Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 42 vom 23.12.2024 Seite 1205 bis 1218
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
„Stiftung Opferschutz
Nordrhein-Westfalen“
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
„Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“
Vom 10. Dezember 2024
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung der
„Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“
Das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 256) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (Zuwendungsempfänger) insbesondere finanziell zu unterstützen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke („Steuerbegünstigte Zwecke“) im Sinne des Zweiten Teils des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht.“
2. Dem § 6 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In der Satzung können Regelungen vorgesehen werden, in denen die Entscheidung über die Gewährung von Mitteln in Einzelfällen vom Stiftungsrat auf ein einzelnes Mitglied des Stiftungsrates oder auf den Stiftungsvorstand übertragen werden kann. Der Stiftungsrat kann die Übertragung rückgängig machen.“
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden im für Soziales zuständigen Ministerium unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Die rechtliche und fachliche Selbstständigkeit der Stiftung sowie insbesondere der erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten der Antragstellenden und anderer Verfahrensbeteiligter sind durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Für den Minister der Finanzen
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
GV. NRW. 2024 S. 1211