Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 7.11.2024 Seite 699 bis 712

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3
 

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

7823

Verordnung zur Änderung der
Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung

Vom 29. Oktober 2024

Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 25. November 2014 (GV. NRW. S. 850), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„§ 1
Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn

1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau, zuverlässig und gemäß den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden,

2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,

3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und

4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2
Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen

Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,

1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,

2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,

3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und

4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen".

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,“

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Prüfbericht nach § 2 Nummer 4 an eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zu übersenden und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Gebühren

Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt oder sonstigen Kontrollperson ist gebührenpflichtig.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Inkrafttreten“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „(zu § 1 Satz 2)“ wird durch die Angabe „(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.

b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson“.

c) In Nummer 1.1 wird die Angabe „Kontrollstellen“ durch die Angabe „Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen“ ersetzt.

6. Die Anlagen 2 und 3 erhalten die aus den Anhängen zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2024 S. 706