Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 1 vom 3.1.2025 Seite 1 bis 26
Verordnung über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung - VAPVet) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung - VAPVet)
203016
Verordnung
über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen
(Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung - VAPVet)
Vom 18. Dezember
2024
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Verordnung
§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
§ 3 Voraussetzungen für die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
§ 4 Zulassung
§ 5 Grundlage des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes
Teil 2
Vorbereitungsdienst und Prüfung
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst
§ 6 Ziel
§ 7 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildung
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Hausarbeit
§ 12 Beurteilung
Abschnitt 2
Prüfung
§ 13 Zweck der Prüfung
§ 14 Meldung zur Prüfung
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Inhalt der Prüfung
§ 17 Aufsichtsarbeiten
§ 18 Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge
§ 21 Durchführung der Prüfung
§ 22 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 23 Gesamtergebnis
§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Laufbahnbefähigung
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Landesamt, und das für den gesundheitlichen Verbraucherschutz, Tierschutz und Tiergesundheit zuständige Ministerium.
Die Untersuchungsanstalten im Sinne der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, gelten als Einstellungs- und Ausbildungsbehörden nach Satz 1.
§ 3
Voraussetzungen für die Teilnahme
an dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
2. eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Approbation als Tierärztin oder Tierarzt besitzt,
3. nach der Erteilung der Approbation mindestens zwölf Monate beruflich in Vollzeit tierärztlich tätig war, wobei sich der Zeitraum bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend verlängert und
4. als Tierärztin oder Tierarzt bei einer Behörde gemäß § 2 beschäftigt ist oder künftig beschäftigt sein wird.
§ 4
Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist von der Behörde gemäß § 2 an das Landesamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind unter Angabe der Postanschrift des ständigen Wohnsitzes beizufügen:
1. der Lebenslauf,
2. eine Abschrift oder Kopie der Urkunde über die in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Approbation als Tierärztin oder Tierarzt,
3. Abschriften oder Kopien von Nachweisen über tierärztliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nummer 3 und
4. der Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis bei einer in § 2 genannten Behörde oder Untersuchungsanstalt oder eine Bescheinigung dieser Stellen, aus der sich die Absicht einer künftigen Beschäftigung ergibt.
(3) Über die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesamt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung oder Zulassung zu einem bestimmten Termin besteht nicht.
§ 5
Grundlage des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes
Die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zu den in § 2 genannten Behörden oder Untersuchungsanstalten im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.
Teil 2
Vorbereitungsdienst und Prüfung
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst
§ 6
Ziel
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, der oder dem Auszubildenden die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu vermitteln.
§ 7
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Auszubildenden das Ergebnis der bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Prüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein Auszubildender die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht werden kann oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, den die Auszubildende oder der Auszubildende zu vertreten hat.
§ 8
Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstellen werden durch das Landesamt im Ausbildungsplan festgelegt.
(2) Die Ausbildungsbehörde nach § 2 bestimmt eine dort beschäftigte Person mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung zur Ausbildungsleitung. Diese hat die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die Auszubildenden zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der Ausbildungsleitung bestimmten Ausbilderinnen und Ausbildern oder der Ausbildungsleitung selbst. Mit Zustimmung des Landesamtes kann auch eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit langjähriger Erfahrung in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung zur Ausbildungsleitung bestimmt werden.
(3) Das Landesamt erstellt im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden für jede auszubildende Person auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes nach Anlage 1 einen Ausbildungsplan. Dieser umfasst die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte und ist mit den Auszubildenden zu besprechen. Urlaubszeiten sind im gegenseitigen Benehmen in dem Ausbildungsplan zu berücksichtigen. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen.
§ 9
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die nachfolgenden Ausbildungsabschnitte:
1. Theoretischer Teil:
a) 4 Wochen Einführungsseminar,
b) 6 Wochen Fachseminar I und
c) 7 Wochen Fachseminar II und
2. Praktischer Teil:
a) 71 Wochen berufspraktische Tätigkeit in der Ausbildungsbehörde,
b) 4 Wochen in einer Untersuchungsanstalt und
c) 12 Wochen berufspraktische Tätigkeit im Landesamt oder in einer Kreisordnungsbehörde, die nicht identisch mit der Ausbildungsbehörde ist.
(3) Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan der Anlage 1 in Verbindung mit dem Lehrplan und den Prüfungsfächern der Anlage 3.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen den Ausbildungsplan ändern. Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen, insbesondere bei Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, Elternzeit oder Sonderurlaub, verlängert werden. Im Fall eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses ist dieses nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend zu verlängern. Die Änderungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landesamt.
(5) Das der Ausbildung zu Grunde liegende Beschäftigungsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden. Die Ausbildung im theoretischen Teil in Teilzeitform ist nicht möglich. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Möglichkeit, den praktischen Teil in Teilzeit zu absolvieren. Die wöchentliche Arbeitszeit darf insgesamt 20 Stunden nicht unterschreiten. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.
(6) Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall auf Antrag förderliche Zeiten angerechnet werden, wenn diese geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Der anzurechnende Zeitraum beträgt bis zu sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens 18 Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst trifft das Landesamt. Ein Anspruch auf einen vorgezogenen Prüfungstermin ergibt sich aus der Anrechnung nicht.
§ 10
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Fachseminare werden vom Landesamt zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(2) In den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind die Auszubildenden mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
(3) Das Landesamt kann im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen anordnen oder zulassen, die der Ausbildung förderlich sind. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.
(4) Das Landesamt legt für jeden Ausbildungsjahrgang die Art und Anzahl der durchzuführenden Exkursionen fest.
§11
Hausarbeit
(1) Im Rahmen der Ausbildung ist von der oder dem Auszubildenden eine Hausarbeit anzufertigen.
(2) Die Ausbildungsleitung bestimmt die Themen der Hausarbeit, legt den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas sowie den Abgabetermin fest. Die oder der Auszubildende übermittelt die Hausarbeit fristgerecht an die Ausbildungsleitung.
Die Anfertigung der Hausarbeit soll zum Ende des ersten Ausbildungsjahres erfolgen.
(3) Die Anforderungen an die Hausarbeit ergeben sich aus der Anlage 4. Die Bewertung der Hausarbeit erfolgt gemäß § 22.
§ 12
Beurteilung
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der oder dem Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 22 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die Beurteilung ist dem Prüfungsausschuss bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen und zu der Prüfungsakte zu nehmen.
Abschnitt 2
Prüfung
§ 13
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Auszubildende auf Grund ihrer oder seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.
§ 14
Meldung zur Prüfung
(1) Die Einstellungsbehörde meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden spätestens fünf Monate vor Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes schriftlich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen
1. die Beurteilung gemäß § 12,
2. die Hausarbeit gemäß § 11 und
3. die Nachweise über die Teilnahme an den absolvierten Ausbildungsabschnitten gemäß § 9.
(2) Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss Nachweise über sämtliche Ausbildungsabschnitte gemäß § 9 Absatz 2 vorliegen.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. vier Personen mit Approbation als Tierärztin oder Tierarzt, davon mindestens drei beim Land Nordrhein-Westfalen oder bei den Kreisen und kreisfreien Städten beschäftigte Personen mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
(3) Die Tierärztinnen oder Tierärzte eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestellt.
(4) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesamtes mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, im Folgenden Vorsitz, den Ausschlag.
(6) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird zum Ende des zweijährigen Vorbereitungsdienstes durchgeführt.
§ 16
Inhalt der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.
§ 17
Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den nachfolgenden Bereichen unter Aufsicht einer oder eines von dem Vorsitz bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen:
1.Tiergesundheit, einschließlich Tierseuchenbekämpfung oder Tierschutz oder Tierarzneimittelüberwachung und
2. Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln, oder Futtermittelüberwachung.
In den Aufsichtsarbeiten können die unter Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Themen jeweils gemeinsam oder einzeln abgeprüft werden.
Für die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind, unabhängig von der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Körperbehinderten zu erörtern. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(2) Der Vorsitz bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, legt Tag und Ort der Anfertigung sowie deren Dauer fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der oder des Auszubildenden zu öffnen sind.
(3) Das Landesamt teilt jeder und jedem Auszubildenden eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der oder des Auszubildenden enthalten.
(4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennziffer und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Vorsitz oder einem von ihm Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Kennziffern ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem Vorsitz oder einer von ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.
§ 18
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 22 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Vorsitz. Schließt er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfer und die Entscheidung des Vorsitzes und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach § 17 Absatz 3 aufzuheben.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind nicht bestanden, wenn eine Aufsichtsarbeit mit ,,mangelhaft“ und eine mit „ausreichend“ bewertet wurde, wenn beide Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder eine Arbeit mit ,,ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Sind die Aufsichtsarbeiten nicht bestanden, so sind die Auszubildenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
(4) Die Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der Vorsitz. Sie wird der oder dem Auszubildenden schriftlich bekannt gegeben.
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Der Vorsitz lädt zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch ein.
(2) Die Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die oder der Auszubildende in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Personen in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. Für jede Person soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 22 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Punktzahlen der fünf Prüfungsfächer.
(5) Der Vorsitz kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.
§ 20
Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend“ ist,
2. die Noten in zwei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft“ sind oder
3. in einem Fach der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist durch mindestens zwei befriedigende Noten oder mindestens eine gute Note gegeben.
§ 21
Durchführung der Prüfung
(1) Ist eine Auszubildende oder ein Auszubildender durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies nachzuweisen.
(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Vorsitzes von der Prüfung zurückgetreten werden.
(3) Wird aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitz zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Vorsitz entscheidet dabei, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen eine Auszubildende oder ein Auszubildender ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, werden mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.
(5) Erscheint eine Auszubildende oder ein Auszubildender ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(6) Verstößt eine Auszubildende oder ein Auszubildender bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung, kann die Aufsicht sie oder ihn von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die oder der Auszubildende bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsicht dies in der Niederschrift zu vermerken und den Vorsitz darüber unverzüglich zu unterrichten.
(7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 22
Noten und Bewertungsgrundsätze
(1) Die Einzelleistungen sind wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen zu bewerten:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 15 und 14 Punkten, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
3. eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8 Punkten, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“,
5. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, mit 4 bis 2 Punkten, Note „mangelhaft“, und
6. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, mit 1 bis 0 Punkten, Note „ungenügend“.
(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.
§ 23
Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung als Abschlussnote fest. Der Vorsitz gibt die Abschlussnote der oder dem Auszubildenden mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2)
Bei der Feststellung werden
1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent,
2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 60 Prozent
berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der
Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl für die
Abschlussnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des
Gesamteindrucks, der während des gesamten Vorbereitungsdienstes gezeigten
Leistungen den Leistungsstand besser kennzeichnet und die Abweichung auf das
Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Abschlussnote die Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ festgestellt worden ist.
§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis
(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die oder der Auszubildende kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
(3) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitz.
§ 25
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die oder der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Auszubildenden werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung durchgeführt werden.
(3) Über die Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt. § 14 gilt entsprechend.
§ 26
Laufbahnbefähigung
Mit dem
Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen
Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erworben. Das
Bestehen der Prüfung gilt auch als Sachkundenachweis gemäß § 1 der
Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die
durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S.
2618) geändert worden ist. Mit dem Bestehen der Prüfung gelten die
Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte gemäß Artikel 13 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen
Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung
sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131
vom 17.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/2258 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, als
nachgewiesen.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 27
Übergangsvorschrift
Die
Ausbildung und Prüfung der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes
in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen angetreten haben,
richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land
Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist.
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2024
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2025 S. 2