Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 30.12.2024 Seite 1219 bis 1274
Zweites Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW
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Zweites
Gesetz
zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites
Gesetz
zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW
Vom 19. Dezember 2024
Artikel 1
Das Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai. 2020 (GV. NRW. S. 363), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Ausgleichsabgabe“.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „21a“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „21a“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn des Spielbankunternehmens nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre nach Absatz 3 abzuziehen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 3 und Satz 4 wie folgt gefasst:
„Fehlbeträge, die nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen wurden, sind von dem festzustellenden Betrag abzusetzen.“
d) Absatz 6 wird Absatz 4.
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Ausgleichsabgabe
(1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 25 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleiben die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 und die Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 19 Absatz 14 außer Ansatz. Es ist grundsätzlich von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen. Bei der Gewerbesteuer ist grundsätzlich einheitlich vom höchsten Hebesatz unter den Spielbankstandorten auszugehen. Es ist von einer Vergnügungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Bruttospielertrags sämtlicher Spielbankstandorte auszugehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Steuerpflichtige die Steuersätze glaubhaft machen, die sich bei Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Spielbankunternehmen für die Steuerschuldner ergeben würden. Bei der fiktiven Berechnung der Gewerbesteuer kann er unter Anwendung des zutreffenden Zerlegungsmaßstabs glaubhaft machen, welche Belastung sich aufgrund der individuellen Hebesätze pro Standort tatsächlich ergeben würde. Er kann außerdem glaubhaft machen, welche Vergnügungssteuer pro Spielbankstandort anfallen würde.“
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe entstehen mit Ablauf des Geschäftsjahres.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die fiktive Vergleichsberechnung nach § 21a ist von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber selbst für jedes Wirtschaftsjahr durchzuführen. Die Berechnung und die Unterlagen, die für die Berechnung von Bedeutung sind, sind beim Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Besteht aufgrund der Berechnung nach § 21a die Entrichtungspflicht der Ausgleichsabgabe, ist diese innerhalb der in Satz 2 genannten Frist beim Finanzamt anzumelden. Die Ausgleichsabgabe ist am zehnten Tag nach Einreichen der Anmeldung an das Land abzuführen (Fälligkeit).“
c) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „Gewinnabgabe“ die Angabe „und die Ausgleichsabgabe“ eingefügt.
d) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie hat die abgabenrechtlichen Pflichten ihres Auftraggebers als eigene zu erfüllen, sie gilt als Empfangsbevollmächtigte und schuldet die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die Gewinnabgabe und die mögliche Ausgleichsabgabe neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner als Gesamtschuldnerin.“
7. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind, in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2024 S. 1272