Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 30.12.2024 Seite 1219 bis 1274

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Vom 19. Dezember 2024

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV. NW. S. 1087), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die jeweils für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Einführung einer bestimmten Form der Leistungsgewährung als Regelfall der Leistungsgewährung nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere der Bezahlkarte,

2. die Ausgestaltung der in Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung einschließlich der dazu notwendigen technischen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen,

3. etwaige Schranken der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, auch mit Bezug zu deren Verwendung in Gestalt sachlicher oder örtlicher Beschränkungen der funktionellen Einsatzfähigkeit, insbesondere einer örtlichen Nutzungsbeschränkung auf das Inland sowie einer Beschränkung bzw. eines Ausschlusses

a) des Einsatzes für Geldtransfermöglichkeiten insbesondere in das Ausland,

b) des Einsatzes für Glücksspielangebote und

c) des Einsatzes für sexuelle Dienstleistungen,

4. Ausnahmetatbestände hinsichtlich der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, insbesondere eine Opt-Out-Regelung, die Kommunen ermöglicht, abweichend von einer Regelung nach Ziffer 1 die Leistungsgewährung im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen und

5. Härtefallregelungen zu Gunsten der Leistungsberechtigten.“

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4
Verarbeitung personenbezogener Daten

Macht die oberste Landesbehörde von der Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Gebrauch, so dürfen personenbezogene Daten für die Zwecke des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei der zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde erhoben werden. Wenn die mit der Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes betraute Behörde unbare Abrechnungen gewährt und die tatsächliche Abwicklung einem Zahlungsdienstleister überantwortet, darf sie, soweit erforderlich, personenbezogene Daten an diesen zur zweckgebundenen Verarbeitung übermitteln. Zwecke dieser Maßnahmen sind insbesondere die Abwicklung der Leistungsgewährung zwischen der Leistungsbehörde und dem Zahlungsdienstleister und die Umsetzung der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters nach § 11 Geldwäschegesetz. Personenbezogene Daten sind Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtliche Meldeadresse, Geschlecht und Ausweisnummer. Darüberhinausgehende Datenverarbeitungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.“

3. Der bisherige § 4 wird § 5.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2024 S. 1232