Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 30.12.2024 Seite 1219 bis 1274
Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze |
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Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze
2010
640
641
764
Gesetz
zur Modernisierung des Sparkassenrechts
und zur Änderung weiterer Gesetze
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Modernisierung des Sparkassenrechts
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom
19. Dezember 2024
764
Artikel 1
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 45 Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse
§ 46 Inkrafttreten“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Sparkassen orientieren sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 finden auf Anlagen in Anteilscheinen geschlossener Fonds oder vergleichbare Anlagen keine Anwendung.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verwaltungsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der Vakanz des Amtes eines Hauptverwaltungsbeamten, der nach Satz 1 für das Zweckverbandsmitglied mit beratender Stimme teilnimmt, bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts.“
5. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „einen ersten und einen zweiten Stellvertreter“ durch die Wörter „mindestens eine stellvertretende Person“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Fällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Dies gilt auch für das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Personen sowie die Dienstkräfte nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c und § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „grundlegenden“ gestrichen.
7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Vertretungsversammlung“ durch das Wort „Vertreterversammlung“ ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Wörter „der Deutschen Postbank AG und“ durch die Wörter „Beschäftigte der Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG und Beschäftigte“ ersetzt.
8. In § 15 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Durchführung von Sitzungen soll in Präsenz erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung von Sitzungen in digitaler Form erfolgen. Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Teilnehmenden ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung.
(1b) Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung Teilnehmende als anwesend im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten.“
bb) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „es“ die Wörter „bei Sitzungen in Präsenz“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Falle einer digitalen Durchführung der Sitzung muss sichergestellt sein, dass das betreffende Mitglied weder in Ton noch in Bild teilnimmt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt für die Versendung der Niederschrift entsprechend.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine im Einzelfall über diese Altersgrenze hinausgehende Laufzeit bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsicht.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „grundlegenden“ gestrichen.
11. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.“
b) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates trägt dafür Sorge, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates zeitnah Kopien des Prüfungsberichtes zugeleitet werden.“
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinschaftsarbeit“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Für Sparkassenzweckverbände gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Abweichend werden die Verwaltungsgeschäfte des Sparkassenzweckverbands von der Sparkasse wahrgenommen und der hierfür erforderliche Finanzbedarf von der Sparkasse gedeckt. Zudem kann die Verbandssatzung
1. die beratende Teilnahme von Mitgliedern des Vorstands der Sparkasse, der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten von Zweckverbandsmitgliedern an den Sitzungen der Verbandsversammlung vorsehen sowie
2. für den Fall, dass die Trägerschaft alleiniger Hauptzweck des Sparkassenzweckverbandes ist, bestimmen, dass die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und Prüfung keine oder in dort näher zu bestimmender Form Anwendung finden.“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
13. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 kann vereinbart werden, dass der Vorsitz des Verwaltungsrats während der laufenden und der nächsten Wahlperiode jeweils einmal gewechselt werden kann.“
14. In § 29 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
15. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „Abs. 7 und für den Ausgleich § 29 Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 8 und für den Ausgleich § 29 Absatz 3“ ersetzt.
16. § 34 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ihnen obliegt insbesondere auch die Unterhaltung eines oder mehrerer Stützungsfonds für ihre jeweiligen Mitgliedssparkassen. Der oder die Stützungsfonds können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzungen auch zur Sicherung der Solvenz und Liquidität anderer Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen eines übergreifenden und gegenseitigen Sicherungssystems bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über das mögliche Vorliegen eines Stützungsfalles, die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen und die Entscheidungen des Sparkassenstützungsfonds über die Stützungsmaßnahmen der Verbände rechtzeitig zu unterrichten.“
17. In § 35 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
18. In § 36 Absatz 10 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
19. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.“
20. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erforderlich“ durch das Wort „Erforderliche“ ersetzt.
21. In § 41 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
2010
Artikel 2
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 2 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht Zugang zu kundenbezogenen Daten gewährt werden soll, die dem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Informationen zu aggregierten, nicht individualisierbaren Daten oder zu Konten in der Zeit des Nationalsozialismus enteigneter oder verfolgter Personen oder zum späteren Umgang der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute mit diesen Konten begehrt werden.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
640
Artikel 3
Änderung des Abrechnungsfondsgesetzes
§ 2 des Abrechnungsfondsgesetzes vom 3. Februar 2009 (GV. NRW. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetz“ ersetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1982)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „FMStFG“ durch die Wörter „des Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „FMStFG“ durch die Wörter „des Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt und werden nach dem Wort „Verpflichtungen“ die Wörter „sowie für die Inanspruchnahme des Landes aus den in § 2 Absatz 1 des Risikofondsgesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht“ eingefügt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger im Sinne von § 2 Absatz 3 des Risikofondsgesetzes gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.“
641
Artikel 4
Änderung des Risikofondsgesetzes
Das Risikofondsgesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 636), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verlustausgleichspflicht“ die Wörter „sowie zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, erwachsenden Verpflichtungen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.“
2. § 3a wird aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien, der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht sowie zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erwachsenden Verpflichtungen verwendet werden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2024 S. 1220