Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 42 vom 23.12.2024 Seite 1205 bis 1218

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
„Stiftung Opferschutz
Nordrhein-Westfalen“

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
„Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

Vom 10. Dezember 2024

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
„Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

Das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 256) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (Zuwendungsempfänger) insbesondere finanziell zu unterstützen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke („Steuerbegünstigte Zwecke“) im Sinne des Zweiten Teils des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht.“

2. Dem § 6 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In der Satzung können Regelungen vorgesehen werden, in denen die Entscheidung über die Gewährung von Mitteln in Einzelfällen vom Stiftungsrat auf ein einzelnes Mitglied des Stiftungsrates oder auf den Stiftungsvorstand übertragen werden kann. Der Stiftungsrat kann die Übertragung rückgängig machen.“

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden im für Soziales zuständigen Ministerium unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Die rechtliche und fachliche Selbstständigkeit der Stiftung sowie insbesondere der erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten der Antragstellenden und anderer Verfahrensbeteiligter sind durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Für den Minister der Finanzen

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

GV. NRW. 2024 S. 1211