Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 33 vom 12.11.2024 Seite 713 bis 858
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
1112
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 24. Oktober 2024
Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Schluss der Wahlhandlung“.
b) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Übergangsregelungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2025“.
c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu den Anlagen 11a bis 11d werden wie folgt gefasst:
„Anlage
11a
Zu § 26 Absatz 1 Satz 1
Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk
Anlage
11b
Zu § 31 Absatz 1 Satz 1
Wahlvorschlag für die Reserveliste
Anlage
11 c
Zu § 72 Absatz 1 Satz 1
Listenwahlvorschlag für die Bezirksvertretungswahl
Anlage
11d
Zu § 75b Absatz 2
Wahlvorschlag für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats“.
bb) Folgende Angaben zu den Anlagen 27 und 28 werden angefügt:
„Anlage
27
Zu § 26 Absatz 5a und 5b, § 31 Absatz 3, § 72 Absatz 5a und 5b, 75b Absatz 5,
75j Absatz 5a und 5b
Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes
Anlage
28
Zu § 26 Absatz 5c, § 31 Absatz 3, § 72 Absatz 5c, 75b Absatz 5, 75j Absatz 5c
Erklärung nach § 15a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden des Gesetzes, sowie § 6 Absatz 1 zu wählen,“.
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. einen Wahlprüfungsausschuss zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen aufgrund § 40 Absatz 1 des Gesetzes zu beschließen,
4. nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben,“.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes einzuteilen, wobei er die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren hat; ab einer Abweichung von mehr als 15 Prozent der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße sind die hierfür herangezogenen verfassungslegitimen Rechtfertigungsgründe zu erläutern,“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. nach § 15a Absatz 4 des Gesetzes die Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a Absatz 2 und 3 des Gesetzes am 16. Tag vor der Wahl sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor dem Wahltermin in geeigneter Weise bekanntzumachen, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt,
7. nach § 15a Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes der Gemeinde oder dem Kreis die eingereichten Erklärungen, Mitteilungen sowie weiteren Unterlagen zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Betrags zur Verfügung zu stellen,“.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 8 bis 10.
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
„11. das Los bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 und § 46c Absatz 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes zu ziehen,“.
d) Die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 12 bis 17.
e) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18 und wie folgt gefasst:
„18. die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes zu ahnden.“.
5. § 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 9 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung nach § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung übertragen hat,“.
6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbehörden nach § 120 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 57 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 646) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung wachen darüber, dass die Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden.“
7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Bürgermeister Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a öffentlich bekannt macht.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018 S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, durch die Bekanntmachung nach den §§ 9 und 26 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung.“
b) In Absatz 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit“ gestrichen.
9. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag haben oder hatten. § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.“
10. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Die“ die Angabe „äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare“ eingefügt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „18.00“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „15.00“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 5 a“ durch die Angabe „Anlage 5a“ und die Angabe „Anlage 5 b“ durch die Angabe „Anlage 5b“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
d) In Absatz 10 wird die Angabe „§ 5 Absatz 8 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit“ gestrichen.
13. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. dass Wählergruppen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen;“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
14. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke, Datenschutz
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden und
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
(3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1. die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind; Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes zu bestätigen; der Wahlleiter hat die Angaben des Wahlvorschlagsträgers im Kopf der Formblätter zu vermerken,
2. die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sofern vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden,
3. für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist; gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden; wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt,
4. ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt; gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt; die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig; und
5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13a, dass der Bewerber wählbar ist,
3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Absatz 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner nach Absatz 3 Nummer 2 und 3, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss und
5. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen und
2. ihre Satzung und ihr Programm.
Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn
a) im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat,
b) im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung oder
c) im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag
bestätigt, dass Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind.
(5a) Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag nach § 15a Absatz 1 des Gesetzes außerdem die Bescheinigung beizufügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 des Wählergruppentransparenzgesetzes über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 eingereicht werden. Reicht die Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingebracht zu werden.
(5b) Wählergruppen, die nicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Für Einzelbewerber sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Mitteilungspflicht auf Angaben über Zuwendungen beschränkt, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.
(5c) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, sind diese dem Wahlleiter nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden. Für Einzelbewerber sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Mitteilungspflicht auf Angaben über Zuwendungen beschränkt, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.
(5d) Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor der Wahl, ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders in geeigneter Weise bekannt, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner nach Absatz 3 Nummer 3 und der Wählbarkeit der Bewerber nach Absatz 4 Nummer 2 sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlbezirksvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Bestehen Zweifel an der geleisteten Unterschrift, ermittelt die Gemeindebehörde den notwendigen Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung.
(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.“
15. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „oder Postfach“ durch die Angabe „und Telefonnummer“ ersetzt.
16. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „oder das Postfach“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „oder Postfach“ und die Angabe „oder eines Postfachs“ gestrichen.
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muss enthalten
1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Sie soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 14 b“ durch die Angabe „Anlage 14b“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder“ gestrichen und die Angabe „Anlage 12 b“ durch die Angabe „Anlage 12b“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Wählergruppen findet § 26 Absatz 5a bis 5d entsprechende Anwendung.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder das Postfach“ gestrichen.
19. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. an welchem Ort und zu welcher Zeit die Briefwahlvorstände zusammentreten,“.
20. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Bedeckung von Mund und Nase zum Zwecke des Infektionsschutzes stellt kein Verhüllen im Sinne von § 2 Absatz 8 des Gesetzes dar. Die Mitglieder der Wahlorgane sind verpflichtet, eine Bedeckung nach Satz 1 kurzzeitig abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.“
21. Dem § 40 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Schriftführer vermerkt erst dann die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.“
22. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§
44
Schluss der Wahlhandlung
Ist die Wahlzeit abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da an sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.“
23. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 43 und 40 Absatz 2 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.“
24. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 des Gesetzes und bei gleichen Zahlenbruchteilen nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und § 33 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Sitzberechnung erfolgt gemäß § 33 des Gesetzes. Hierbei wird der prozentuale Rest nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und nach § 33 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes auf vier Stellen nach dem Komma gerundet.
Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes, aber mindestens ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Absatz 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der Partei oder Wählergruppe abgezogen, die nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes keinen einzigen Sitz errungen hat. Die bereinigte Gremiengröße nach § 33 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes wird um die errungenen Direktmandate vermindert.“
25. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 39 Abs. 1 des Gesetzes)“ durch die Angabe „nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
26. § 69 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des freigewordenen Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, dass der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist oder sich, sofern der betreffende Bewerber auf der Reserveliste zum Zeitpunkt der Listenaufstellung nicht Mitglied einer Partei oder Wählergruppe war, von dem Bewerber bestätigen lassen, dass er in der Zwischenzeit nicht in eine andere als die ihn aufstellende Partei oder Wählergruppe eingetreten ist.“
27. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Aufforderung zur Einreichung
von Listenwahlvorschlägen
Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist, wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen und dass Wählergruppen ihren Listenwahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen. § 24 Satz 2 Nummer 1, 5 und 6 findet Anwendung.“
28. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Listenwahlvorschläge
(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11c eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht und
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag nach § 46a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Gesetzes Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein, so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten
1. den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers und
2. die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.
(3) Der Listenwahlvorschlag muss nach § 46a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein; § 26 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die von dem Oberbürgermeister gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner im Stadtbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben.
(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:
1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12b, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag in einem Stadtbezirk der kreisfreien Stadt seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2. eine Bescheinigung des Oberbürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13a, dass der Bewerber in dem Stadtbezirk wählbar ist; einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig in einem Wahlbezirk oder auf einer Reserveliste für die Wahl des Rates aufgestellt sind und die Bescheinigung für diese Wahlvorschläge vorliegt oder beigebracht wird,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46a Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Listenwahlvorschlag im Gebiet der kreisfreien Stadt beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9b gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10b abgegeben werden und
4. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat oder in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung
mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen und
2. ihre Satzung und ihr Programm.
Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Gebiet der kreisfreien Stadt ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so
gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b und c.
(5a) Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag nach § 15a Absatz 1 des Gesetzes außerdem die Bescheinigung beizufügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 des Wählergruppentransparenzgesetzes über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 eingereicht werden. Reicht die Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Gebiet der kreisfreien Stadt ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingebracht zu werden.
(5b) Wählergruppen, die nicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, sind diese dem Wahlleiter nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden.
(5d) Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor der Wahl, ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders in geeigneter Weise bekannt, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Nummer 3 und der Wählbarkeit nach Absatz 4 Nummer 2 sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.
(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie Beschwerdeerhebung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.“
29. § 74 Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 33 Absatz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „26 b“ durch die Angabe „26b“ ersetzt.
30. § 75b wird wie folgt gefasst:
„§ 75b
Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden.
(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d eingereicht werden. Er muss enthalten:
1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden und
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.
(3) § 26 Absatz 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.
(4) § 26 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13b zu verwenden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9c gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10c abgegeben werden.
(5) § 26 Absatz 5a bis 5d gilt entsprechend.
(6) Für gemeinsame Wahlvorschläge nach § 46d Absatz 3 des Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt.
(7) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. Der Wahlausschuss prüft bei den Wählbarkeitsvoraussetzungen der Bewerber auch, ob diese die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen notwendige Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
(8) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit
Postleitzahl und die E-Mail-Adresse des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.“
31. § 75i Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. dass Wählergruppen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
32. § 75j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11e beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht, und
2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 46h Absatz 3 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Neben der Unterzeichnung des Listenwahlvorschlags nach § 46h Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes durch den zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorstand gilt für die Unterzeichnung durch Wahlberechtigte nach § 46h Absatz 5 des Gesetzes (Unterstützungsunterschriften) § 26 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die von einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner in der Gemeinde wahlberechtigt ist.“
c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „; die Erklärung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11e gegeben werden“ gestrichen.
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a bis 5d eingefügt:
„(5a) Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag nach § 15a Absatz 1 des Gesetzes außerdem die Bescheinigung beizufügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 des Wählergruppentransparenzgesetzes über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 eingereicht werden.
(5b) Wählergruppen, die nicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Absatz 5a Satz 3 gilt entsprechend.
(5c) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, sind diese dem Wahlleiter nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden.
(5d) Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor der Wahl, ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders in geeigneter Weise bekannt, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „oder das Postfach“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder Postfach“ und die Angabe „oder eines Postfachs“ gestrichen.
33. § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen
und der Zahl der Wahlberechtigten
(1) Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.
(2) Die Anzahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu ermitteln.
(3) Die Einwohnerzahl des Wahlgebiets für die Bestimmung der Einwohnerzahl des Wahlbezirks nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
(4) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“
34. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln
(1) Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte beschaffen für die Wahl in ihrem Wahlgebiet folgende Vordrucke:
1. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach den Mustern der Anlagen 9a und 9c,
2. Versicherung an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 10a und 10c,
3. Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11a,
4. Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b,
5. Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 11d,
6. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 12a,
7. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b,
8. Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 12c,
9. Bescheinigung der Wählbarkeit nach den Mustern der Anlagen 13a und 13b,
10. Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14a, 14b und 14c,
11. Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 15,
12. Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 27 und
13. Erklärung nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 28.
Die Oberbürgermeister haben darüber hinaus folgende Vordrucke zu beschaffen:
1. Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 9b,
2. Versicherung an Eides statt zur Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 10b und
3. Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11c.
(1a) Der Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr beschafft für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
1. die Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 9d,
2. die Versicherung an Eides statt über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 10d,
3. Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11e,
4. die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 12d,
5. die Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 13c,
6. das Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14d,
7. Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 27 und
8. Erklärung nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 28.
(2) Die in den Absätzen 1 und 1a aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben.
(3) Die Vordrucke für die Schnellmeldung nach § 53 Absatz 3 nach den Mustern der Anlagen 24a und 24b beschafft das für Inneres zuständige Ministerium und stellt sie den Oberbürgermeistern und Landräten zur Verfügung.
(4) Die Stimmzettel nach den Anlagen 17a bis 17g sind nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes von dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter zu beschaffen.“
35. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ (IT. NRW)“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „ (IT. NRW)“ gestrichen.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „ (IT. NRW)“ gestrichen.
36. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, oder im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist.“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „75 b Absatz 7“ durch die Angabe „§ 75b Absatz 8“ ersetzt.
37. In § 86 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „; sind für die Europawahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen“ gestrichen.
38. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „; § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt“ gestrichen.
39. In § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Stimmzettel der Kommunalwahlen müssen bis zum Abschluss der Ermittlung des Ergebnisses für die Europawahl unter Verschluss gehalten werden.“
b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
40. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Übergangsregelungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2025
Für die allgemeinen Kommunalwahlen sowie die hiermit im Zusammenhang durchzuführenden etwaigen Stichwahlen im Jahr 2025 finden vor dem Hintergrund der in engem zeitlichen Zusammenhang stattfindenden Bundestagswahlen die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Die Stimmbezirke und Wahlräume für die Kommunalwahlen müssen mit den Stimmbezirken und Wahlräumen der Bundestagswahl übereinstimmen,
2. die nach den Vorschriften für die Bundestagswahl zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane können bei Vorliegen der kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen zugleich als Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen bestellt werden,
3. die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Bundestagswahl unterscheiden,
4. für etwaige Stichwahlen und die Bundestagswahl können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden,
5. das Verfahren bei der Stimmabgabe richtet sich für die Kommunalwahlen nach § 56 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BWO,
6. für die Kommunalwahlen ist die Farbe der Stimmzettelumschläge blau und die Farbe der Wahlbriefumschläge sowie der Wahlscheine hellgelb; die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts der Anlagen 8a bis 8c sind entsprechend zu ändern,
7. die Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Kommunalwahlen“ zu kennzeichnen und
8. das Ergebnis der Bundestagswahlen ist vor den Ergebnissen etwaiger Stichwahlen zu ermitteln; zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler nach § 68 BWO beziehungsweise § 50 sind bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Bundestagswahl und für die Stichwahlen zu trennen; die Stimmzettel der Stichwahlen müssen bis zum Abschluss der Ermittlung des Ergebnisses für die Bundestagswahl unter Verschluss gehalten werden; für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen; sofern von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes gemäß Nummer 2 Gebrauch gemacht wird, darf mit der nächsten Stimmenzählung erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.“
41. Die Anlagen 1 bis 26e werden durch die Anlagen 1 bis 28 aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Oktober 2024
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2024 S. 714