Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 2 vom 6.1.2025 Seite 27 bis 42

Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“
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Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“

Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans
„Teilplan 12/1 – Hambach –
Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“

Vom 19. Dezember 2024

Der Braunkohlenausschuss hat am 14. Juni 2024 die Feststellung der Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ beschlossen. Der festgestellte Braunkohlenplan wurde mir von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 10. Juli 2024 – 32/64.2-13.5 – zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Erlass vom 19. Dezember 2024 – 51.20.05-000003-2024-0006039 – habe ich den Braunkohlenplan gemäß § 29 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landtages genehmigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) wird die Änderung des Braunkohlenplans mit den in § 10 Absatz 2 ROG genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht.

Zusätzlich wird eine Einsichtnahme bei der Bezirksregierung Köln (Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln) als Regionalplanungsbehörde gewährt.

Der Braunkohlenplan wird gemäß § 10 Absatz 1 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG eine nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Braunkohlenplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n K i n t z e l

GV. NRW. 2025 S. 41