Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 37 vom 13.12.2024 Seite 925 bis 940
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit – (Umwelt-NRW.BANK VO) |
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit – (Umwelt-NRW.BANK VO)
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die
NRW.BANK
als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA
und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen
des Programmes Ökoprofit – (Umwelt-NRW.BANK VO)
Vom 2. Dezember 2024
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
§ 1
Aufgabenübertragung
Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte
1. die Durchführung der Förderrichtlinie “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ (ResA II) als Bewilligungsbehörde,
2. die Durchführung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW) als Bewilligungsbehörde und
3. die Unterstützung im Rahmen der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von ÖKOPROFIT-Projekten in Nordrhein-Westfalen (ÖKOPROFIT)
zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
§ 2
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
§ 3
Inkrafttreten, Außenkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Dezember 2029 außer Kraft.
Düsseldorf, den 2. Dezember 2024
Der Minister für Umwelt, Naturschutz
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Oliver K r i s c h e r
GV. NRW. 2024 S. 933