Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 55 vom 30.12.1998 Seite 749 bis 772
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1999 und zur Änderung anderer Vorschriften Vom 17. Dezember 1998 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1999 und zur Änderung anderer Vorschriften Vom 17. Dezember 1998
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1999 und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 17. Dezember 1998
Artikel I
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
im Haushaltsjahr 1999
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1999)
Inhalt
§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Aufteilung des Verbundbetrages
§ 4 Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes
§ 5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 6 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 7 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die Gemeinden
§ 10 entfällt
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Kreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Kreise
§ 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
§ 15 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landschaftsverbände
§ 16 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landschaftsverbände
§ 17 Pauschale Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Kreisen
§ 18 Strukturfonds
§ 19 Zuweisungen zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung
§ 20 Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 21 Einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 22 Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung
§ 23 Kostenpauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz
§ 24 Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen
§ 25 Zuwendungen zu Landestheatern
§ 26 Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen
§ 27 Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten
§ 28 Zuweisungen zu Sportstättenbauten
§ 29 Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum
§ 30 Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung
von Altablagerungen und Altstandorten
§ 31 Abrechnung für das Haushaltsjahr 1997
§ 32 Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen
§ 33 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 34 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans
§ 35 Kreisumlage
§ 36 Landschaftsumlage
§ 37 Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
§ 38 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach den §§ 17, 18, 19 und 20
§ 39 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 40 Einwohnerzahl, Gebietsfläche
§ 41 Bewirtschaftung der Mittel
§ 42 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen
§ 43 Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen
§ 44 Kürzungsermächtigung
§ 45 Durchführungsvorschriften
I. Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (allgemeiner Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Allgemeiner Steuerverbund
(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird um den in § 33 Abs. 3 festgesetzten Betrag gekürzt.
Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 vom Hundert an vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).
(2) Vom allgemeinen Steuerverbund sind die Tantiemen in Höhe von 3000000 DM abzuziehen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.
(3) Vom allgemeinen Steuerverbund sind 4600000 DM abzuziehen, die dem Land zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten zur Verfügung stehen.
(4) Vom allgemeinen Steuerverbund sind 2200000 DM abzuziehen, die das Land für die Kommunen zur Koordination und Unterstützung kommunaler Modernisierungsansätze u. a. im Rahmen des kommunalen Finanzmanagements aufwendet.
(5) Vom allgemeinen Steuerverbund ist ein kommunaler Beitrag an den einheitsbedingten Gesamtlasten von 925200000 DM abzuziehen.
(6) Den Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit Haushaltsansätze und -ergebnisse voneinander abweichen, ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die Abrechnung des Haushaltsjahres 1997 regelt § 31.
(7) Als Vorausleistung im Zusammenhang mit den 1998 eingetretenen Entlastungen (Tilgungsstreckung) aufgrund Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 1998 (BGBL. I S. 1290) wird dem allgemeinen Steuerverbund ein Betrag von 120000000 DM zugeführt.
§ 3
Aufteilung des Verbundbetrages
(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 1 betragen 14 522 400 000 DM.
Davon entfallen auf
1. Abzüge und Zuführungen nach § 2 Absätze 2, 3, 4 , 5 und 7 815 000 000 DM,
2. allgemeine Zuweisungen 12 497 400 000 DM,
3. zweckgebundene Zuweisungen 1 210 000 000 DM.
(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den §§ 5 bis 21, die zweckgebundenen Zuweisungen nach den §§ 22 bis 30 aufgeteilt.
§ 4
Zuweisungen außerhalb
des allgemeinen Steuerverbundes
Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Im einzelnen gelten die §§ 32, 33 und 34.
II. Teil
Allgemeiner Steuerverbund
Erster Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen
(Schlüsselzuweisungen, Pauschale Zuweisungen für Investitionen,
Bedarfszuweisungen)
A. Schlüsselzuweisungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse
§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft oder Umlagekraft bemisst. Belastungen, die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen entstehen, werden berücksichtigt. Die den Gemeinden aufgrund steigender Soziallasten entstehenden Mehrbelastungen und Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen sind bei der Ermittlung des normierten Bedarfs zur Festlegung der Aufgabenbelastung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§§ 8, 12 und 15) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 9) oder Umlagekraftmeßzahl (§§ 13 und 16) ermittelt.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Betrag von 11268600000 DM wird wie folgt aufgeteilt:
1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 8617100000 DM
2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise 1318400000 DM
3. Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände 1333100000 DM
2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9).
(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl
für die Gemeinden
(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Hundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die Schulstatistik 1997 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. Dem Schüleransatz werden auch die Schüler neu errichteter Schulen hinzugerechnet, deren Träger die Gemeinden erstmals zu Beginn des Haushaltsjahres 1999 sind. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler auf die dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage aufgeteilt. Als Schülerzahlen werden die Schüler der einzelnen Schulformen mit dem in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt.
Soweit Schulen als Ganztagsschulen genehmigt worden sind, werden die Schüler der einzelnen Schulformen, die tatsächlich im Ganztagsbetrieb unterrichtet werden, mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt. Der Schüleransatz beträgt 101 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen. Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die zu Beginn des Haushaltsjahres die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.
(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand Juni 1998 ermittelten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr hinzugerechnet. Die Arbeitslosen sind je nach Dauer der Arbeitslosigkeit nach folgender Staffel zu berücksichtigen:
Dauer der Arbeitslosigkeit Arbeitslosenzahl
6 Monate bis unter 12 Monate fünffach,
12 Monate bis unter 24 Monate sechsfach,
24 Monate und länger siebenfach.
(6) Als Zentralitätsansatz werden den einzelnen Gemeinden 15 vom Hundert der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 hinzugerechnet.
(7) Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl
für die Gemeinden
(1) Die Steuerkraftmeßzahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer
a) das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte Ist-Aufkommen nach Ertrag und Kapital in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 mit 380 vom Hundert;
b) das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilte Ist-Aufkommen bei der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 mit 380 vom Hundert;
Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilt und mit 380 vom Hundert vervielfältigt.
2. bei der Grundsteuer das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilte Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
für die Grundsteuer A mit 175 vom Hundert,
für die Grundsteuer B mit 330 vom Hundert;
3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW 1997 S. 176) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NW 1997 S. 458), und abzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998;
5. bei der Gewerbesteuerumlage
a) das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 mit 78 vom Hundert.
b) das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 mit 84 vom Hundert.
Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilt und mit 84 vom Hundert vervielfältigt.
§ 10
entfällt
3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise
§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise
Der Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 12) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 13).
§ 12
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Kreise
(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Kreises entspricht seiner Einwohnerzahl.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind.
Die Regelung in § 8 4 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 176 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen.
(5) Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl
für die Kreise
Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 37 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände
Jeder Landschaftsverband erhält den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 15) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 16) als Schlüsselzuweisung.
§ 15
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl
für die Landschaftsverbände
(1) Die Ausgangsmeßzahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des jeweiligen Landschaftsverbandes mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.
(2) Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 16
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl
für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 18 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
B. Pauschale Zuweisungen für investive Maßnahmen
§ 17
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden und Kreisen
(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden 819200000DM zur Verfügung gestellt.
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 558800000 DM. Der Betrag wird zu fünf Sechsteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Sechstel nach der Gebietsfläche verteilt.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte und Kreise zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 70000000 DM. Der Betrag wird nach der Zahl der Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die pauschale Zuweisung ist in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen.
(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 190400000 DM. Dieser Betrag soll der Belastungssituation der Gemeinden durch Maßnahmen im Abwasserbereich Rechnung tragen. Er kann bei der Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen außer Betracht bleiben. Der Betrag wird zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach der Gebietsfläche verteilt.
(5) Die DM-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Justiz und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.
§ 18
Strukturfonds
(1) Zur Milderung vorhandener Strukturdefizite werden pauschale Zuweisungen zur Durchführung investiver Maßnahmen gewährt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 100000000 DM zur Verfügung.
(2) Bei der Verteilung der Mittel werden in erster Linie besondere Belastungen der Gemeinden berücksichtigt, die sich aus ihrer wirtschaftlichen Struktur ergeben. Darüber hinaus finden auch besondere Belastungen aus der Entwicklung des Arbeitsmarktes Berücksichtigung.
§ 19
Zuweisungen zur Begleitung des Strukturwandels
und der Strukturanpassung
(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen, die in Zusammenhang mit dem Strukturwandel und der Strukturanpassung stehen, können den betroffenen Gemeinden pauschale Zuweisungen gewährt werden. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 85000000 DM zur Verfügung.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind als flankierende Hilfe insbesondere bestimmt für Zuweisungen an Gemeinden
1. mit besonderen Belastungen aufgrund altindustrieller Monostrukturen sowie erhöhter Arbeitsplatzverluste im Montanbereich,
2. mit strukturellen Anpassungserfordernissen aufgrund wirtschaftlicher und landschaftlicher Besonderheiten im ländlichen Raum,
3. mit strukturellen Anpassungserfordernissen aufgrund monostrukturierter Ausweisung von Kureinrichtungen im Gesundheitswesen.
C. Bedarfszuweisungen
§ 20
Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden
(1) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Kreisen werden 100800000 DM zur Verfügung gestellt. Sie sind bestimmt
1. in Höhe von 12 000 000 DM für Zuweisungen an die Stadt Bonn zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Bundes;
2. bis zur Höhe von 35 000 000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden und Kreise zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten;
3. bis zur Höhe von 25 000 000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;
4. bis zur Höhe von 9 800 000 DM für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden des Landes zur Förderung kommunaler Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit; die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Betrages richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 1997; je Einwohner wird ein Betrag von 0,50 DM zugrunde gelegt;
5. bis zur Höhe von 14 100 000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458)); die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen außer Betracht;
6. bis zur Höhe von 2 400 000 DM für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden zur Förderung der Aktivitäten im Sportbereich (z. B. Übungsleiter); die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Betrages richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 1997; je Einwohner wird ein Betrag von 0,12 DM zugrunde gelegt.
(2) Aus Mitteln des Absatz 1 wird Gemeinden zum Ausgleich besonderer Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen können, einmalig ein Betrag in Höhe von 2 500 000 DM zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird pauschal nach der Anzahl der integrativ beschulten Schüler und Schülerinnen an Regelschulen nach der maßgeblichen Schulstatistik (§ 8 Abs. 4) verteilt.
(3) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe der Landschaftsverbände werden 100 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Sie sind bestimmt
1. bis zur Höhe von 40 500 000 DM zur Milderung der Mehrbelastungen, die den Landschaftsverbänden aus der Durchführung des Landesblindengeldgesetzes vom 11. November 1992 (GV. NW. S. 447), entstehen; von dem Betrag entfallen auf den Landschaftsverband Rheinland 20 750 000 DM und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe 19 750 000 DM;
2. bis zur Höhe von 32 500 000 DM zur Milderung der Mehrbelastungen, die den Landschaftsverbänden durch die vollstationäre Betreuung von Sozialhilfeempfängern in Einrichtungen entstehen; der Betrag wird auf die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe nach der Zahl der am 31. Dezember 1997 in Einrichtungen betreuten Sozialhilfeempfänger verteilt.
3. bis zur Höhe von 27 000 000 DM zur Milderung der Kosten, die den Landschaftsverbänden durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c der Landschaftsverbandsordnung entstehen; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt.
§ 21
Einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von
Gemeinden und Gemeindeverbänden
(1) Für einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungssituationen und einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden 23 800 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Aus Mitteln nach Absatz 1 können auch Zuweisungen für Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung dienen, gewährt werden.
(3) Aus den Mitteln nach Absatz 1 können auch Zuweisungen zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, gewährt werden.
Zweiter Abschnitt
Zweckgebundene Zuweisungen
§ 22
Zuweisungen zu Maßnahmen
der Stadterneuerung
(1) Für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerung werden 370 700 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 können bis zu 20 000 000 DM zur Unterstützung von Maßnahmen für Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf eingesetzt werden.
§ 23
Kostenpauschalen
nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
Für die Zahlung der Kostenpauschalen nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG - vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1997 (GV. NW. S. 24), für ausländische Flüchtlinge i.S.v. § 2 Nr. 1 FlüAG stehen im allgemeinen Steuerverbund 325 000 000 DM zur Verfügung.
§ 24
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege
und
zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände werden 13 300 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Für Zuweisungen zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden 8 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mittel nach Absatz 1 können bis zu einem Betrag von 3 500 000 DM für Zuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden.
§ 25
Zuwendungen
zu Landestheatern
Zur Unterstützung der Landestheater werden 25 400 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden den Empfängern als Festbetrag nach Maßgabe der Anlage 6 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellt.
§ 26
Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, des Erwerbs und der Ersteinrichtung von Schulen und Volkshochschulen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 366 700 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 27
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und des Erwerbs von Museen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 16 100 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 28
Zuweisungen zu Sportstättenbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Modernisierung von Sportstätten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden
33 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 29
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum
Zur Ausfinanzierung der Förderung von Maßnahmen der ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum werden den im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden 20 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 30
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung
und Sanierung
von Altablagerungen und Altstandorten
Für Zuweisungen zur Förderung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden
31 800 000 DM zur Verfügung gestellt.
Dritter Abschnitt
Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes
§ 31
Abrechnung für das Haushaltsjahr 1997
(1) Für die Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes 1997 sind die Mittel nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW 1997 S. 176) um den Betrag von 278 660 000 DM zu kürzen.
(2) Der Abrechnungsbetrag wird für jede Gemeinde, jeden Kreis oder Landschaftsverband ermittelt, indem die Schlüsselzuweisungen nach § 6 und die Investitionspauschale nach 28 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 um den Betrag nach Absatz 1 entsprechend dem Anteilsverhältnis dieser Zuweisungen zueinander gekürzt werden. Nicht verausgabte Mittel der pauschalen Investitionszuweisungen aus Vorjahren werden in die Berechnung einbezogen. Die danach ermittelten Beträge werden nach den §§ 5 bis 15, 28 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 aufgeteilt, der in 1997 gezahlten Schlüsselzuweisung und allgemeinen Investitionspauschale gegenübergestellt und saldiert. Der Unterschiedsbetrag ist von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden auszugleichen (Abrechnungsbetrag).
(3) Der Ausgleich erfolgt mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 38 Abs. 3 anteilig zu den festgesetzten Terminen.
(4) Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium errechnen den Abrechnungsbetrag und setzen ihn fest.
III. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen
Steuerverbundes
Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
§ 32
Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen
(1) Den kreisfreien Städten und Kreisen, denen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten übertragen sind, erstattet das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans in Höhe von 6 700 000 DM die entstehenden persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit sie vom Finanzministerium als erstattungsfähig anerkannt werden.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu ergangenen lastenausgleichsrechtlichen Nebengesetze entstandenen notwendigen Verwaltungskosten in Höhe von 15 700 000 DM. Aus den gemäß Satz 1 bereitgestellten Mitteln sind die notwendigen Verwaltungskosten bei Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll zu erstatten.
Im übrigen werden die Zuweisungen unter Berücksichtigung der Fallzahlen im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter verteilt. Die Regelung der Einzelheiten sowie die Festsetzung und Abrechnung der Zuweisungen obliegen dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz.
Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen. Wird eine einvernehmliche Regelung zwischen den Gebietskörperschaften nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.
§ 33
Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1290), zusteht.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr 1999 vorerst auf 770 000 000 DM festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium.
Zweiter Abschnitt
§ 34
Zuweisungen nach Maßgabe
des Haushaltsplans
Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Ministerium für Inneres und Justiz und Finanzministerium unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekanntgegeben.
IV. Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 35
Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 1999 sind
- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW. 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW. 1997 S. 176) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NW. 1997 S. 458);
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;
- die Ausgleichsbeträge nach § 3 Solidarbeitraggesetz 1999;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1997 ergebenden Unterschiedsbeträge;
- die Kompensationsleistungen nach § 33.
Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Inkraft treten des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.
§ 36
Landschaftsumlage
(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 Landschaftsverbandsordnung wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind
- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisfreien Städte abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW. 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW. 1997 S. 176) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NW. 1997 S. 458);
- die Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;
- die Umlagegrundlagen (§ 35 Abs. 1) und die Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreise unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;
- die Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte nach § 3 Solidarbeitraggesetz 1999;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1997 ergebenden Unterschiedsbeträge
der kreisfreien Städte;
- die Kompensationsleistungen an die kreisfreien Städte nach § 33.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 37
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet gilt § 36 entsprechend.
V. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 38
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
der Zuweisungen
nach den §§ 17, 18, 19 und 20
(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 6) und Zuweisungen nach den §§ 17, 18, 19 und 20 werden durch das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 39 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium werden ermächtigt, die Ansätze, die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 der Berechnung zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Kreise abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden. Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium können dabei insbesondere eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6 und die Investitionspauschalen nach § 17 werden am 28. Januar mit einem Achtel, am 25. März, 24. Juni und 27. September mit jeweils einem Viertel sowie am 20. Dezember mit einem Achtel des festgesetzten Gesamtbetrages ausgezahlt.
(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Investitionspauschalen nach § 17 bis zum 28. Januar nicht erfolgt ist, werden das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin eine Abschlagszahlung in Höhe der ersten Zahlung für das vorangegangene Haushaltsjahr auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der Zahlung am 25. März verrechnet.
(5) Die Mittel des Strukturfonds (§ 18), die Mittel zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung (§ 19) und die Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 20) werden zu gesonderten Terminen ausgezahlt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Finanzministeriums festgesetzt.
(7) Nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Finanzministeriums können in jedem neuen Haushaltsjahr Abschlagszahlungen geleistet werden, wenn diese bereits vor der Verkündung eines Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Haushaltsjahr notwendig werden.
§ 39
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
(1) Das Berichtigungsverfahren hinsichtlich der von den Gemeinden gemeldeten Daten zur Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund regeln das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium. Ein Ausgleich wird nur vorgenommen, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen von mehr als
25 000 DM führen würde.
(2) Stellen sich in anderen Fällen Unrichtigkeiten bei den Zuweisungen nach diesem Gesetz heraus, so sind sie zu berichtigen. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisungen für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.
(3) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und Investitionspauschalen nach § 17 entnommen.
§ 40
Einwohnerzahl, Gebietsfläche
(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31. Dezember 1997 fortgeschriebene Bevölkerung einschließlich der vom Ministerium für Inneres und Justiz anerkannten Korrekturen.
(2) Der nach Absatz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl wird in allen Fällen mit Ausnahme der Aufteilung der Investitionspauschale nach § 17 Abs. 3 und der Bedarfszuweisungen nach § 20 die Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige sowie der Diplomaten und Mitglieder der fremden Missionen und Konsulate sowie deren Angehörige hinzugerechnet, wenn diese Personen nicht bereits berücksichtigt sind.
Die Zahl der hinzuzurechnenden Personen wird jährlich vom Ministerium für Inneres und Justiz und Finanzministerium festgesetzt. Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium ermitteln die maßgebliche Personenzahl in angemessenen Zeitabständen.
(3) Als Gebietsfläche (§ 17 Abs. 2 und 4) ist der Gebietsstand zugrunde zu legen, der zum 31. Dezember 1997 im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
§ 41
Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel
1. für die Investitionspauschalen nach § 17
2. des Strukturfonds nach § 18
3. zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung nach § 19
4. für die Bedarfszuweisungen nach §§ 20 und 21
regeln das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium.
(2) Die Bewirtschaftung der Mittel für
1. Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung (§ 22)
2. Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen (§ 24)
3. Zuweisungen und Zuschüsse zu Landestheatern (§ 25)
4. Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen (§ 26)
5. Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten (§ 27)
6. Zuweisungen zu Sportstättenbauten (§ 28)
regeln das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien.
(2) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 23 regelt das Ministerium für Inneres und Justiz.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt die Bewirtschaftung der Mittel nach §§ 29 und 30 und setzt die Zuweisungen nach § 29 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport und die Zuweisungen nach § 30 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz und dem Finanzministerium fest.
§ 42
Förderungsgrundsätze
für alle zweckgebundenen Zuweisungen
(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 GO verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen dieser Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 43
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen
(1) Zuweisungen gemäß den §§ 22, 24, 25, 27 und 28 können ausnahmsweise auch an nichtkommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt. Mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 24 Abs. 3 dürfen Zuweisungen nur gewährt werden, wenn sich der nichtkommunale Träger verpflichtet, die Einrichtung in dem für gemeindliche Einrichtungen üblichen Rahmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zugleich sicherstellt, dass die Einrichtung bei Wegfall oder Vermögenslosigkeit des nichtkommunalen Trägers an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurückfällt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zweckgebundene Zuweisungen auch zur Durchführung von Maßnahmen eines nichtkommunalen Trägers gewährt werden, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluß auf dessen Entscheidungen ausüben kann und rechtsverbindlich sicherstellt, dass die empfangenen Zuweisungen für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend eingesetzt werden.
§ 44
Kürzungsermächtigung
Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium sind ermächtigt, allgemeine oder zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
§ 45
Durchführungsvorschriften
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 GFG 1999
Staffelklasse Hauptansatz
(Einwohner) v. H.
25 000 100,0
40 000 103,0
58 000 105,9
80 000 108,9
106 500 112,0
135 000 114,9
168 500 118,0
205 000 121,0
244 500 124,0
288 000 127,0
335 000 130,0
385 500 133,0
439 500 136,0
497 000 139,0
558 000 142,0
623 000 145,0
679 500 147,5
Für Gemeinden mit mehr als 679 500 Einwohnern beträgt der
Ansatz 150,1 vom Hundert.
Anlage 2 zu § 8 Abs. 4 GFG 1999
Schüler der mit
Grundschulen einschließlich
Schulkindergärten 90 vom Hundert,
noch nicht gegliederten Volksschulen
einschließlich Schulkindergärten 0 vom Hundert,
Hauptschulen 100 vom Hundert,
Realschulen 100 vom Hundert,
Gymnasien 93 vom Hundert,
Gesamtschulen 161 vom Hundert,
Berufsschulen 51 vom Hundert,
Berufsgrundschulen 65 vom Hundert,
Vorklassen der Berufsgrundschuljahre 60 vom Hundert,
Bezirksfachklassen, deren Schulbezirke
das Land Nordrhein-Westfalen umfaßt 55 vom Hundert,
übrigen Bezirksklassen 58 vom Hundert,
Berufsfachschulen, Fachoberschulen
und Fachschulen 73 vom Hundert,
Sonderschulen für Lernbehinderte 230 vom Hundert,
übrigen Sonderschulen einschließlich
Sonderschulkindergärten 350 vom Hundert,
Kollegschulen 52 vom Hundert,
Schulen des zweiten Bildungsweges
a) Abendrealschulen 65 vom Hundert,
b) Abendgymnasien 66 vom Hundert,
c) Kollegs 78 vom Hundert.
Anlage 3 zu § 8 Abs. 4 GFG 1999
Schüler der mit
Grundschulen einschließlich
Schulkindergärten 165 vom Hundert,
noch nicht gegliederten Volksschulen
einschließlich Schulkindergärten 73 vom Hundert,
Hauptschulen 116 vom Hundert,
Realschulen 90 vom Hundert,
Gymnasien 104 vom Hundert,
Gesamtschulen 119 vom Hundert,
Sonderschulen für Lernbehinderte 227 vom Hundert,
übrigen Sonderschulen einschließlich
Sonderschulkindergärten 552 vom Hundert,
Kollegschulen 60 vom Hundert.
Anlage 4 zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 GFG 1999
Gemeinden Betrag DM
Aachen 500 000
Bad Berleburg 1 374 800
Bad Driburg 2 314 100
Bad Laasphe 463 600
Bad Lippspringe 917 200
Bad Münstereifel 375 000
Bad Oeynhausen 2 179 000
Bad Salzuflen 2 361 500
Bad Sassendorf 1 613 100
Brakel 125 000
Brilon 125 000
Detmold 250 000
Erwitte 500 000
Eslohe 383 900
Freudenberg 125 000
Heimbach 125 000
Horn-Bad Meinberg 1 832 300
Höxter 125 000
Kirchhundem 170 900
Lage 125 000
Lennestadt 125 000
Lippstadt 500 000
Monschau 249 100
Nümbrecht 537 200
Nieheim 179 900
Olsberg 407 700
Petershagen 125 000
Porta Westfalica 250 000
Preußisch Oldendorf 125 000
Reichshof 375 000
Rödinghausen 125 000
Schieder-Schwalenberg 250 000
Schleiden 250 000
Schmallenberg 1 734 200
Sundern 125 000
Tecklenburg 154 200
Vlotho 125 000
Warburg 125 000
Willebadessen 125 000
Winterberg 2 825 500
Wünnenberg 301 800
Summe 25 000 000
Anlage 5 zu § 20 Abs. 1 Nr. 5 GFG 1999
Gemeinden Betrag DM
Alfter 64.320
Bad Münstereifel 418.500
Hellenthal 1.222.914
Hennef/Sieg 1.650.260
Herford 1.537.500
Königswinter 2.197.000
Lage 720.000
Leopoldshöhe 557.060
Mechernich 2.167.000
Neunkirchen-Seelscheid 140.800
Nümbrecht 22.920
Schleiden 781.200
Stemwede 30.738
Windeck 1.667.010
Zülpich 886.372
Summe 14.063.594
Anlage 6 zu § 25 GFG 1999
Lippisches Landestheater, Detmold 15 275 500 DM
Rheinisches Landestheater, Neuss 4 647 500 DM
Burghofbühne im Kreis Wesel, Dinslaken 1 256 500 DM
Westfälisches Landestheater, Castrop-Rauxel 4 220 500 DM
Summe 25 400 000 DM
Artikel II
Gesetz
zur
Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen
Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 1999
(Solidarbeitraggesetz - SBG 1999)
§ 1
Grundlage
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen zu den Belastungen aus der Deutschen Einheit einen Solidarbeitrag von 2 080 260 000 DM.
(2) Der zwischen den Gemeinden vorläufig auszugleichende Solidarbeitrag beträgt
1 736 620 000 DM.
(3) Den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit Haushaltsansätze und -ergebnisse voneinander abweichen, ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium setzen die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 entsprechend fest. Die Abrechnung des Haushaltsjahres 1997 regelt § 4.
(4) Der Betrag nach Absatz 2 wird von allen Gemeinden über die einheitsbedingte Minderung der Gemeindeschlüsselmasse nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 und über die Erhöhung der Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz erbracht.
(5) Wenn die auf jede Gemeinde entfallenden Beträge nach Absatz 2 von denen nach Absatz 3 abweichen, sind Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen. Minderzahlungen sind von den Gemeinden nachzuzahlen. Bei Überzahlungen besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus den Nachzahlungsbeträgen nach Satz 2.
(6) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 sind den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 zugrunde zu legen.
(7) Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium setzen die Beträge für jede Gemeinde nach § 1 Abs. 4 vorläufig fest.
(8) Die Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde werden durch Bescheid der Bezirksregierungen vorläufig festgesetzt. Das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
§ 2
Berechnung des gemeindlichen Solidarbeitrages
Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Solidarbeitrag nach § 1 Abs. 2 wird nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden zusammen ermittelt. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt
- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9 GFG 1999) abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW. 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW. 1997 S. 176) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NW. 1997 S. 458);
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7 GFG 1999) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 4 und § 31 GFG 1999;
- die Kompensationsleistungen nach § 33 GFG 1999.
§ 3
Berechnung der gemeindlichen Ausgleichsbeträge
(1) Auf den nach § 2 ermittelten Solidarbeitrag werden jeder Gemeinde die auf sie entfallenden Beträge nach § 1 Abs. 4 angerechnet (Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 3 mit einem Anteil von 29 v.H. und § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz und der Betrag, um den die jeweilige Schlüsselzuweisung gemindert ist).
(2) Bei der vorläufigen Berechnung der Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung der Vervielfältiger wird zugrunde gelegt
a) das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997
b) das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Juni 1998.
Der so errechnete Betrag wird mit den für 1998 festgesetzten Erhöhungszahlen nach Absatz 1 vervielfältigt. Dabei ist der Ansatz im Landeshaushalt für die erhöhte Gewerbesteuerumlage zu verteilen.
Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese bei der Berechnung nach b) berücksichtigt.
(3) Zur vorläufigen Errechnung des Betrages, um den die jeweilige Schlüsselmasse nach Absatz 1 gemindert ist, wird die Gemeindeschlüsselmasse nach § 6 Nr. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 um den Anteil der gemeindlichen Schlüsselmassenminderung an der Verbundmassenminderung nach § 2 Abs. 4 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 erhöht. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der im Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 festgelegten Aufteilung der gemeindlichen Schlüsselmasse (§ 6 Nr. 1 GFG 1999) zu allen anderen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund (§ 6 Nr. 2 und 3, §§ 17 bis 30 GFG 1999). Der erhöhte Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt die bereits über die Minderung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.
§ 4
Abrechnung
Nach der Haushaltsrechnung des Landes 1997 haben die Gemeinden zum Solidarbeitrag 1997 insgesamt 211 953 100 DM zu wenig erbracht. Dieser Betrag wird mit der Neuberechnung und endgültigen Festsetzung des Solidarbeitrags 1997 durch das Ministerium für Inneres und Justiz und das Finanzministerium erhoben und gemäß § 4 Solidarbeitraggesetz 1997 berücksichtigt.
§ 5
Verfahren, Termine
(1) Die sich für die einzelne Gemeinde nach der vorstehenden Vorschrift ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 38 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen am 24. Juni und 20. Dezember verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 übersteigende Zahlungsverpflichtung ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.
(2) Die §§ 39 und 44 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.
Artikel III
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458)
§ 27 Abs. 3 Satz1 Ziffer 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
"1. 16 Jahre alt sind,"
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L.S.)
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
Der Minister
für Inneres und Justiz
Fritz B e h r e n s
Für die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
die Ministerin für Schule und
Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
Gabriele B e h l e r
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n
-GV. NRW. 1998 S. 762