Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) |
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Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse
der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
Vom
5. Mai 1998
(1) Abweichend von § 9 des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch
Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), dürfen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden,
soweit die Arbeiten für den Betrieb unerläßlich sind und nicht an Werktagen
durchgeführt werden können:
1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und
Gärtnereien mit
a) dem Zusammenstellen und Binden von
Blumen und Pflanzen
bis
zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöff-
nungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über
den
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
vom
21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch
Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
b) Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und
Feierlichkei-
ten,
die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2. im Bestattungsgewerbe,
3. in Garagen und Parkhäusern,
4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung
alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren
Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31.
Oktober,
5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben
des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur
Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
6. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und
Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier
Stunden,
7. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter
bis zu sechs Stunden,
8. im Buchmachergewerbe bis zu sechs Stunden
außer an stillen Feiertagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und
Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NW. S. 222), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114),
9. mit der telefonischen und elektronischen
Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon
und mittels elektronischer Medien,
10. im telefonischen Lotsendienst.
(2) An den Feiertagen Neujahr,
Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten (hohe Feiertage) ist im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Tage für die
Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Entsprechendes gilt für die stillen
Feiertage nach § 6 Feiertagsgesetz, soweit dort nicht sogar ein Verbot der
Gewerbeausübung ausgesprochen wird.
§
2
Die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs.1 Nr.9
ist der Aufsichtsbehörde jährlich im voraus
anzuzeigen. Die Anzeige muß insbesondere enthalten:
1. Angaben zur Notwendigkeit der
Arbeiten,
2. die Zahl der Beschäftigten und
3. die Arbeitszeiten der
Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.
Wesentliche Veränderungen sind mit
der Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.
§
3
Rechtsverordnungen, die auf der
Grundlage des § 105 e der Gewerbeordnung erlassen worden sind, werden
aufgehoben.
§
4
Diese Verordnung tritt am Tag nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
a) hinsichtlich der §§ 1,2 und 4 von
der Landesregierung aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs.
1 Nr.2 Buchstabe a ArbZG und
b) hinsichtlich der § 3 und 4 vom
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes.
Düsseldorf, den 5. Mai 1998
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Johannes
R a u
(L.S.)
Der
Innenminister
Franz-Josef
K n i o l a
Der
Minister für Arbeit,
Gesundheit
und Soziales
Axel H o r s t m a
n n
GV. NW.1998 S. 381