Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 19.12.2024 Seite 1121 bis 1182

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Besoldungs- und des Versorgungsrechts
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Besoldungs- und des Versorgungsrechts

20320
20323

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Besoldungs- und des Versorgungsrechts

Vom 6. Dezember 2024

20320

Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW – BesZVO NRW)

Es verordnen auf Grund

- des § 85 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) und des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 181 Absatz 5, § 184 Absatz 3 sowie § 185 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), die Landesregierung,

- des § 2 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 5, § 58 Absatz 3, § 60 Absatz 2 Satz 7, § 69 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310. ber. S. 642), von denen § 69 Absatz 2 und 4 durch Artikel 2 Nummer 7 und 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, der Ministerpräsident, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Innern, das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Schule und Bildung, das Ministerium für Heimat, Kommunales und Bau und Digitalisierung, das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei,

- des § 39 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium der Finanzen,

- des § 39 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 39 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,

- des § 39 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie

- des § 39 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1
Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, zuständig für die

1. Festsetzung und Auszahlung der Besoldung,

2. Rückforderung überzahlter Besoldung und

3. Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Besoldung im Sinne des Satzes 1 sind alle Leistungen, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Für die Festsetzung und Auszahlung legt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Festsetzungen, Feststellungen, Entscheidungen und Gewährungen der dort bezeichneten Stellen zugrunde.

(2) Die Entscheidung über ein Absehen von der Rückforderung überzahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, aus Billigkeitsgründen in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abzusehen, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

(3) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 74 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen. Es berücksichtigt dabei die Feststellungen der Behörde oder Einrichtung, die für die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zuständig ist oder während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit gilt auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes.

(4) Die in § 12 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 4 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes sowie aufgrund von § 13 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 2
Oberste Landesbehörden,
Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulen
sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sind jeweils zuständig für

1. die Festsetzung der Erfahrungsstufe,

2. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,

3. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen,

4. die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach § 69 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Dienststelle bekannt sind, und

5. die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte

der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Aufgaben durch die Beschäftigungsbehörden wahrgenommen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Schulen sind hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Unterrichtsvergütung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zuständig für die Feststellung der an ihren Schulen erteilten vergütungsfähigen Stunden.

§ 3
Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe

Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht zu § 3 der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.

§ 4
Gerichte, Staatsanwaltschaften,
Justizvollzugseinrichtungen

(1) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben, soweit nicht die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst, Schichtdienst sowie die Lehrzulage betroffen sind, sind zuständig für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die beschäftigt sind bei

1. den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,

2. dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,

3. den Finanzgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Finanzgerichts,

4. dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts,

5. den Landesarbeitsgerichten und den Arbeitsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Landesarbeitsgerichts,

6. den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften die jeweilige Generalstaatsanwältin oder der jeweilige Generalstaatsanwalt.

(2) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung

1. der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,

2. der Zulage für Wechselschichtdienst,

3. der Zulage für Schichtdienst und

4. der Lehrzulage

sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

(3) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend, auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen, bei Anwärterinnen und Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes in den Justizvollzugseinrichtungen.

(4) Für die Entscheidung über Anträge der als Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher tätigen Beamtinnen und Beamten auf Festsetzung einer Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) in der jeweils geltenden Fassung sowie über Anträge auf Festsetzung einer besonderen Vergütung nach § 5 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben sind für die bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

§ 5
Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge obliegt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags.

(2) Für die Berechnung und Festsetzung der Vergütung für die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst gemäß § 68 des Landesbesoldungsgesetzes sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

(3) Für die Übermittlung der für die Berechnung der anteiligen Besoldung erforderlichen Daten in Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig. Die personalaktenführenden Dienststellen können diese Zuständigkeit auf die Beschäftigungsdienststellen übertragen.

(4) Zuständigkeitsbestimmungen für die Vergabe von Leistungsbezügen und für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes, die aufgrund von § 39 des Landesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung festgelegt worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 6
Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:

1. für die Entscheidung über den Widerspruch, sofern ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, sowie

2. für die Vertretung des Landes in allen sich aus den übertragenen Zuständigkeiten ergebenden Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, außer Kraft.

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Artikel 2
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern“ durch die Wörter „der Landesbesoldungsordnung A“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert: 

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Eine Zulage in Höhe von 170,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Personenschutzkommando verwendet wird.

(3) Eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht mehr unmittelbar Angehörige oder Angehöriger der Spezialeinheiten ist, jedoch Tätigkeiten mit Bezug zu den Spezialeinheiten ausübt, den Nachweis der Leistungsfähigkeit regelmäßig erbringt und im Alarmierungsfall bei den Spezialeinheiten eingesetzt werden kann.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

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Artikel 3
Verordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs-
und -regelungsbehörden und zur Übertragung
von Befugnissen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts
(Versorgungszuständigkeitsverordnung - VersZVO)

Es verordnen auf Grund

1. des § 57 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) die Landesregierung,

2. des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) und des § 2 Absatz 2 sowie des § 100 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) der Ministerpräsident, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, Ministerium der Finanzen, das Ministerium des lnnern, das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Schule und Bildung, das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei, der Präsident des Landtages, die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:

§ 1
Versorgungsbezüge

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt, berechnet und abgerechnet.

§ 2
Unfallfürsorge

Die Unfallfürsorge nach Abschnitt 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird gewährt

1. für aktive Beamtinnen und Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,

2. für aktive Richterinnen und Richter von der Präsidentin oder dem Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich und

3. im Übrigen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Abweichend von Nummer 1 können für Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden im Sinne des § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 109 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Befugnisse vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei übertragen werden.

§ 3
Versorgungsausgleich, Versorgungslastenteilung

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die

1. Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers nach § 219 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, für die Erteilung von Auskünften nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 73 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,

2. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - und

3. Festsetzung, Zahlung, Einziehung und Erstattung von Abfindungen und weiteren Zahlungsansprüchen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) sowie nach Abschnitt 11 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

§ 4
Allgemeine versorgungsrechtliche Befugnisse

(1) Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 17 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anordnung der Nachuntersuchung auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

2. § 34 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Feststellung, dass das Ableben einer Verschollenen oder eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,

a) für aktive Beamtinnen und Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,

b) für aktive Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich sowie

c) für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

3. § 57 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

a) die Bestimmung des Zahlungsempfängers nach § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,

b) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 8 Absatz 3, den §§ 9 bis 11, §15 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sowie

c) die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften nach den § 18, § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

4. § 57 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung zur Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

5. § 76 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes den Entzug und die Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde und

6. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit, für den Geschäftsbereich des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums auf die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 27 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620) geändert worden ist, zuständig sind.

(2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung für Polizeipräsidentinnen und -präsidenten.

§ 5
Befugnisse auf dem Gebiet der Unfallfürsorge

(1) Auf dem Gebiet der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

a) für Beamtinnen und Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind, und

b) für Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

2. § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Erstattung von Sachschäden auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,

3. § 54 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,

4. § 44 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

5 § 54 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im Übrigen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie

6. § 53 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Versagung der Unfallfürsorgeleistungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im Übrigen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten und die Leiterinnen oder Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen. § 2 Satz 2 gilt für § 5 Absatz 1 Nummer 1a) entsprechend.

§ 6
Rückforderung von Versorgungsbezügen

In den Fällen des § 1 und § 2 Nummer 3 wird die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen. Soll in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abgesehen werden, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

§ 7
Sachschadensersatz

(1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, werden als Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden bestimmt. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes bis zur Höhe von 3 000 Euro die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Landgerichte, die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte als Dienstvorgesetzte bestimmt.

§ 8
Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:

1. für die Entscheidung über den Widerspruch, sofern ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, sowie

2. für die Vertretung des Landes in allen sich aus den übertragenen Zuständigkeiten ergebenden Rechtsstreitigkeiten.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2012 (GV. NRW. S. 395) geändert worden ist, außer Kraft.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

Düsseldorf, den 4. Dezember 2024

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

André K u p e r

Düsseldorf, den 4. Dezember 2024

Die Präsidentin des Landesrechnungshofes

Dr. Brigitte M a n d t

Düsseldorf, den 6. Dezember 2024

Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs

Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara D a u n e r – L i e b

Düsseldorf, den 5. Dezember 2024

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

 Bettina G a y k

GV. NRW. 2024 S. 1123