Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 19.12.2024 Seite 1121 bis 1182

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Landesbetreuungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen und darauf beruhender Rechtsverordnungen (Betreuungsrecht-Belastungsausgleichsverordnung -BtR-BelAVO)
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Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Landesbetreuungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen und darauf beruhender Rechtsverordnungen (Betreuungsrecht-Belastungsausgleichsverordnung -BtR-BelAVO)

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Verordnung
über den finanziellen Ausgleich des Landesbetreuungsgesetzes in
Nordrhein-Westfalen und darauf beruhender Rechtsverordnungen
(Betreuungsrecht-Belastungsausgleichsverordnung -BtR-BelAVO)

Vom 4. Dezember 2024

Auf Grund des § 6 Nummer 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Anwendungsbereich und Grundlage

(1) Für die wesentlichen Belastungen der kreisfreien und der Großen kreisangehörigen Städte sowie der Kreise als örtliche Betreuungsbehörden, und der Landschaftsverbände als Landesbetreuungsämter wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

(2) Die festgestellten Belastungen ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Kostenfolgeabschätzung. Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 infolge der Änderungen des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) sowie das Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) und der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung vom 15. März 2023 (GV. NRW. S. 170) wurden mit der unabhängigen gutachterlichen Untersuchung vom 11. Juli 2024 festgestellt, welche gemäß § 7 Absatz 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde.

§ 2
Belastungsausgleich und Verteilschlüssel

(1) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Landesbetreuungsgesetz, der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung vom 15. März 2023 (GV. NRW. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung und der Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung wird ein Belastungsausgleich gewährt. Der Belastungsausgleich wird gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 des Landesbetreuungsgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt.

(2) Es ergibt sich ein jährlicher Belastungsausgleich für die örtlichen Betreuungsbehörden

1. für das Jahr 2023 in Höhe von 9 513 638,00 Euro,

2. ab dem Jahr 2024 in Höhe von 8 502 197,00 Euro.

(3) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 auf die örtlichen Betreuungsbehörden erfolgt anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsgebiet lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Landesamtes für Information und Technik. Die Verteilung erfolgt anhand der Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres.  

(4) Es ergibt sich ein jährlicher Belastungsausgleich für die Landesbetreuungsämter

1. für das Jahr 2023 in Höhe von 881 840,00 Euro,

2. für das Jahr 2024 in Höhe von 613 020,00 Euro und

3. ab dem Jahr 2025 in Höhe von 1 519 917,00 Euro.

(5) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge nach Absatz 4 entfällt zu jeweils 50 Prozent auf die beiden Landesbetreuungsämter.

§ 3
Zuständigkeit

Das für Soziales zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Jahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus. Der Belastungsausgleich für die Jahre 2023 und 2024 wird rückwirkend am 1. Februar 2025 beglichen.

§ 4
Inkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Über eine mögliche Anpassung der in dieser Verordnung festgelegten Belastungsausgleiche wird aufgrund der nach § 7 Absatz 3 des Landesbetreuungsgesetzes vorzunehmenden Evaluation entschieden.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2024

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2024 S. 1129