Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 37 vom 13.12.2024 Seite 925 bis 940
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind (GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier- GAPFöVOFT) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind (GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier- GAPFöVOFT)
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Verordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der
Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen
soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach
den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind
(GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier- GAPFöVOFT)
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe a, c, d, e, f und g sowie Nummer 8 und 10 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Teil 1
§ 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
§ 2 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs
§ 3 System zur Identifizierung von Parzellen
§ 4 Grundanträge für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
§ 5 Revisionsklausel
§ 6 Anpassung von Fördermaßnahmen bei Flurbereinigungsverfahren
Teil 3
Vorschriften für flächenbezogene ELER-Interventionen
§ 7 Förderfähige Flächen
§ 8 Übertragung von Flächen
§ 9 Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bei einzelflächenbezogenen Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
Teil 4
Zahlungsantrag im Sammelantrag für flächen- und tierbezogene
ELER-Interventionen
§ 10 Zahlungsantrag, Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
§ 11 Antragssystem für den Zahlungsantrag im Sammelantrag
§ 12 Nutzung von Daten nach GAPInVeKoS-Verordnung
§ 13 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag im Sammelantrag
§ 14 Angaben zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 9 im Zahlungsantrag im Sammelantrag
Teil 5
Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
§ 15 Verwaltungskontrollen
§ 16 Anwendbarkeit von weiteren Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
§ 17 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
§ 18 Vor-Ort-Kontrollen von tierbezogenen ELER-Interventionen
Teil 6
Mitwirkungspflichten der begünstigten Person bei flächen- und tierbezogenen
ELER-Interventionen
§ 19 Vorhalten von Nachweisen durch die begünstigte Person
§ 20 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Teil 7
Berechnung von Zahlungen und Sanktionen für flächen- und tierbezogenen
ELER-Interventionen
§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen
§ 22 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen
§ 23 Maßnahmenbezogene Sanktionen bei Verstößen
§ 24 Schwellenwerte
§ 25 Reihenfolge der Abzüge
Teil 8
Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156)in der jeweils geltenden Fassung und der in § 1 des GAP-Fördergesetzes NRW genannten Regelungen der Europäischen Union, soweit diese sich auf flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, beziehen.
Teil 2
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
§ 2
Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs
Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Zahlungsantrages und vor Erfüllung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen
1.
vollständig von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft,
verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, oder
2. in von Fördermaßnahmen betroffenen Teilen, von einer begünstigten Person an
eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen
wird,
sind die Zahlungen der übertragenden Person zu gewähren, sofern alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
§ 3
System zur Identifizierung von Parzellen
(1) Die Referenzparzelle für die Förderung der ELER-Interventionen richtet sich nach § 5 der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die weitere Charakterisierung der Referenzparzellen gilt § 5 Absatz 2 bis 6 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die für die Förderung relevante Parzelle ist ein Schlag. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die von einer begünstigten Person mit einem von der zuständigen Behörde vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Zahlungsantrag im Sammelantrag nach § 15 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW angegeben wird.
(4) Bei einzelnen Fördermaßnahmen können abweichend von Absatz 3 Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung, aus Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung oder aus Bejagungsschneisen bestehen, auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes, zusammen mit dem angrenzenden Schlag derselben begünstigten Person, jeweils eine für die Förderung relevante Parzelle bilden.
§ 4
Grundanträge für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
(1) Grundlage für die Gewährung von Zahlungen für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides zum Beginn des Verpflichtungszeitraums sein. Die zuständige Behörde erteilt diese Bewilligungsbescheide auf Grundlage des in diesen Fällen bis zum 30. Juni im Jahr vor dem ersten Verpflichtungsjahr durch die begünstigte Person bei der zuständigen Behörde eingereichten Grundantrages.
(2) Über die Notwendigkeit eines Grundantragsverfahrens nach Absatz 1 entscheidet das jeweils zuständige Ministerium bezogen auf die einzelnen Fördermaßnahmen.
(3) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Grundantragsfrist in einzelnen Jahren und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium auf ein anderes Datum festsetzen. Über etwaige Friständerungen informiert die zuständige Behörde auf geeignetem Wege.
§ 5
Revisionsklausel
(1) Muss eine Bewilligung
1.
aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards,
Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe
a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, über die die Verpflichtungen
hinausgehen müssen, oder
2. zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch der begünstigen Person aufzuheben. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
(2) Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen, sind an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode anzupassen.
§ 6
Anpassung von Fördermaßnahmen bei Flurbereinigungsverfahren
Ist die begünstigte Person an der weiteren Umsetzung einer Fördermaßnahme nach den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren ist und neu parzelliert wurde, so ist die Fördermaßnahme an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
Teil 3
Vorschriften für flächenbezogene ELER-Interventionen
§ 7
Förderfähige Flächen
(1) Bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen sind Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a und b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie Flächen mit Biotopen ohne landwirtschaftliche Nutzung förderfähig, für die die zuständige Behörde für die Zwecke der Antragsbearbeitung einen Nutzungscode festgelegt hat.
(2) Die Festlegung der Förderfähigkeit einer Fläche bezogen auf die einzelne Fördermaßnahme erfolgt in den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen.
§ 8
Übertragung von Flächen
Überträgt die begünstigte Person die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf die sich die Verpflichtungen im Rahmen einer mehrjährigen Fördermaßnahme beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen mehrjährigen Fördermaßnahme teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann die übernehmende Person die Verpflichtungen oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme der Verpflichtungen nicht, so laufen diese aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.
§ 9
Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bei einzelflächenbezogenen Fördermaßnahmen
nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
(1) Eine Fläche kann nur für die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, wenn die Fläche hauptsächlich für die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme genutzt wird und eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit durch eine Richtlinie zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen aus naturschutzfachlichen Gründen nicht insgesamt ausgeschlossen wird.
(2) Eine Fläche, auf der eine einzelflächenbezogene Fördermaßnahme umgesetzt wird und die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme genutzt, wenn die einzelflächenbezogene Fördermaßnahme auf der Fläche umgesetzt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
(3) Die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme ist stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2, wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses führt.
(4) Darüber hinaus ist die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme in der Regel stark eingeschränkt, wenn
1.
innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit
Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum
zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige Umsetzung der
einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme in diesem Zeitraum erheblich
beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage
andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
2. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem
GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S.
2262) in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer Rechtsverordnung auf
Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an
die Betriebsführung (GAB) oder Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) ausgeschlossen ist, oder
3. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Umsetzung
der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme verhindert.
(5) Die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2
1. bei der
Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen
Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen und nicht über den Zeitraum
nach Absatz 4 Nummer 1 hinausgehen,
2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode
oder
3. bei der Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für
Wintersport,
soweit nicht jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(6) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 3 ist die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme dann nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2, wenn die Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als den Zeitraum nach Absatz 4 Nummer 1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden.
Teil 4
Zahlungsantrag im Sammelantrag für flächen- und tierbezogene
ELER-Interventionen
§ 10
Zahlungsantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
(1) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag anzugeben, für welche Fördermaßnahmen sie eine Auszahlung beantragt. Die begünstigte Person hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
§ 11
Antragssystem für den Zahlungsantrag im Sammelantrag
(1) Die zuständige Behörde hat der begünstigten Person für den Zahlungsantrag im Sammelantrag bereitzustellen:
1. ein
elektronisches Formular, das vorausgefüllt ist, soweit technisch und anhand der
vorliegenden Informationen möglich, und
2. die entsprechenden geografischen Unterlagen zur Identifizierung ihrer
Flächen nach § 3 in Verbindung mit § 7.
(2) Die zuständige Behörde hat die geografischen Unterlagen über eine auf einem geografischen Informationssystem basierende Anwendung, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der betreffenden Flächen verarbeitet werden können, zu übermitteln.
(3) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag insbesondere alle Flächen, Betriebszweige oder Weidegruppen, für die sie Auszahlungen beantragt, anzugeben.
(4) Die begünstigte Person hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 für den Zahlungsantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu vervollständigen und die übrigen Angaben zu bestätigen.
(5) Sofern die begünstigte Person den Zahlungsantrag im Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die begünstigte Person glaubhaft darlegt, dass ihr die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.
§ 12
Nutzung von Daten nach der GAPInVeKoS-Verordnung
(1) Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5, 8 und 10 sowie Absatz 4 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben der begünstigten Person.
(2) Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 11 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.
(3) Soweit eine Förderung basierend auf Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 10 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.
§ 13
Anwendbarkeit von Vorschriften der
GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag im
Sammelantrag
Für den Zahlungsantrag im Sammelantrag gelten die folgenden Regelungen der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
1. in
Bezug auf Änderungen des Zahlungsantrags § 22 Absatz 1 und 2 der
GAPInVeKoS-Verordnung,
2. in Bezug auf die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer § 23 der
GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 14
Angaben zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 9 im Zahlungsantrag im
Sammelantrag
(1) Im Fall der Nutzung einer Fläche, für die die Förderung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat die begünstigte Person im Zahlungsantrag im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
1. die Art
der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 1 ist
1. die
Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen
Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger
als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21
Tagen im Kalenderjahr stattfindet,
2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode und
3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für
Wintersport.
Teil 5
Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
§ 15
Verwaltungskontrollen
(1) Für die Verwaltungskontrollen bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend. Die Prüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der GAPInVeKoS-Verordnung bezieht sich dabei auf Teil 4 dieser Verordnung.
(2) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch
1. das
Flächenüberwachungssystem nach § 17 und
2. stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen nach § 18.
§ 16
Anwendbarkeit von weiteren Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnungim
Zusammenhang mit dem Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene
ELER-Interventionen
Im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
1. in Bezug auf Flächenvermessung und -rundung bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,
2. in
Bezug auf die Unterrichtungspflichten der Behörde bei den flächen- und
tierbezogenen ELER-Interventionen § 30 der GAPInVeKoS-Verordnung und
3. in Bezug auf Kontrollberichte bei den flächen- und tierbezogenen
ELER-Interventionen § 31 der GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 17
Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
Im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
1. in
Bezug auf Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem § 32 Absatz 1 bis 3
der GAPInVeKoS-Verordnung und
2. in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem § 33 der
GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 18
Vor-Ort-Kontrollen von tierbezogenen ELER-Interventionen
(1) Die Einhaltung aller Verpflichtungen für die Gewährung von Zahlungen für tierbezogene ELER-Interventionen sind für jede beantragte Fördermaßnahme durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat mindestens 3 Prozent der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge zu umfassen.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Werden bei mehr als 10 Prozent der zufällig ausgewählten Zahlungsanträge und mehr als 5 Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf 5 Prozent zu erhöhen. Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei 5 Prozent zu belassen.
(3) Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen sind alle Tiere eines Betriebszweiges oder einer Weidegruppe, für die eine Zahlung für die jeweilige Fördermaßnahme beantragt wurde.
(4) Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von tierbezogenen ELER-Interventionen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.
Teil 6
Mitwirkungspflichten der begünstigten Person bei flächen- und tierbezogenen
ELER-Interventionen
§ 19
Vorhalten von Nachweisen durch die
begünstigte Person
Die begünstigte Person ist verpflichtet, die für die Kontrollen der einzelnen Fördermaßnahmen erforderlichen Nachweise vorzuhalten und auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Die erforderlichen Nachweise werden durch Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.
§ 20
Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Die begünstigte Person ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die Gewährung der Zahlungen während der Dauer der Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden, sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sein können, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die begünstigte Person ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat sie den zuständigen kontrollierenden Behörden
1. das
Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,
3. Auskunft zu erteilen,
4. Proben zur Verfügung zu stellen,
5. die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung
der begünstigten Person bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von
der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und
6. durch aktive Mitwirkung ihrerseits oder einer von ihr beauftragten Person
die erforderliche Unterstützung bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit
Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten;
dabei ist besonders das Ablesen von Identifizierungsmitteln so zu gestalten,
dass eine Gefährdung des Kontrollpersonals vermieden und die Unterscheidung
bereits kontrollierter Tiere ermöglicht wird.
(3) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist die begünstigte Person verpflichtet, die für die Antragstellung und Kontrollen erheblichen Unterlagen und Belege für die Dauer von 6 Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren. Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(4) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Zahlungsantrages im Sammelantrag an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für den Rechtsnachfolger.
(5) Die begünstigte Person hat der zuständigen Behörde für eine Fläche, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll und unter § 9 fällt, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher zu melden unter Angabe
1. der Art
der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist
1. die
Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen
Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger
als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21
Tagen im Kalenderjahr stattfindet,
2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode und
3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für
Wintersport.
(6) Abweichend von Absatz 5 gilt für Flächen, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist, die aber nicht unter § 9 fallen, § 41 Absatz 5 und 6 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.
(7) Für die Mitteilung und den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 10 Absatz 3 des GAP-Fördergesetzes NRW.
(8) Die begünstigte Person ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser vorgegebenen Verfahren anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige nach Satz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf die zuständige Behörde außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen.
Teil 7
Berechnung von Zahlungen und Sanktionen für flächen- und tierbezogenen
ELER-Interventionen
§ 21
Allgemeine Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen
(1) Ermittelte Flächen für eine Zahlung für eine flächenbezogene Fördermaßnahme sind solche,
1. für die
die jeweilige Zahlung für eine Fördermaßnahme beantragt wurde,
2. die die in den Richtlinien zur Förderung einzelner flächenbezogener
Fördermaßnahmen festgelegten Vorgaben für die Mindestgröße erfüllen,
3. die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und
4. die alle Fördervoraussetzungen für die Gewährung der jeweils beantragten
Zahlung erfüllen.
(2) Jede zu gewährende flächenbezogene Zahlung ist auf Grundlage der im Zahlungsantrag gemachten Angaben zu Flächen zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Zahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Zahlungsantrag angemeldeten Flächen größer sind als die ermittelten Flächen nach Absatz 1.
(3) Die Festlegung der Grundlage für die Berechnung der zu gewährenden Zahlung für tierbezogene Fördermaßnahmen erfolgt in den jeweiligen Richtlinien zur Förderung der tierbezogenen ELER-Interventionen.
(4) Kann mangels Mitwirkung der begünstigten Person das Vorliegen von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht festgestellt werden, so gelten diese als nicht erfüllt.
§ 22
Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit
der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen
Im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
1. in
Bezug auf Sanktionen bei Nichtanmeldung aller Flächen § 43 der
GAPInVeKoS-Verordnung,
2. in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen
Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und
3. in Bezug auf die verspätete Einreichung des Zahlungsantrages § 46 Absatz 1
und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung, wobei die Frist nach § 46 Absatz 1 der
GAPInVeKoS-Verordnung abweichend in § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW
geregelt ist.
§ 23
Maßnahmenbezogene Sanktionen bei Verstößen
(1) Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.
(2) Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen und den Zuwendungsbescheiden.
(3) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.
§ 24
Schwellenwerte
(1) Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt bei maßnahmenspezifischen Verstößen gegen Mindestbreiten von Förderflächen maximal 0,5 Meter, im Übrigen beträgt dieser Schwellenwert maximal 10 Prozent der Flächen oder Tiere auf die sich die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen beziehen.
(2) Fördermaßnahmenspezifische Schwellenwerte nach Absatz 1 werden in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.
(3) Bei Übererklärungssanktionen nach § 22 Nummer 2 entspricht der Schwellenwert des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW dem Schwellenwert des § 48 Absatz 1 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 25
Reihenfolge der Abzüge
(1) Abzüge sind für die jeweilige Zahlung für eine flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahme in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1. die
Übererklärungssanktion bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen nach § 22 Nummer 2,
2. der abgelehnte Betrag nach § 7 des GAP-Fördergesetzes NRW und Sanktionen
nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 23,
3. die Fristsanktion nach § 22 Nummer 3,
4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 22 Nummer 1.
(2) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewendet.
Teil 8
Schlussbestimmungen
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. Dezember 2024
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2024 S. 933