Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 42 vom 23.12.2024 Seite 1205 bis 1218

Dritte Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen
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Dritte Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen

2030

Dritte Verordnung zur Änderung der
Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen

Vom 10. Dezember 2024

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5 Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist,

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,

- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), die durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- des § 18 Absatz 2 Satz 2 und des § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist,

- des § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 und des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen vom 15. Januar 2015 (GV. NRW. S. 106), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs hinsichtlich der jeweils dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Leitung der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes hinsichtlich der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie der Leitungen der Niederlassungen; die Leitung der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen,“

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Einweisungsjahres gemäß § 5 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung,“

bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 9 bis 11.

cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und die Angabe „Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Steuerbeamtenausbildungsgesetzes“ ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und die Angabe „Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes“ durch die Angabe „Steuerbeamtenausbildungsgesetzes“ ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und die Angabe „Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes“ durch die Angabe „Steuerbeamtenausbildungsgesetzes“ ersetzt.

ff) Nach der neuen Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:

„15. die Durchführung des Auswahlverfahrens und Zulassung zum Talentförderprogramm „Master“ und damit zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 der Laufbahnverordnung,

16. die Durchführung des Auswahlverfahrens und Zulassung zum Talentförderprogramm „Jura“ mit dem Ziel einer beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2,“

gg) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 17.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist für das Auswahlverfahren gemäß Absatz 1 Nummer 15 und 16 zuständig, auch wenn die Bewerbung durch eine Person eines anderen Geschäftsbereichs der Finanzverwaltung erfolgt.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Konzeption aller Management-Select Verfahren für die Einstellung und den Wechsel in die Laufbahngruppe 2.2 sowie für die Führungskräfteauswahl in der Laufbahngruppe 2.1.“

4. In § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „der Zentrale sowie der Niederlassungen“ durch die Angabe „der Zentrale sowie die Leitungen der Niederlassungen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2024

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

GV. NRW. 2024 S. 1206