Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 19.12.2024 Seite 1121 bis 1182
Zweite Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung Justiz |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung Justiz
203011
Zweite Verordnung zur Änderung der
Qualifizierungsverordnung Justiz
Vom 9. Dezember 2024
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 3
des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Qualifizierungsverordnung Justiz vom 19. August 2015 (GV. NRW. S. 616), die durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die berufliche
Entwicklung durch Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des
Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Qualifizierungsverordnung Justiz - QualiVO Justiz)“
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Teil 2
Regelungen der beruflichen Entwicklung
Kapitel 1
Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des Justizdienstes sowie des Vollzugs-
und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“
b) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:
„Kapitel 2
Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des Justizdienstes
und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes
Nordrhein-Westfalen
§ 9 Inhalt des Masterstudiums
§ 10 Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
§ 11 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen“
c) Die Angabe zum bisherigen § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Inkrafttreten“.
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.“
4. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zulassung, Auswahlverfahren
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren.“
6. Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgenden Überschriften zu Teil 2 und Kapitel 1 ersetzt:
„Teil 2
Regelungen der beruflichen Entwicklung
Kapitel 1
Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des Justizdienstes und des Vollzugs- und
Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“
7. Nach § 8 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
„Kapitel 2
Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des Justizdienstes und des Vollzugs- und
Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 9
Inhalt des Masterstudiums
(1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende Studieninhalte aufweisen:
1. rechtliches Verwaltungshandeln,
2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln,
3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,
4. organisatorisches Verwaltungshandeln sowie
5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.
(2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studieninhalte zusammen zu mindestens 50 Prozent des Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Inhalte müssen zusammen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.
(3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.
§ 10
Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
(1) Masterstudiengang im Sinne des § 9 ist grundsätzlich der Masterstudiengang "Master of Public Management" (MPM) der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Andere Masterstudiengänge können, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, nur im Einzelfall von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Bevor sich die Beamtin oder der Beamte in den Masterstudiengang einschreibt, berät die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob der ausgewählte Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten Studiengangs aktenkundig zu machen.
(2) Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.
(3) Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.
(4) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle unterstützt die Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.
§ 11
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.“
8. Der bisherige § 9 wird § 12.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Dezember 2024
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 1122