Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 41 vom 20.12.2024 Seite 1183 bis 1204

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung (FlüAG-Änderungs- und Kreisunterstützungsgesetz)
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Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung (FlüAG-Änderungs- und Kreisunterstützungsgesetz)

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Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung
(FlüAG-Änderungs- und Kreisunterstützungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

Vom 10. Dezember 2024

Artikel 1
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder beantragt oder um einen entsprechenden Schutz nachgesucht haben,“

2.     § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in den Fällen der Nummer 2 längstens für die Dauer von fünf Jahren seit der Einreise; diese Regelung gilt auch dann, wenn die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12) vor Ablauf der fünf Jahre endet,“

3.     § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,“

b)    In Absatz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Angabe „und“ ersetzt.

c)    Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Personen, die vorbehaltlich der individuellen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 – (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweiligen Fassung oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweiligen Fassung an Stelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können.“

d)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 pro Person

1. in einer kreisangehörigen Gemeinde auf 1 013 Euro und

2. in einer kreisfreien Stadt auf 1 303 Euro

festgesetzt, sofern die Person dort rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung ist ein angemessener Betrag für die soziale Betreuung zu verwenden.“

e)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sollte die in Absatz 2 geregelte rückwirkende Erhöhung der monatlichen Kostenpauschale für das Jahr 2024 rechnerisch zu einem Mehrbetrag von weniger als 70,5 Millionen Euro führen, wird die Differenz zwischen dem errechneten Mehrbetrag und der Summe von 70,5 Millionen Euro zusätzlich zu den erhöhten Pauschalen als einmalige Landesleistung an die Kommunen ausgezahlt. Die Verteilung an die Kommunen erfolgt entsprechend dem Bestand von Personen, die im Meldemonat September 2024 für die monatliche Kostenpauschale zu berücksichtigen sind.“

f)    Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Beruht die Zahlung auf einer rechtswidrigen Bewilligung, hat die zuständige Bezirksregierung die Bewilligung aufzuheben und die Zahlung zurückzufordern.“

4.     In § 4b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „35 000 Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

§ 1
Jährliche Pauschale

Das Land gewährt den Kreisen für ihre Unterstützung bei der Flüchtlingsbetreuung eine jährliche Pauschale in Höhe von jeweils 500 000 Euro.

§ 2
Zweckbindung

Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei integrationsfördernden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf überörtliche Angebote, und bezüglich der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Kreises zu verwenden. § 29 Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 3 Haushaltsgesetz 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW S. 1414), geändert durch das Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW S. 903), sind entsprechend anzuwenden.

§ 3
Inkrafttreten; Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Für den Minister der Finanzen

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2024 S. 1196