Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 42 vom 23.12.2024 Seite 1205 bis 1218

Gesetz zur Änderung des Ruhrverbandsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

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Gesetz
zur Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

Vom 10. Dezember 2024

Artikel 1

Nach § 2 Absatz 2 des Ruhrverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 178), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2024 bis zum 24. Dezember 2034 gelten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 die Regelungen der Sätze 2 bis 5.

In der Ruhr ist der Abfluss gemäß Absatz 1 Nummer 1 vom 1. Juli eines jeden Jahres bis 31. März des folgenden Jahres so zu regeln, dass das täglich fortschreitende arithmetische Mittel aus fünf aufeinander folgenden Tageswerten des Abflusses an jedem Querschnitt der Ruhr unterhalb des Pegels Hattingen einen Wert von 12 m³/s und am Pegel Villigst einen Wert von 5,4 m³/s nicht unterschreitet. Der niedrigste Tageswert des Abflusses soll unterhalb des Pegels Hattingen 10 m³/s und am Pegel Villigst 4,5 m³/s nicht unterschreiten. Vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Abfluss in der Ruhr gemäß Absatz 1 Nummer 1 so zu regeln, dass das täglich fortschreitende arithmetische Mittel aus fünf aufeinander folgenden Tageswerten des Abflusses an jedem Querschnitt der Ruhr unterhalb des Pegels Hattingen einen Wert von 15 m³/s und am Pegel Villigst einen Wert von 8,4 m³/s nicht unterschreitet. Der niedrigste Tageswert des Abflusses soll unterhalb des Pegels Hattingen 13 m³/s und am Pegel Villigst 7,5 m³/s nicht unterschreiten.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister der Finanzen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2024 S. 1218