Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 5 vom 30.1.2025 Seite 101 bis 106

Sechster Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Sechster Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Sechster Nachtrag
zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Dezember 2024

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 5. Dezember 2024 auf Grund des § 13 Nummer 14 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf Vorschlag des Vorstands der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024 folgenden Beschluss gefasst.

Die Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „79“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Zahl „790“ durch die Zahl „900“ersetzt
.

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „237“ durch die Zahl „270“ ersetzt.

3.
a) In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „hierbei“ die Wörter „eine berufsmäßige Kraftfahrerin oder“ eingefügt. Nach dem Wort „auch“ werden die Wörter „der Kraftfahrerin oder“ eingefügt.
b) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2. werden jeweils vor den Wörtern „der Vorsitzende“ die Wörter „die oder“ eingefügt. In § 6 Abs. 2 werden vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt.
c) Vor dem § 1 wird der Satz „Soweit in der Entschädigungsregelung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.“ gestrichen.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Vorgelegt vom Vorstand                                           Beschlossen von der Vertreterversammlung
Düsseldorf, den 4. Dezember 2024                          Düsseldorf, den 5. Dezember 2024

Stephan Pusch                                                          Martin Biewald
Vorsitzender                                                              Vorsitzender

GENEHMIGUNG

Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein - Westfalen am 05. Dezember 2024 beschlossene 6. Nachtrag zu den Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Düsseldorf, 17.12.2024                      Ministerium für Arbeit,
                                                           Gesundheit und Soziales des Landes
                                                           Nordrhein-Westfalen

III B 1 – 2024-0018204                      Im Auftrag
                                                          Fatima Ajami

- GV. NRW. 2025 S. 105