Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382

Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)

805

Verordnung über die Zulassung
der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse
der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)

Vom 5. Mai 1998

§ 1

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten für den Betrieb unerläßlich sind und nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

1.   in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit

     a) dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen

      bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöff-

      nungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über

      den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

      vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch

      Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),

     b) Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkei-

      ten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,

2.   im Bestattungsgewerbe,

3.   in Garagen und Parkhäusern,

4.   in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

5.   in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

6.   im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden,

7.   in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden,

8.   im Buchmachergewerbe bis zu sechs Stunden außer an stillen Feiertagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NW. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S.  1114),

9.   mit der telefonischen und elektronischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon und mittels elektronischer Medien,

10.  im telefonischen Lotsendienst.

(2) An den Feiertagen Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten (hohe Feiertage) ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Tage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Entsprechendes gilt für die stillen Feiertage nach § 6 Feiertagsgesetz, soweit dort nicht sogar ein Verbot der Gewerbeausübung ausgesprochen wird.

§ 2

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs.1 Nr.9 ist der Aufsichtsbehörde jährlich im voraus anzuzeigen. Die Anzeige muß insbesondere enthalten:

1. Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,

2. die Zahl der Beschäftigten und

3. die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.

Wesentliche Veränderungen sind mit der Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.

§ 3

Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des § 105 e der Gewerbeordnung erlassen worden sind, werden aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) hinsichtlich der §§ 1,2 und 4 von der Landesregierung aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a ArbZG und

b) hinsichtlich der § 3 und 4 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes.

Düsseldorf, den 5. Mai 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

                        Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L.S.)

Der Innenminister

Franz-Josef K n i o l a

Der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Axel H o r s t m a n n

GV. NW.1998 S. 381