Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 32 vom 7.11.2024 Seite 699 bis 712

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
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Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

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Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

Vom 23. Oktober 2024

Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Februar 2024 (GV. NRW. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Schweinen und Saugferkeln zu melden.“

b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgende Sätze ersetzt:

„Nachgemeldete Tiere sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neugegründete Tierbestände mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 maßgebend ist.“

c) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Beitragsbescheide können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Nach dieser Maßgabe ist von einem automatisierten Erlass abzusehen, wenn im Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigt werden müssen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden und eine Ermessensausübung des Amtsträgers erfordern.“

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rinder: 2,60 Euro
Der Beitrag wird zu 36,3 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 63,7 Prozent für Beihilfen verwendet“

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ziegen: 0,90 Euro
Der Beitrag wird zu 35 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 65 Prozent für Beihilfen verwendet“

dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Geflügel
a) Legehennen und Junghennen: 0,02 Euro
b) Masthähnchen beziehungsweise Bruderhähne: 0,01 Euro
c) Putenküken: 0,02 Euro
d) Gänseküken: 0,02 Euro
e) Entenküken: 0,01 Euro
f) Putenhennen: 0,13 Euro

g) Putenhähne: 0,18 Euro
h) Gänse: 0,18 Euro
i) Enten: 0,03 Euro
j) Elterntiere (Hühner): 0,05 Euro
Der Beitrag wird zu 80 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 20 Prozent für Beihilfen verwendet.“

b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 2a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die Durchführung von tierärztlichen Beratungen von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer und Beratungen zur Biosicherheit durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte einschließlich labordiagnostischer Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.“

4. In der Überschrift zu § 6 wird die Angabe „Schätzung“ durch die Angabe „die Tierwertermittlung“ ersetzt

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Schweinepest“ die Angabe „, der Afrikanischen Schweinepest“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ein Staatliches Veterinäruntersuchungsamt oder eine integrierte Untersuchungsanstalt oder in die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW“ durch die Angabe „eine integrierte Untersuchungsanstalt im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2024

Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2024 S. 709