Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 56 vom 31.12.1998 Seite 773 bis 780

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministers
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministers

2030

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Innenministers

Vom 18. Dezember 1998

Auf Grund

  1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134),
  2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
  3. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S. 314),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Justiz – Bereich Inneres – verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministers vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (GV. NW. S. 444), wird wie folgt geändert:

  1. Die Verordnung wird wie folgt neu bezeichnet:
  2. "Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Justiz – Bereich Inneres –"

  3. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

"(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

  1. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des
  2. gehobenen Dienstes, für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten bei

    den Bezirksregierungen,

    dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

    dem Landesvermessungsamt,

    dem Institut der Feuerwehr,

    der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

    den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

    dem Institut für öffentliche Verwaltung,

    dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

    der Fortbildungsakademie,

    dem Landeskriminalamt,

    der Polizei-Führungsakademie,

    den Polizeifortbildungsinstituten,

    der Direktion für Ausbildung der Polizei,

    den Polizeiausbildungsinstituten,

    den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,

    den Kreispolizeibehörden

    auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

  3. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bei der Landespolizeischule für Diensthundführer auf die Direktion für Ausbildung der Polizei.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt und für die Ehrenbeamten bei

  1. den Bezirksregierungen,
  2. dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

    dem Landesvermessungsamt,

    dem Institut der Feuerwehr,

    der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

    dem Institut für öffentliche Verwaltung,

    dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

    der Fortbildungsakademie,

    dem Landeskriminalamt,

    der Polizei-Führungsakademie,

    den Polizeifortbildungsinstituten,

    der Direktion für Ausbildung der Polizei,

    den Zentralen Polizeitechnischen Diensten

    auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

  3. den Kreispolizeibehörden und den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren auf die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat,
  4. den Polizeiausbildungsinstituten
  5. auf die Direktion für Ausbildung der Polizei."

    3. In § 2 Abs. 3 wird in Nr. 5 das Zitat "§ 28 Abs. 3 LBG" durch das Zitat "§ 28 Abs. 2 LBG" ersetzt.

    4. § 3 wird wie folgt geändert:

                  1. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Regierungspräsidenten,

die Leiter der Landesoberbehörden,

die Leiter der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

der Leiter der Fortbildungsakademie,

der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei,

der Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste und

die Leiter der Polizeifortbildungsinstitute;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde sowie für Abordnungen im Rahmen der Einführungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst."

b. In Absatz 3 Satz 1 wird Nr. 2 wie folgt gefasst:

"2. der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei für die Beamten seiner Einrichtung und der ihm unterstehenden Einrichtungen sowie"

5. In § 4 Abs. 1 werden in Nr. 1 die Wörter "der Landesfeuerwehrschule" durch die Wörter "dem Institut der Feuerwehr" ersetzt.

  1. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

"(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet. Dies gilt nicht für die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren, die Polizeiausbildungsinstitute und die Landespolizeischule für Diensthundführer; für sie handeln die nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, Dezember 1998

Der Minister für Inneres
und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s

-GV. NRW. 1998 S. 774