Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 7.11.2024 Seite 699 bis 712
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
2011
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Vom 29. Oktober 2024
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2024 (GV. NRW. S. 262, ber. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4 werden die folgenden Tarifstellen 5.10 bis 5.10.1.3 eingefügt:
„5.10
Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen
5.10.1
Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, soweit die Überprüfung der Einhaltung der
landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen nach § 27
Absatz 1 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4
Nummer 4 KCanG betroffen ist
5.10.1.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen,
gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen an den gemeinschaftlichen
Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG
in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.10.1.2
Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen,
gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
in Anbauvereinigungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 KCanG
in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.10.1.3
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
Hinweis
zur Tarifstelle 5.10.1.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.“.
2. Tarifstelle 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände,
Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse sowie Überprüfung der Einhaltung der
stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen
Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial, der Stoffe in oder den Übergang von
Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit
Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen“.
3. Nach Tarifstelle 6.3.9.6.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.10 bis 6.3.10.6.1 eingefügt:
„6.3.10
Amtliche Kontrolle der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen
Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial sowie der Stoffe in oder den
Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu
bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen
nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, sowie der Einhaltung von in einer Rechtsverordnung
auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG
festgelegten Höchstgehalten jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 4 KCanG
6.3.10.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27
Absatz 1 Satz 1 KCanG durch Stichproben von dem im
befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und
Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je
Einzelprobe
6.3.10.2
Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach §
27 Absatz 1 Satz 2 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von
Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe
6.3.10.3
Personalkosten für Fahr- und Wartezeit im Zusammenhang mit einer Überprüfung
nach den Tarifstellen 6.3.10.1 und 6.3.10.2
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3
Hinweis
zur Tarifstelle 6.3.10.3:
Bei der Berechnung der Personalkosten sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht
zu berücksichtigen.
6.3.10.4
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
Hinweis
zur Tarifstelle 6.3.10.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.
6.3.10.5
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20
6.3.10.6
Laboruntersuchungen und Prüfbericht der CVUÄ zur Überprüfung der Einhaltung der
stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG
sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4
Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten
6.3.10.6.1
Gebühr: Euro 670 je
Einzelprobe“.
4. Nach Tarifstelle 12.1.15.2.7.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.8 eingefügt:
„12.1.16
Cannabis Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgendem KCanG
12.1.16.1
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen
Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11
Absatz 3 KCanG oder die Versagung der Erlaubnis nach
§ 12 KCanG
Gebühr: Euro 1 150
12.1.16.2
Entscheidung über den Widerruf, den Teilwiderruf, die Rücknahme oder die
Teilrücknahme der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die
Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 15 KCanG
Gebühr: Euro 420
12.1.16.3
Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen
Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 14 KCanG
Gebühr: Euro 420 bis 940
12.1.16.4
Durchführung einer regelmäßigen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der
Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der auf
Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-,
Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG,
sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit
nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz
4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen
Behörden nach §§ 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz vom
2. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
ZVO-KCanG, betroffen ist.
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.16.5
Durchführung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der
Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der auf
Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-,
Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG,
sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit
nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz
4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen
Behörden nach §§ 2 und 3 ZVO-KCanG betroffen ist.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.16.5
Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.16.6
Widerruf und Änderung nach § 27 Absatz 5 KCanG von
Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.16.7
Überprüfung und Bearbeitung von Änderungen nach § 11 Absatz 6 KCanG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.16.8
Nachträgliche Anpassung der Erlaubnis bei veränderter Mitgliederzahl nach § 13
Absatz 3 Satz 2 KCanG
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 29. Oktober 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2024 S. 702