Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 56 vom 31.12.1998 Seite 773 bis 780

Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern
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Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern

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Verordnung
über die Zusammenfassung der Entscheidungen
über die sofortige Beschwerde
gegen Entscheidungen der Vergabekammern

Vom 15. Dezember 1998

Aufgrund des § 116 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:

§ 1

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Der Minister für Inneres und Justiz

Fritz B e h r e n s

-GV. NRW. 1998 S. 775