Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 7.11.2024 Seite 699 bis 712

Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
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Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

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Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft
mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und
zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft
mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und
zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Vom 29. Oktober 2024

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Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „Berufsbildungsgesetz“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung öffentlich. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Für diese Gremien sowie für Senat und Fachbereichsrat kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen; das Nähere regelt die Ordnung oder Geschäftsordnung. Satz 6 gilt nicht für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Mitglieder des Dekanats. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrats im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse hinreichend informiert wird.  Die Bild- und Tonübertragung von hochschulöffentlich oder öffentlich stattfindenden Gremiensitzungen ist zulässig.“

3. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Hochschulen können in Kooperation mit Dritten aus der Ausbildungs- und Berufspraxis (Praxispartner) duale Studiengänge einführen. In einem dualen Studiengang sind Abschnitte der hochschulischen Lehre und der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung inhaltlich und organisatorisch miteinander verbunden. Duale Studiengänge sind so ausgestaltet, dass sie eine berufliche Bildung, eine Berufstätigkeit oder eine praktische Tätigkeit integrieren (ausbildungs-, berufs- oder praxisintegrierende Studiengänge). Die Prüfungsordnung regelt die Verbindung der Abschnitte im Sinne des Satzes 2. Die Kooperation nach Satz 1 setzt voraus, dass der Praxispartner in dem mit ihm abzuschließenden Vertrag der nach Satz 4 geregelten Verbindung zustimmt und diese umsetzt. Unbeschadet der Verantwortung des Praxispartners für die Abschnitte der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung trägt die Hochschule für den dualen Studiengang die Gesamtverantwortung.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. Nach § 66 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden und

2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 prüfen und bescheinigen die für die staatliche Pflichtfachprüfung nach §§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständigen Justizprüfungsämter. Deren Entscheidung bindet die Universitäten. Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 3. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren. “

5. In § 82a Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310),“ gestrichen.

6. Dem § 84 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Einführung des Bachelors im Sinne des § 66 Absatz 1a evaluiert. Der Landtag soll über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.“

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Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

§ 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung öffentlich. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich. Für diese Gremien sowie für Senat und Fachbereichsrat kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen; das Nähere regelt die Ordnung oder Geschäftsordnung. Satz 6 gilt nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorats sowie der Fachbereichsleitung. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrats im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse hinreichend informiert wird. Die Bild- und Tonübertragung von hochschulöffentlich oder öffentlich stattfindenden Gremiensitzungen ist zulässig.“

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Artikel 3
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Prüfungsleistungen im Rahmen einer universitären Prüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 können nicht zugleich die Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 erfüllen. Das gilt nicht für Teilleistungen im Rahmen einer Zwischenprüfung, die über die Anforderungen des § 28 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen.“

2. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.“

4. In § 56a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die Wörter „schriftliche oder elektronische Erklärung“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz sechs Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2024 S. 704