Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 35 vom 29.11.2024 Seite 901 bis 908

Zweite Verordnung zur Änderung der Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

Vom 19. November 2024

Auf Grund des § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration:

Artikel 1

Die Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und übermittlungsverordnung vom 10. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), die durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach der Angabe „erfolgt“ die Angabe „entweder mittels einer Schnittstelle, die sich am Standard XFamilie orientiert, oder mittels manueller Eingabe“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Datum der Zustellung der Inverzugsetzung,“.

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben d bis g.

cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und die Angabe „E-Mailadresse“ durch die Angabe „E-Mail-Adresse“ ersetzt.

dd) Die bisherigen Buchstabe h bis j werden die Buchstaben i bis k.

ee) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff) Der bisherige Buchstabe l wird Buchstabe m und das Komma am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.

gg) Folgender Buchstabe n wird angefügt:

„n) soweit eine Gefahrenlage ausgehend vom barunterhaltspflichtigen Elternteil für Kind und beziehungsweise oder alleinerziehenden Elternteil vorliegt, die Kennzeichnung als Gewaltschutzfall,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Kindes“ die Angabe „,sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil hier als Elternteil eingetragen ist, andernfalls bei nicht ehelich geborenen Kindern die Vaterschaftsanerkennungsurkunde nebst Zustimmungserklärung oder den Beschluss zur Vaterschaftsfeststellung“ eingefügt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Aufenthaltsstatus,“ gestrichen.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Insbesondere erfassen die Bewilligungsbehörden unverzüglich Änderungen im webbasierten Verfahren, wenn:“.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Unterhaltsvorschussleistung ohne Erlass eines Bescheides vorläufig eingestellt oder wieder aufgenommen wird oder“.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Kindergelds“ die Angabe „oder auf einer Änderung der Altersstufe des Kindes“ eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „und Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) Die Angabe „und am 31. Dezember 2024 außer Kraft“ wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. November 2024

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Josefine  P a u l

GV. NRW. 2024 S. 903