Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 7.11.2024 Seite 699 bis 712
Gesetz zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer |
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Gesetz zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer
2000
2010
780
Gesetz
zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer
Vom 29. Oktober 2024
780
Artikel
1
Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Umlagegesetz – UmlG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Umlagepflichtige Betriebe
§ 4 Befreite Betriebe
§ 5 Umlageschuldner
§ 6 Umlagemaßstab
§ 7 Jahresumlage
§ 8 Mindestbetrag der Umlage
§ 9 Anwendung von anderen Gesetzen, unbillige Härte
§ 10 Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage
§ 11 Abführung an die Landwirtschaftskammer
§ 12 Ermächtigung für Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage
(1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.
(2) Über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) grundsätzlich vor dessen Beginn von der Hauptversammlung jeweils ein Beschluss zu fassen.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Abweichend von dem Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nach § 1 Absatz 2 kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags die Höhe des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht, dass
a) das Umlageaufkommen nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder
b) das Umlageaufkommen in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.
(3) Das Ministerium kann eine von dem Beschluss der Hauptversammlung abweichende Festsetzung der Höhe des Umlagesatzes nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit des Umlageaufkommens begründen, wenn es der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne dass die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, dass infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.
(4) Kommt ein Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nicht rechtzeitig zustande, so kann dieser durch das Ministerium im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Das Umlageaufkommen darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfang erfüllt werden können.
§ 3
Umlagepflichtige Betriebe
Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist.
§ 4
Befreite Betriebe
Von der Umlage sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 6 des Grundsteuergesetzes für sie nicht festgesetzt worden ist.
§ 5
Umlageschuldner
(1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.
(2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Pächterin oder der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
(3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.
§ 6
Umlagemaßstab
Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 ist der für die Grundsteuer maßgebende nach § 239 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ermittelte und nach § 230 des Bewertungsgesetzes abgerundete Grundsteuerwert ohne den mit dem Faktor 18,6 kapitalisierten Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes. Soweit die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch eine bewertungsrechtliche Nutzungsart „Hofstelle“ aufweisen, wird diese Hofstelle insgesamt in die Ermittlung des Umlagemaßstabes einbezogen. Bei der Abgrenzung der zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude oder Gebäudeteile und des zugehörigen Grundes und Bodens ist die steuerrechtliche Zuordnung zum Grundvermögen nach § 232 Absatz 4 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes maßgeblich.
§ 7
Jahresumlage
(1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.
(2) Die Umlage wird für das Rechnungsjahr erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig.
§ 8
Mindestbetrag der Umlage
Eine Umlage wird nicht festgesetzt und erhoben, wenn sie den in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbetrag unterschreitet.
§ 9
Anwendung von anderen Gesetzen, unbillige Härte
(1) Auf die Umlage werden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend angewendet. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.
(2) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium das Landesamt für Finanzen anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen.
§ 10
Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage
(1) Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.
(3) Die Bescheide über die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass für eine Einzelfallbearbeitung besteht.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, sämtliche gemäß § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung durch die Finanzbehörden zum Zwecke der Festsetzung der Umlage mitgeteilten Daten zu statistischen Zwecken, zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) in der jeweils geltenden Fassung in anonymisierter Form zu verarbeiten.
§ 11
Abführung an die Landwirtschaftskammer
Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
§ 12
Ermächtigung für Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gemeinsam zu erlassen; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2.
§ 13
Übergangsregelung
Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in der bis einschließlich zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist für die jeweiligen Erhebungen der Landwirtschaftskammerumlage ab dem Jahr 2025 anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, außer Kraft.
2000
Artikel
2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 482), das zuletzt durch Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Landesamt für Finanzen nimmt die ihm gemäß Umlagegesetz vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben wahr.“
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung seiner in § 2 Absatz 6 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.“
2010
Artikel
3
Änderung der Ausführungsverordnung VwVG
Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Landeshauptkasse ist Vollstreckungsbehörde für Forderungen aus Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach
1. §§ 33 und 34 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung sowie
2. dem Umlagegesetz vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In § 5 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
780
Artikel
4
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Landwirtschaftskammergesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360; ber. S. 731) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.
2. § 17 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 29. Oktober 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2024 S. 700