Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 9 vom 27.2.1998 Seite 133 bis 140

Achtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
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Achtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

1102

2030

2035

223

312

Achtes Gesetz

zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Februar 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GV. NW. S. 444), wird wie folgt geändert:

1.In § 8 Absatz 4 Satz 4 wird das Zitat "§ 25 Abs. 5" durch das Zitat "§ 25 Abs. 6" ersetzt.

2.In § 23 wird Absatz 5 wie folgt gefaßt:

"(5) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 4) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig."

3.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnung gemäß § 15 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden; dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 38 oder Wahlbeamte sind."

b)Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c)Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absätze 2 und 3) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen."

4. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat "§ 25 Abs. 3" durch das Zitat "§ 25 Abs. 4" ersetzt.

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes."

b)Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

"(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor seinem bisherigen Amt inne hatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, daß das Einverständnis vorliegt."

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

"(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören."

b)Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

7.In § 34 Absatz 1 wird Nr. 4 wie folgt gefaßt:

"4.Auflösung der Beschäftigungsbehörde oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen (§ 28 Abs. 2 Satz 2), wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."

8. In § 38 Absatz 2 wird das Zitat "§ 25 Abs. 4" durch das Zitat

"§ 25 Abs. 5" ersetzt.

9.§ 39 wird wie folgt gefaßt:

"§ 39

Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 28 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlaß eingesparten Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden."

10.In § 42 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

"Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat."

11.§ 45 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."

b)In Absatz 4 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefaßt:

"1.frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,"

c)Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Beamte, die vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. März 1995 geltenden Fassung bewilligt bekommen und spätestens am 1. August 1997 angetreten haben, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung fort, sofern bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßige Arbeitszeit um wenigstens ein Viertel ermäßigt worden ist."

12.§ 48 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

a) "(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend."

b) In Absatz 2 wird in Satz 2 das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

13.In § 68 a wird das Zitat "§ 85a Abs. 1" durch das Zitat "§ 85a" ersetzt.

14.§ 78 b wird wie folgt gefaßt:

" § 78 b

Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 kann auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, daß dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, daß er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen dem Beamten bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist."

15. § 78 c wird wie folgt gefaßt:

"§ 78c

Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."

16. Es wird folgender § 78e eingefügt:

"§ 78e

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 78b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."

17. § 85 a erhält folgende Fassung:

"§ 85a

Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

1.Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird,

2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er

a)mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

b)einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 78c Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. § 78 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

(3) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs nach § 86 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(5) § 78d und § 78e gelten entsprechend."

18.§ 85 b wird gestrichen.

19.§ 86 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 Satz 3 wird das Zitat "Abs. 5" durch das Zitat "Abs. 4" ersetzt.

b)Absatz 3 wird gestrichen.

20.Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:

"§ 87

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen."

21. In § 92 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 28 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz "(§ 28 Abs. 2)" ersetzt.

22. § 101 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird im Klammerzusatz das Wort "Nachkur" gestrichen.

b)In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 dreißig Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt."

23.In § 108 Abs. 2 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "Ministerium für Schule und Weiterbildung" ersetzt.

24.In § 110 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) wird das Zitat "§ 25 Abs. 4" durch das Zitat "§ 25 Abs. 5" ersetzt.

25.In § 187 Abs. 3 wird das Zitat "§ 86 Abs. 3" durch das Zitat "§ 87 Abs. 2" ersetzt.

26.In § 189 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern "oder Urlaub nach" die Wörter "§ 101 Abs. 2 Satz 2 oder" eingefügt.

27.In § 194 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Halbsatz angefügt:

"es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt."

28.§ 197 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeindeverbände" die Wörter "und die Beamten in den Feuerwehren des Landes" eingefügt.

b)Absatz 4 wird aufgehoben.

29.In § 201 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:

"(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag in dem Umfang zu verlängern, in dem eine Beurlaubung nach § 78 c oder § 85 a oder zur Ausübung eines Mandats erfolgt ist; die Verlängerung darf insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 3 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes sowie für Zeiten des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Satz 3 gilt auch ensprechend, wenn Beamte zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind. Auf Antrag ist das Beamtenverhältnis um Zeiten einer Beurlaubung nach den Regelungen über den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung nach den Sätzen 3 bis 6 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 3 bis 7 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen."

30.§ 202 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat "§ 78b, 78c und § 85a" durch das Zitat "§§ 78b bis 78e und § 85a" ersetzt.

c)In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 Sätze 3 und 4.

e)In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

31.In § 203 Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat "§ 201 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch das Zitat "§ 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" ersetzt.

32.In § 203 a wird das Zitat "§ 201 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch das Zitat "§ 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" ersetzt.

33.In § 204 Satz 3 wird das Zitat "§ 201 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch das Zitat "§ 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" ersetzt.

312

Artikel II

Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 4 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefaßt:

"1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,"

b)Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunktes aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag (Bruttobetrag) hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."

2. § 6 a wird wie folgt gefaßt:

"§ 6 a

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

1.Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn er

a)mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6b Absatz 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat."

3. § 6 b wird wie folgt gefaßt:

"§ 6 b

Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einem Richter ist in der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1.auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

2.nach Vollendung des fünfundfünfzigstens Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1.zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

2.der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

3.der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes i.V.m. § 69 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. § 6 a Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 6 a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die am 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 6 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist."

4.§ 6 c wird wie folgt gefaßt:

"§ 6 c

Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,

4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes i.V.m. den §§ 67 - 75 b des Landesbeamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 4 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes i.V.m. § 68 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) § 6 a Absatz 5 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend."

5.§ 6 d wird wie folgt gefaßt:

"§ 6 d

Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 6 a oder § 6 c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."

2035

Artikel III

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 192), wird wie folgt geändert:

In § 85 a wird Absatz 7 gestrichen.

223

Artikel IV

Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst (FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1056), wird wie folgt geändert:

In § 33 a wird die Jahreszahl "1994" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt.

1102

Artikel V

Änderung des Landesministergesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1965 (GV. NW. S. 240), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Februar 1997 (GV. NW. S. 24), wird wie folgt geändert:

1.§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Amtsgehalt vermindert sich beim Ministerpräsidenten um 176,12 DM und bei den Ministern um 14,73 DM; dieser Abschlag erhöht sich jeweils bei allgemeinen Erhöhungen des Amtsgehaltes im gleichen Verhältnis."

b)Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b)einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamten zustehenden Familienzuschlages,"

c)In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.

2.In § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.

3.In § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 13 a Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Ortszuschlages" durch das Wort "Familienzuschlages" ersetzt.

Artikel VI

Schlußvorschriften

§ 1 Übergangsvorschrift

Für Beamte und Richter, die vor dem 1. März 1998 das 62. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LRiG in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung fort.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel III am 1. Juli 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L.S.)

Der Innenminister
zugleich für
den Finanzminister

Franz-Josef K n i o l a

Der Justizminister

Fritz B e h r e n s

-GV. NW.1998 S. :134