Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 7.11.2024 Seite 699 bis 712

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

2011

Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Vom 29. Oktober 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2024 (GV. NRW. S. 262, ber. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4 werden die folgenden Tarifstellen 5.10 bis 5.10.1.3 eingefügt:

„5.10
Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen

5.10.1
Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, soweit die Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG betroffen ist

5.10.1.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.10.1.2
Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.10.1.3
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 5.10.1.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.“.

2. Tarifstelle 6.3 wird wie folgt gefasst:

„6.3
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse sowie Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial, der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen“.

3. Nach Tarifstelle 6.3.9.6.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.10 bis 6.3.10.6.1 eingefügt:

„6.3.10
Amtliche Kontrolle der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial sowie der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, sowie der Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 4 KCanG

6.3.10.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

6.3.10.2
Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

6.3.10.3
Personalkosten für Fahr- und Wartezeit im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach den Tarifstellen 6.3.10.1 und 6.3.10.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.3:
Bei der Berechnung der Personalkosten sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht zu berücksichtigen.

6.3.10.4
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.3.10.5
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.3.10.6
Laboruntersuchungen und Prüfbericht der CVUÄ zur Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten

6.3.10.6.1
Gebühr: Euro 670 je Einzelprobe“.

4. Nach Tarifstelle 12.1.15.2.7.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.8 eingefügt:

„12.1.16
Cannabis Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgendem KCanG

12.1.16.1
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Absatz 3 KCanG oder die Versagung der Erlaubnis nach § 12 KCanG
Gebühr: Euro 1 150

12.1.16.2
Entscheidung über den Widerruf, den Teilwiderruf, die Rücknahme oder die Teilrücknahme der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 15 KCanG
Gebühr: Euro 420

12.1.16.3
Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 14 KCanG
Gebühr: Euro 420 bis 940

12.1.16.4
Durchführung einer regelmäßigen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG, sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz vom 2. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ZVO-KCanG, betroffen ist.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.5
Durchführung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG, sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 ZVO-KCanG betroffen ist.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.5
Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.6
Widerruf und Änderung nach § 27 Absatz 5 KCanG von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.7
Überprüfung und Bearbeitung von Änderungen nach § 11 Absatz 6 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.16.8
Nachträgliche Anpassung der Erlaubnis bei veränderter Mitgliederzahl nach § 13 Absatz 3 Satz 2 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2024 S. 702