Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42

Verordnung zur Übertragung der Durchführung des Programms „Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum“ auf die NRW.BANK (Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum – FöProanWO-ÜbertrVO)
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Verordnung zur Übertragung der Durchführung des Programms „Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum“ auf die NRW.BANK (Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum – FöProanWO-ÜbertrVO)

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Verordnung
zur Übertragung der Durchführung des Programms
„Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem
Wohneigentum“
auf die NRW.BANK
(Übertragungsverordnung Förderprogramm
angemessenes Wohneigentum – FöProanWO-ÜbertrVO)

Vom 6. Dezember 2024

Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:

§ 1
Aufgabenübertragung

Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms "Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum" als Aufgabe zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgabe auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt.

 

§ 2
Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2024

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

GV. NRW. 2025 S. 41