Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 5 vom 30.1.2025 Seite 101 bis 106

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen
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Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

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Verordnung über den Betrieb
von Forschungsinformationssystemen

Vom 15. Januar 2025

Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

§ 1
Aufgaben

Forschungsinformationssysteme dienen den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie Aufgaben der Qualitätssicherung gemäß § 8 Absatz 3 sowie § 70 Absatz 3 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist. Bei der Erfüllung wirken neben den Mitgliedern im Sinne des § 9 des Hochschulgesetzes auch die Angehörigen im Sinne des § 9 des Hochschulgesetzes und die nichtwissenschaftlich Beschäftigten mit.

§ 2
Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten Kategorien personenbezogener Daten zur Erfüllung von Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung verarbeitet werden, soweit dies für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist.

(2) Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten und der Qualitätssicherung werden bezogen auf

1. wissenschaftlich Tätige mit Vertragsverhältnis zur Hochschule und Ehemalige (Mitglieder und Angehörige) die erforderlichen Personenstammdaten, Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Besoldungsgruppen der Professorinnen und Professoren, Finanzierungsform, interne Kennungen und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten, Berufungen, Lehrverpflichtungen und bestehenden Zielvereinbarungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen,

2. Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter Nummer 1 fallen, Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Organisationszugehörigkeiten und akademische Abschlüsse,

3. nichtwissenschaftlich Tätige mit Vertragsverhältnis zur Hochschule die erforderlichen Personenstammdaten, Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Finanzierungsform, interne Kennungen und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten und wissenschaftsunterstützender Funktionen verarbeitet.  

Beschränkt auf die Personengruppen aus Satz 1 Nummern 1 und 2 werden

1. forschungsbezogene Daten, insbesondere zu Projekten, Publikationen, Patenten, Preisen und Auszeichnungen, Kooperationen mit Organisationen und Personen, Gastaufenthalten, Ausgründungen, Forschungsinfrastrukturen, Transfer, wissenschaftlichen Dienstleistungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Metriken der Forschung,

2. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben, Anträge und Meldungen, sowie damit verbundene interne und externe Betreuungen und Promotionsprogramme,

3. Rahmendaten zu geförderten Projekten, insbesondere Anträge, Projektideen, ethische Prüfungen, Bewilligungen, Förderungen, Einnahmen und Ausgaben, sowie

4. öffentlich verfügbare historische Daten mit Bezug zur Forschungstätigkeit an der Hochschule, insbesondere zu Publikationen, Promotionen, Habilitationen, Patenten, Auszeichnungen und Projekten,

verarbeitet. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten werden die Daten im Forschungsinformationssystem gespeichert und gegebenenfalls aktualisiert. Aus diesem Datenbestand erfolgen regelmäßig Auswertungen zur Qualitätssicherung der Forschung. Die Erfassung von Promotionsvorhaben erfolgt für eingeschriebene Studierende und darüber hinaus für nicht-eingeschriebene Studierende bei Vorliegen einer Betreuungsvereinbarung oder -zusage.

(3) Zur Erstellung der regelmäßigen Berichte über Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden die folgenden Daten verarbeitet:

1. aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Name, die Zugehörigkeit zur Organisationseinheit sowie die Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen, sofern eine namentliche Nennung erfolgt,

2. aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und bei anderen externen Beteiligten an Forschungstätigkeiten der Hochschule der Name und die Organisationszugehörigkeit, sofern eine namentliche Nennung erfolgt,

3. die in Nummern 1 und 2 genannten Daten und weitere Daten aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit dies für Rückfragen bei den betreffenden Personen erforderlich ist.

4. die Daten aus Absatz 2 Satz 2 Nummern 1-3 und die Ergebnisse der Auswertungen zur Qualitätssicherung, soweit diese für die Berichterstattung relevant sind.

(4) Zur Erfüllung der Informationspflichten erfolgt die Veröffentlichung der Berichte mit den Angaben gemäß Absatz 3 und der Informationen zu Forschungsergebnissen gemäß § 70 Absatz 3 des Hochschulgesetzes. Die Veröffentlichungen können in Papierform oder in elektronischer Form, insbesondere über Forschungsportale, erfolgen.

(5) Die Forschungsportale der Hochschule können zur internen und externen Darstellung der eigenen Forschungstätigkeit durch die betroffenen Personen genutzt werden. Hierzu können sie über Absatz 2 hinausgehende Angaben machen.

§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 werden, soweit vorhanden, aus anderen datenführenden Systemen der Hochschule oder öffentlichen, Forschungsinformationen enthaltenden Datenbanken übernommen. Nicht vorhandene Daten werden bei den Betroffenen im Rahmen ihrer Auskunftspflicht aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch die Hochschule erhoben.

§ 4
Veröffentlichung personenbezogener Daten

Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere in Form von Berichten, Personenprofilen und Forschungsportalen, bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen, sofern die Veröffentlichung nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage zulässig ist.

§ 5
Löschung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre weitere Verarbeitung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 nicht mehr erforderlich ist. Hierzu sind in den Forschungsinformationssystemen entsprechende Routinen zur Löschung personenbezogener Daten zu implementieren.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 759) außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Januar 2025

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalens

Ina  B r a n d e s

- GV. NRW. 2025 S. 102