Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 35 vom 29.11.2024 Seite 901 bis 908
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Nachtragshaushaltsgesetz 2024 – NHHG 2024) |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Nachtragshaushaltsgesetz 2024 – NHHG 2024)
630
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024
(Nachtragshaushaltsgesetz 2024 – NHHG 2024)
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024
(Nachtragshaushaltsgesetz 2024 – NHHG 2024)
Vom
19. November 2024
Artikel
1
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024) vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1414) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:
„§ 3 Zulässige Kreditaufnahme auf der Grundlage einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung".
2. In § 1 wird die Angabe „102 129 717 600" durch die Angabe „102 799 751 800" ersetzt.
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2024 gemäß § 3 bis zu einem Höchstbetrag von 2 286 000 000 Euro."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zulässige Kreditaufnahme auf der Grundlage
einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung
(1) Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich auf der Grundlage einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ermittlung der Konjunkturkomponente
Nach § 18g der Landeshaushaltsordnung kann bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz die nach § 18d der Landeshaushaltsordnung ermittelte zulässige Kreditaufnahme maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei der Ermittlung der Konjunkturkomponente aus der Differenz der zuvor zugrunde gelegten erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt und der aktuell erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergibt. Um die nach § 18g der Landeshaushaltsordnung zulässige Kreditaufnahme zu ermitteln, wird eine vorläufige Ex-post-Konjunkturkomponente berechnet, bei der die nach § 18d der Landeshaushaltsordnung ermittelte Ex-ante-Konjunkturkomponente zugrunde gelegt wird. Der Wert der vorläufigen Ex-post-Konjunkturkomponente wird grundsätzlich nach dem Verfahren nach § 18e der Landeshaushaltsordnung ermittelt. Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich vorläufig als Differenz zwischen den nach der Herbststeuerschätzung 2024 erwarteten Steuereinnahmen und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. Die Differenz ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zur Herbststeuerschätzung 2024 kassenwirksam wurden, zu bereinigen. Die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der vorläufigen Ex-post-Konjunkturkomponente ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz und wird neuer Bestandteil des Gesamtplans nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Die Anlage trägt die Bezeichnung „Berechnung der nach §§ 18 bis 18h der Landeshaushaltsordnung zulässigen Kreditaufnahme und der erforderlichen Tilgung (Konjunkturkomponente)“.
(3) Anrechnung
Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Höhe der Kreditermächtigung.
(4) Unterrichtung des Landtags
Nach Ablauf des Haushaltsjahres 2024 ist nach § 18e der Landeshaushaltsordnung eine Ex-post-Konjunkturkomponente zu bestimmen. Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen.“
5. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz gestrichen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung".
6. Der dem Haushaltsgesetz 2024 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht, Kreditfinanzierungsplan und Berechnung der nach §§ 18 bis 18h der Landeshaushaltsordnung zulässigen Kreditaufnahme und der erforderlichen Tilgung (Konjunkturkomponente)) ersetzt.
7. Der dem Haushaltsgesetz 2024 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. November 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für
Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes-
und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2024 S. 903