Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

2125

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

Vom 18. Dezember 2024

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 1, sowie des § 4 Absatz 2 und des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.“

2. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Düsseldorf.“

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens einer oder einem Vorstandsvorsitzenden. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.“

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Untersuchung von Konsumcannabis sowie der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.“

5. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.“

6. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge, der Untersuchung von Konsumcannabis sowie der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.“

7. § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.“

8. § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.“

9. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2024

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2025 S. 28