoldungsgesetzes.“

6. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bezieht die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, endet die Leistung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.“

7. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „525“ durch die Angabe „627,67“ ersetzt.

b) In Absatz 13 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

8. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Rechtsstaates“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“ eingefügt.

9. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 17,“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Solange eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.“

10. § 93b wird wie folgt gefasst:

§ 93b
Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes

Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.“

11. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 26 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

12. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 27 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

20323

Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „627,67“ durch die Angabe „648,67“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Dezember 2022“ durch die Angabe „1. Februar 2025“, die Angabe „70,81“ durch die Angabe „78,26“ und die Angabe „69,98“ durch die Angabe „77,34“ ersetzt.

20321

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190) neu gefasst worden ist, wird verordnet:

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377) geändert worden ist, wird die Angabe „1 375,17“ durch die Angabe „1 475,17“ ersetzt.

20321

Artikel 6
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190) neu gefasst worden ist, wird verordnet:

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „1 475,17“ durch die Angabe „1 525,17“ ersetzt.

203011

Artikel 7
Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152) geändert worden ist, wird die Angabe „2 432,32“ durch die Angabe „2 532,32“ ersetzt.

203011

Artikel 8
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2 532,32“ durch die Angabe „2 582,32“ ersetzt.

203011

Artikel 9
Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:

In § 5 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 920), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377) geändert worden ist, wird die Angabe „2 432,32“ durch die Angabe „2 532,32“ ersetzt.

203011

Artikel 10
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird verordnet:

In § 5 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2 532,32“ durch die Angabe „2 582,32“ ersetzt.

20320

Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird verordnet:

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,73“ durch die Angabe „3,91“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,78“ durch die Angabe „1,86“ ersetzt.

20320

Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird verordnet:

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,91“ durch die Angabe „4,13“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,86“ durch die Angabe „1,96“ ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. November 2024 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 und 10 tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 3, 5, 6, 9 und 11 sowie Artikel 3 Nummer 2, 3, 5 Buchstabe b, 6, 7 Buchstabe a und 9 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 4, 8 und 9 Buchstabe b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, Artikel 4 Nummer 2 sowie Artikel 6, 8, 10 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und

Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

GV. NRW. 2024 S. 656