Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 42 vom 23.12.2024 Seite 1205 bis 1218
Gesetz zur Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen
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Gesetz
zur
Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur
Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen
Vom 10. Dezember 2024
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung, freie Arbeit“.
b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32a Ausfallentschädigung“.
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung“.
d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz“.
e) Die Angabe zu § 113 wird gestrichen.
f) Die bisherige Angabe zu § 114 wird die Angabe zu § 113.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:
„Den Gefangenen soll ermöglicht werden, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen sowie therapeutische und suchtbezogene Maßnahmen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe abzuschließen oder nach der Entlassung fortzusetzen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Während des Vollzuges werden die Gefangenen in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.
(3) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen. Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden.“
4. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:
1. festgestellter Förder- und Behandlungsbedarf,
2. Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen:
a) psychotherapeutische Maßnahmen,
b) suchttherapeutische Maßnahmen,
c) Sozialtherapie,
d) deliktorientierte Maßnahmen,
e) Maßnahmen zur Erreichung von Mitwirkungsmotivation und zum Erwerb sozialer Kompetenzen,
f) Schuldnerberatung,
g) Motivierungs- und Beratungsangebot für Suchtkranke,
h) schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen und
i) andere Hilfs- oder Fördermaßnahmen,
3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen,
5. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte sowie ehrenamtliche Betreuung,
6. Maßnahmen der opferbezogenen Gestaltung des Vollzuges,
7. Gestaltung der Freizeit und des Sports,
8. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,
10. Maßnahmen zur Haftverkürzung,
11. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung und der sozialen Eingliederung der Gefangenen und
12. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.
(3) Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Beschäftigung,
Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung,
freie Arbeit“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) dienen insbesondere den Zielen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten sowie der Entwicklung der Persönlichkeit.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, den Bildungsbedarf sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Die Zuweisung zu schulischer und beruflicher Bildung gemäß § 30 ist vorrangig. Zugewiesene Arbeit soll der Eingliederung förderlich sein. Sind Gefangene zu Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden.“
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruht die Beschäftigung, soweit diese nicht unaufschiebbar ist. Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Beschäftigung befreit werden.“
g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt freie Arbeit zur Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung anbieten, soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind. Steht keine geeignete Einsatzmöglichkeit zur Verfügung, gelten die Absätze 1 bis 4. Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben, kann die Anstalt bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe freie Arbeit nach Satz 1 anbieten. Soweit freie Arbeit geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 gleich.“
7. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Geeignete Gefangene sollen Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Bildung) erhalten.“
8. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Vergütung
(1) Gefangene, die eine ihnen zugewiesene Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausüben, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Vergütung dient der Anerkennung von Beschäftigung. Vergütet wird die tatsächlich geleistete Beschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden; dies gilt in der schulischen Bildung mit mindestens 22 Unterrichtsstunden als erreicht. Die Vergütung wird als Zeit- oder Leistungsvergütung gewährt.
(2) Die Vergütung wird auf Grundlage von 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.
(3) Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in
Vergütungsstufe 1 75 Prozent,
Vergütungsstufe 2 88 Prozent,
Vergütungsstufe 3 100 Prozent,
Vergütungsstufe 4 112 Prozent,
Vergütungsstufe 5 125 Prozent
der Eckvergütung.
Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten.
(4) Nehmen Gefangene an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung teil, so erhalten sie eine Vergütung in Form der Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung wird in den Vergütungsstufen 2 bis 4 festgesetzt.
(5) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen, erhalten eine Vergütung in Höhe von 85 Prozent von Vergütungsstufe 1. In der Werkphase wird eine Vergütung nach der Vergütungsstufe 1 gewährt.
(6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln.
(7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, soll von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht. Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten.
(8) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.“
9. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Ausfallentschädigung
(1) Nehmen Gefangene während ihrer regulären Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.
(2) Soweit Gefangene durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 29 Absatz 1 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.“
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Beschäftigung ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2)
Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung
gehindert oder nach den Absätzen 1 und 3 oder § 34 Absatz 1 freigestellt
waren
oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden
auf das Jahr mit bis zu jeweils 30 Arbeitstagen angerechnet. Zeiten sonstigen
Fernbleibens können in angemessenem Umfang angerechnet werden. Erfolgt eine
Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wird die Frist für die Dauer der
Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des
Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung.
(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen gewährt worden ist.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Zusätzliche
Anerkennung von Beschäftigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 32 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung drei Tage
1. Freistellung oder
2. Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
Davon ausgenommen sind Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen.“
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung ihrer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.“
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von zehn Jahren zum Eigengeld (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden und die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen haben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Antrag werden Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung mit Ausnahme der Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, soweit diese dem Land Nordrhein-Westfalen zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie
1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausgeübt haben, in Höhe von jeweils fünf Tagessätzen nach § 32 Absatz 2 Satz 2, oder
2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 32 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der jeweils geleisteten Zahlungen.
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen.“
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung einer Vergütung oder Taschengeld, können den Gefangenen auf Antrag vorschussweise 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit der ersten Vergütung oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen.“
13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gefangene dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.“
14. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht beschäftigt waren oder nicht beschäftigt waren, weil sie nicht zur Ausübung einer Beschäftigung verpflichtet waren, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das für Justiz zuständige Ministerium stellt den Betrag jährlich durch Bekanntmachung fest.“
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Medizinische
Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Gefangenen im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.
(4) Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 32 Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Von der Aufrechnung oder Vollstreckung ist abzusehen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindert.“
16. § 92 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.“
17. § 103 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.“
18. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, den Strafvollzug in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung wissenschaftlich zu begleiten und insbesondere die Behandlungsmaßnahmen zu evaluieren. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen. Die Ergebnisse sind für die Praxis nutzbar zu machen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
19. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.
20. § 113 wird aufgehoben.
21. § 114 wird § 113.
Artikel 2
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
„§ 13 Beschäftigung, Gelder“.
2. § 9 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieser bemisst sich nach der Höhe des Betrages, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt worden ist.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Beschäftigung,
Gelder“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.“
c) Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) und zur Freistellung (§ 33 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4) entsprechend.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefasst:
„(3) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(4) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monate Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.“
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 1 wie folgt gefasst:
„Vergütungen nach Absatz 2 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben.“
4. § 24 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben.“
5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.“
6. § 53 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.“
Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Beschäftigung, freie Arbeit“.
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung“.
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Förderung und Erziehung sind zukunftsorientiert auszugestalten und insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten der Gefangenen und ihren Folgen, schulische und berufliche Bildung, arbeitstherapeutische Angebote, soziale Rehabilitation und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Haftverkürzung zu erörtern. Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden.“
4. § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden.“
5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Förderung ihrer Mitwirkungsbereitschaft werden den Gefangenen das Vollzugsziel, die Bedeutung des Vollzugsplans, die vorhandenen schulischen und beruflichen Bildungsangebote, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die weiteren Förder- und Erziehungsangebote erläutert.“
6. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:
1. festgestellter Förder- und Erziehungsbedarf, unter Berücksichtigung vorhandener persönlicher, sozialer und struktureller Ressourcen,
2. Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen:
a) psychotherapeutische Maßnahmen,
b) suchttherapeutische Maßnahmen,
c) Sozialtherapie,
d) deliktorientierte Maßnahmen,
e) intensivpädagogische Einzelmaßnahmen,
f) Schuldnerberatung,
g) Maßnahmen zur Erreichung von Mitwirkungsmotivation und zum Erwerb sozialer Kompetenzen,
h) Motivierungs- und Beratungsangebot für Suchtkranke,
i) schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen und
j) andere Förder- oder Erziehungsmaßnahmen,
3. Vollzugsform,
4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen,
5. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte, insbesondere bei heimatferner Unterbringung, sowie ehrenamtliche Betreuung,
6. Maßnahmen der opferbezogenen Gestaltung des Vollzuges,
7. Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,
8. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,
10. Maßnahmen zur Haftverkürzung,
11. Maßnahmen zur arbeitsmarktorientierten Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Fortsetzung oder Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, sowie weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebensführung,
12. Bestimmung der für die Koordination der Entlassungsplanung zuständigen Person und
13. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.“
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Beschäftigung,
freie Arbeit“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen gilt § 29 Absatz 1 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Bildung) oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.“
8. §§ 30 bis 32 werden wie folgt gefasst:
„§ 30
Vergütung
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
§ 31
Freistellung
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend.
§ 32
Zusätzliche
Anerkennung von Beschäftigung
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur zusätzlichen Anerkennung von Beschäftigung (§ 34) gelten entsprechend.“
9. § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 30 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.“
10. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach der Entlassung aus der Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monaten gestattet werden, eine in der Anstalt begonnene schulische und berufliche Bildungsmaßnahme oder sonstige Förder- und Erziehungsmaßnahme abzuschließen.“
11. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.“
12. Die Absätze 1 und 2 des § 72 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und Erziehungsmaßnahmen, entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Justizministerium“ durch die Angabe „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.
2. Der Wortlaut des § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und Erziehungsmaßnahmen, entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz“.
b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 Kriminologischer Dienst“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Während des Vollzuges werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.“
3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Untergebrachten sollen schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“
5. Der Wortlaut des § 32 wird wie folgt gefasst:
„Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird.“
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Untergebrachte, die sechs Monate lang eine Beschäftigung ausgeübt haben, sind auf Antrag zehn Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach Absatz 1 und Satz 2 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen erteilt worden ist. Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang auf die Zeit angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 3 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
7. Der Wortlaut des § 34 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Nehmen Untergebrachte während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.
(2) Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) gilt für Untergebrachte entsprechend.“
8. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.“
9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Untergebrachten dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.“
10. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von der Erhebung der Kosten nach Satz 2 Nummer 1 ist abzusehen, wenn Suchtmittelkonsum nicht nachgewiesen werden kann.“
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
45
Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz“.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Untergebrachten im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.
(4) Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend.“
12. In § 92 und § 95 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Justizministerium“ durch die Angabe „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.
13. § 99 wird wie folgt gefasst:
„§
99
Kriminologischer Dienst
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend.“
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 34 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“
2. Die Überschrift des § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Anwendung
von Vorschriften der Vollzugsgesetze und weiterer Vorschriften des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“.
3. § 47 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für den Minister der Finanzen
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 1211