Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 30.12.2024 Seite 1219 bis 1274

Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften

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Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum
im Bereich des Gesundheitswesens
und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum
im Bereich des Gesundheitswesens
und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Dezember 2024

221

Artikel 1
Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule
für Gesundheit in Bochum

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, der Akademisierung der Pflege- und Gesundheitsfachberufe am Standort Bochum einen zukunftsweisenden hochschulorganisatorischen Rahmen zu geben und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Schnittstellen von Technik, Wirtschaft und Gesundheit zukunftsweisend zu ermöglichen.

(2) Hierzu wird die Hochschule für Gesundheit in Bochum nach Maßgabe dieses Gesetzes neu aufgestellt.

Teil 1
Neuaufstellung der Hochschule für
Gesundheit in Bochum

§ 2
Neuaufstellung der Hochschule für
Gesundheit in Bochum

(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird die Hochschule für Gesundheit in Bochum neu aufgestellt, indem sie nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Aufgabe ihres Status als rechtlich eigenständige Körperschaft von der als Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum fortbestehenden Hochschule Bochum eingliedernd aufgenommen wird.

(2) Die Fachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der aufgenommenen Hochschule sind solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Die Rahmenprüfungs- und Prüfungsordnungen und die sonstigen Ordnungen der Fachbereiche der Hochschule für Gesundheit in Bochum gelten für die entsprechenden Fachbereiche und Studiengänge der aufgenommenen Hochschule bis zum Erlass neuer Ordnungen als Ordnungen der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum weiter.

(3) Das fachliche Profil der aufgenommenen Hochschule im Bereich der Pflege- und Gesundheitsfachberufe wird von der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum angemessen und zukunftsorientiert gesichert und weiterentwickelt.

(4) Die bisherige Verwaltung der aufgenommenen Hochschule ist Teil der Verwaltung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.     die aufnehmende Hochschule die Hochschule Bochum in derjenigen Gestalt, die sie vor der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum hat,

2.     die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum die Hochschule Bochum in derjenigen Gestalt, die sie nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum hat und

3.     die aufgenommene Hochschule die Hochschule für Gesundheit in Bochum.

§ 3
Lernende, mitgliedschaftsrechtliche
Stellung

(1) Die eingeschriebenen Studierenden der aufgenommenen Hochschule, ihre eingeschriebenen Weiterbildungsstudierenden, ihre eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, ihre Zweithörerinnen und Zweithörer sowie ihre Gasthörerinnen und Gasthörer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Mitglieder und Angehörigen der aufgenommenen Hochschule bleibt unberührt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 4
Haushaltsrechtliche Umsetzung der
Stellen und Mittel

Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Planstellen, Stellen und Mittel der aufgenommenen Hochschule nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum um.

§ 5
Gremien der aufgenommenen
Hochschule

(1) Mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum sind ihre zentralen Organe im Sinne des § 14 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, aufgelöst. Zugleich endet die Amtszeit der folgenden Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgenommenen Hochschule:

1.     der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen,

2.     der Gleichstellungskommission,

3.     der Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte,

4.     der Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

5.     der Hochschulkonferenz,

6.     der Fachbereichskonferenz sowie

7.     der sonstigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Gremien der zentralen Organisation dieser Hochschule.

Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der aufgenommenen Hochschule ist stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum; die jeweiligen Amtszeiten bleiben unberührt.

(2) Die übrigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgenommenen Hochschule sind Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum und bleiben bis zu ihrer jeweiligen Neuwahl oder Neubestellung im Amt.

§ 6
Übergangsrektorat

(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangsrektorat gebildet, für das die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird das Übergangsrektorat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird das Übergangsrektorat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit seiner Bildung das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zur Bildung des Übergangsrektorats nimmt das Rektorat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Rektorats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Das Rektorat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem das Übergangsrektorat das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist; die Rechtstellung der Mitglieder des Rektorates der aufnehmenden Hochschule bleibt jeweils unberührt.

(3) Das Übergangsrektorat besteht aus

1.     den Mitgliedern des Rektorats der aufnehmenden Hochschule und

2.     als Prorektorin oder Prorektor für die Integration der aufgenommenen Hochschule dem in das Übergangsrektorat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsandten Mitglied des Rektorats der aufgenommenen Hochschule.

Das Rektorat der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestimmt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte ein Mitglied im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Findet die Bestimmung nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt das Rektorat der aufgenommenen Hochschule für diese Bestimmung insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zum Akt der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Übergangsrektorats nach Absatz 3 Satz 1 endet jeweils zum 31. Dezember 2028, es sei denn, ihre Amtszeit als Mitglieder des Rektorates der aufnehmenden Hochschule hätte im Falle von dessen Fortbestand zu einem späteren Zeitpunkt geendet; in diesem Fall endet ihre Amtszeit zu dem späteren Zeitpunkt. Der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum prüft vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, ob und inwieweit weiterhin ein Prorektorat für die Integration der aufgenommenen Hochschule nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.

§ 7
Übergangssenat

(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangssenat gebildet, für den die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird der Übergangssenat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird der Übergangssenat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit seiner Bildung der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zur Bildung des Übergangssenats nimmt der Senat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Senats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Der Senat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Übergangssenat der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

(3) Der Übergangssenat besteht aus

1.     den Mitgliedern des Senats der aufnehmenden Hochschule und

2.     den in den Übergangssenat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitgliedern des Senats der aufgenommenen Hochschule.

Der Senat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern der aufgenommenen Hochschule nach Gruppen getrennt zwei Mitglieder, die der Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulgesetzes angehören, je ein Mitglied, das den Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Hochschulgesetzes angehört, und zwei Mitglieder, die der Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hochschulgesetzes angehören; die gewählten Mitglieder werden für ihre jeweilige Gruppe Mitglieder des Übergangssenats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt der Senat der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

(4) Die vom Senat der aufnehmenden Hochschule eingerichteten Kommissionen sind die Kommissionen des Übergangssenats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Die Amtszeit der Kommissionen des Übergangssenats ist die Amtszeit der Kommissionen des Senats der aufnehmenden Hochschule. Die Kommissionen nehmen nach Maßgabe der Regelungen in der Geschäftsordnung des Senats der aufnehmenden Hochschule Mitglieder der aufgenommenen Hochschule auf.

(5) Die Amtszeit des Übergangssenats ist die Amtszeit des bisherigen Senats der aufnehmenden Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit des Übergangssenats abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.

(6) Das Ministerium wird gegenüber der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ermächtigt, den jeweiligen Multiplikationsfaktor betreffend die Gewichtung der den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Übergangssenat zugeordneten Stimmen festzusetzen, damit diese Vertreterinnen und Vertreter

1.     im Übergangssenat bei den Beschlussgegenständen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Übergangssenats,

2.     in der Hochschulwahlversammlung über die Mehrheit der Stimmen derjenigen ihrer Mitglieder, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Übergangssenats sind, und

3.     im Übergangssenat mindestens über die Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen

verfügen. Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht die Festsetzung in ihrem Verkündungsblatt.

§ 8
Übergangshochschulrat

(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangshochschulrat gebildet, für den die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird der Übergangshochschulrat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird der Übergangshochschulrat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit seiner Bildung der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zur Bildung des Übergangshochschulrats nimmt der Hochschulrat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulrates der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Der Hochschulrat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Übergangshochschulrat der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

(3) Der Übergangshochschulrat besteht aus

1.     den Mitgliedern des Hochschulrats der aufnehmenden Hochschule und

2.     den in den Übergangshochschulrat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitgliedern des Hochschulrats der aufgenommenen Hochschule.

Der Hochschulrat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Mitte seiner externen Mitglieder zwei Mitglieder; die gewählten Mitglieder werden Mitglieder des Übergangshochschulrats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt der Hochschulrat der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

(4) Die Amtszeit des Übergangshochschulrats ist die Amtszeit des bisherigen Hochschulrats der aufnehmenden Hochschule.

§ 9
Übergangsqualitätsverbesserungskommission

(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 eine Übergangsqualitätsverbesserungskommission gebildet. Wird die Übergangsqualitätsverbesserungskommission vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird die Übergangsqualitätsverbesserungskommission nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit ihrer Bildung die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zur Bildung der Übergangsqualitätsverbesserungskommission nimmt die Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Die Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Übergangsqualitätsverbesserungskommission die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

(3) Die Übergangsqualitätsverbesserungskommission besteht aus

1.     den Mitgliedern der Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule und

2.     dem in die Übergangsqualitätsverbesserungskommission nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitglied der Qualitätsverbesserungskommission der aufgenommenen Hochschule.

Die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrer Mitte oder aus den Mitgliedern der aufgenommenen Hochschule ein Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165). Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt die Qualitätsverbesserungskommission der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.

(4) Die Amtszeit der Übergangsqualitätsverbesserungskommission ist die Amtszeit der bisherigen Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit der Übergangsqualitätsverbesserungskommission abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.

§ 10
Übergangs-Ethik-Kommission

(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 eine Übergangs-Ethik-Kommission gebildet. Wird die Übergangs-Ethik-Kommission vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum die Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird die Übergangs-Ethik-Kommission nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit ihrer Bildung die Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zur Bildung der Übergangs-Ethik-Kommission nimmt die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Übergangs-Ethik-Kommission die Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

(3) Die Übergangs-Ethik-Kommission besteht aus

1.     den Mitgliedern der Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule und

2.     zwei aus der Mitte des Senats der aufnehmenden Hochschule in die Übergangs-Ethik-Kommission gewählten Mitgliedern.

(4) Die Amtszeit der Übergangs-Ethik-Kommission ist die Amtszeit der bisherigen Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit der Übergangs-Ethik-Kommission abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.

Teil 2
Regelungen zu sonstigen Einheiten

§ 11
Studierendenschaft

(1) Mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit wird ihre Studierendenschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum eingliedernd aufgenommen. Die Mitglieder der aufgenommenen Studierendenschaft bilden mit den Mitgliedern der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zum 1. Juli 2025 wird ein neues Studierendenparlament der Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum gewählt. Bis zu seiner Neuwahl besteht das Studierendenparlament der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum aus den Mitgliedern der Studierendenparlamente der aufgenommenen Studierendenschaft und der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule.

(3) Bis zur Neuwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum besteht dieser aus den Allgemeinen Studierendenausschüssen der Studierendenschaft der aufgenommenen Hochschule und der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule. Den Vorsitz nehmen die bisherigen Vorsitzenden der beiden Allgemeinen Studierendenausschüsse gemeinsam mit einer Stimme wahr.

(4) Das neugewählte Studierendenparlament gibt sich unverzüglich eine Satzung. Bis zu deren Inkrafttreten ist Satzung der Studierendenschaft als Übergangssatzung die bisherige Satzung der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule.

(5) Die bisherigen Fachschaftsorgane der aufgenommenen Hochschule bleiben auf der Grundlage der bisherigen Fachschaftsordnungen im Amt. Die in der Satzung der Studierendenschaft der aufgenommenen Hochschule getroffenen Rahmenregelungen für ihre Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und für die Grundzüge der Mittelzuweisung an und die Mittelbewirtschaftung durch ihre Fachschaften gelten insoweit bis zum Inkrafttreten der Satzung nach Absatz 4 Satz 1 fort.

§ 12
Personalvertretung

Die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Teil 3
Personal, Gesamtrechtsnachfolge

§ 13
Beamtenverhältnisse

Hinsichtlich des Übertritts der Beamtinnen und Beamten der aufgenommenen Hochschule zur Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 14
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

(1) Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der aufgenommenen Hochschule in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die an der Hochschule für Gesundheit in Bochum beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Aufnahme der Studierendenschaft der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die an dieser Studierendenschaft beschäftigt sind oder ausgebildet werden, soweit solche Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse bestehen.

(2) Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Aufnahme der Hochschule oder der Studierendenschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Aufnahme der Hochschule ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten der Beschäftigten der Hochschule für Gesundheit in Bochum sowie ihrer Studierendenschaft gilt § 34 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(3) Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bezeichneten Tarifverträge erfasst wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen der aufgenommenen Hochschule fort, es sei denn, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ändert diese Bestimmungen zugunsten dieses Hochschulpersonals.

§ 15
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die dem Aufgabenbereich der aufgenommenen Hochschule zuzurechnenden Rechte und Pflichten dieser Hochschule gehen mit der Bildung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Die dem Aufgabenbereich der aufgenommenen Studierendenschaft zuzurechnenden Rechte und Pflichten dieser Hochschule gehen mit der Bildung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf deren Studierendenschaft über. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Landes findet eine Gesamtrechtsnachfolge nicht statt.

(2) Zur Sicherung der Klarheit im Rechtsverkehr, zur Erleichterung des Verwaltungsmanagements im Zusammenhang mit der eingliedernden Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum in die als Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum fortbestehende Hochschule Bochum und zur vereinfachten Durchführung dieser eingliedernden Aufnahme kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur Gesamtrechtsnachfolge regeln.

Teil 4
Sonstige Regelungen

§ 16
Ersatzvornahme, Aufsicht, Ministerium

(1) Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden, kann das Ministerium anstelle der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, der Hochschule für Gesundheit in Bochum, der Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum oder den Personalräten der beiden Hochschulen jeweils nach deren Anhörung entscheiden oder anstelle der jeweiligen Hochschule, der Studierendenschaft oder der Personalräte das Erforderliche veranlassen. Insbesondere kann das Ministerium die Mitglieder des Übergangssenats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des Übergangshochschulrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auswählen und in das entsprechende Übergangsgremium entsenden.

(2) Im Übrigen gilt § 76 des Hochschulgesetzes, auch für die Studierendenschaft und die Personalräte, entsprechend.

(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum,“

b)    Nummer 8 wird aufgehoben.

c)    Die Nummern 9 bis 16 werden die Nummern 8 bis 15.

2.     § 8 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Zur Ermittlung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Vergütung von Professorinnen und Professoren beauftragt das Ministerium eine Stelle, jährlich eine standardisierte, Forschungszwecken dienende Abfrage bei den Hochschulen durchzuführen. Die Hochschulen melden dieser Stelle dazu je Professur in pseudonymisierter Form Informationen betreffend Geschlecht, Geburtsjahr, Einstufung, Lehr- und Forschungsbereich, Art des Dienstverhältnisses sowie Höhe und Art der Leistungsbezüge, nach Maßgabe des Auftrags des Ministeriums unter Hochrechnung auf eine Vollzeitstelle. Dabei sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge jeweils aufgeschlüsselt nach befristeten und unbefristeten Bezügen zu übermitteln. Die von der Hochschule monatlich zu erfassenden Daten eines Kalenderjahres sind im Februar des Folgejahres als Monatsdurchschnittswerte mittels eines elektronischen Datenübermittlungsverfahrens bereitzustellen. Die beauftragte Stelle anonymisiert die Daten und veröffentlicht diese im Anschluss. Die Primärdaten werden spätestens zwölf Wochen, nachdem die anonymisierten Daten veröffentlicht wurden, gelöscht.“

b)    Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

3.     § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Absatz 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.“

4.     § 31 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Die jährliche Zulassungszahl für das Wintersemester 2023/2024 und für das Wintersemester 2024/2025 wird auf 60 festgesetzt. Die jährliche Zulassungszahl für das Wintersemester 2025/2026 wird auf 120 festgesetzt. Die Landesregierung legt dem Landtag zum 31. Dezember 2024 und zum 31. Dezember 2025 jeweils einen Bericht zur Entwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der dann aktuellen Ausbildungskapazitäten und eines möglichen Aufwuchses der Studienplatzkapazitäten für die folgenden Wintersemester vor.“

5.     § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und Krankenversorgung oder denen als Ärztinnen und Ärzten Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule gehören. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.“

6.     § 45 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung gehören. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.“

7.     In § 84 wird Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 11 Absatz 1 eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied des Personalrats, für den es gewählt wurde.“

Artikel 3
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.

In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.“

2.    § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Kunsthochschule zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend künstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, obliegen. Soweit die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend künstlerischen Tätigkeiten auch die Tätigkeit in der Verwaltung der künstlerischen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Kunsthochschule gehören. Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als künstlerische Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Aufgaben in künstlerischen Entwicklungsvorhaben zur selbständigen Erledigung übertragen.“

3.    In § 74 wird Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 12 Absatz 1 eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied des Personalrats, für den es gewählt wurde.

Artikel 4
Änderung des
Studierendenwerksgesetzes

§ 1 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständig ist

1.     das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen,

2.     das Studierendenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,

3.     das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang Universität der Künste, Standort Bochum,

4.     das Studierendenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,

5.     das Studierendenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang Universität der Künste, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

6.     das Studierendenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach sowie die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,

7.     das Studierendenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen, die Folkwang Universität der Künste, Standorte Essen und Duisburg sowie die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim,

8.     das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,

9.     das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,

10.   das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn sowie die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

11.   das Studierendenwerk Siegen für die Universität Siegen und

12.   das Studierendenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Wuppertal.“

20320

Artikel 5
Änderung der Hochschul-
Leistungsbezügeverordnung

Auf Grund des § 39 Satz 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, wird verordnet:

In § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d und Satz 2 Buchstabe d der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Fachhochschule Bochum“ durch die Wörter „Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum“ ersetzt und jeweils die Wörter „der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum“ gestrichen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Die Artikel 2, 4 und 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

GV. NRW. 2024 S. 1222