Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 41 vom 20.12.2024 Seite 1183 bis 1204

Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
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Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

203013

Neunte Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Vom 11. November 2024

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten“ durch die Wörter „Berufung in das Beamtenverhältnis“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „besitzt“ ein Punkt eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „die oder der Bewerbende“ ersetzt.

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch das Wort „Bewerbende“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Bewerbenden“ ersetzt.

5. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Studiums“ durch die Wörter „der Ausbildung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausbildung kann nach Anhörung der betroffenen Person im Einzelfall verlängert werden, wenn sie wegen

1. des Mutterschutzes, einer Elternzeit oder einer Pflegezeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,

2. einer Erkrankung oder

3. anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und aufgrund der Unterbrechung die Ziele und Mindestanforderungen der Ausbildung gemäß § 9 innerhalb der verbleibenden Ausbildungsdauer nicht erreicht werden können. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. Die Ausbildung kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 zweimal, insgesamt jedoch nicht um mehr als 24 Monate verlängert werden. Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildung in den Fällen des Satzes 1 trifft die Einstellungsbehörde.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „entsprechende Laufbahn“ durch die Wörter „Laufbahn mit vergleichbaren Inhalten“ ersetzt.

6. Dem § 10b wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In Fällen des Teilzeitstudiums oder des Teilzeitmodells-Praxis gilt § 10a Absatz 2 entsprechend.“

7. § 10c wird wie folgt gefasst:

„§ 10c
 Nachteilsausgleich, Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Prüfungen

(1) Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, der für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Belange der betroffenen Person geprüft wird, entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren gemäß § 11 der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und auf Wunsch der betroffenen Person mit der Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.

(2) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang der prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist.

(3) Die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde ist rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.

(4) Die Regelungen der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Nummern 1.5 und 7 bleiben unberührt.“

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertretenden der Hochschule und der Fachpraxis zusammensetzt. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe, soweit er diese nicht auf die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person überträgt. Unaufschiebbare Entscheidungen kann die vorsitzende Person allein treffen, in diesem Fall ist dem Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung über die getroffene Entscheidung zu berichten.

(2) Zur Bewältigung der dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben und zu seiner Unterstützung wird am Dienstsitz der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person ein Prüfungsamt eingerichtet. Die vorsitzende Person ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs des Prüfungsamtes. Dabei kann sie sich die persönliche Bearbeitung einzelner Angelegenheiten vorbehalten.“

9. In § 15 Satz 2 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfende Personen“ ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Ausbildungsaufstieg“

b) Die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ werden durch die Wörter „Verbeamtete Personen“ ersetzt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

11. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „2022“ wird durch die Angabe „2023“ und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe 20. Dezember 2024 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. November 2024

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2024 S. 1194