Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 5 vom 30.1.2025 Seite 101 bis 106
Sechster Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Sechster Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Sechster
Nachtrag
zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 5. Dezember 2024
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 5. Dezember 2024 auf Grund des § 13 Nummer 14 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf Vorschlag des Vorstands der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024 folgenden Beschluss gefasst.
Die Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „79“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
2. § 6 wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Zahl „790“ durch die Zahl „900“ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „237“ durch die Zahl „270“ ersetzt.
3.
a) In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „hierbei“ die Wörter „eine berufsmäßige
Kraftfahrerin oder“ eingefügt. Nach dem Wort „auch“ werden die Wörter „der
Kraftfahrerin oder“ eingefügt.
b) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2. werden jeweils vor den Wörtern „der Vorsitzende“
die Wörter „die oder“ eingefügt. In § 6 Abs. 2 werden vor dem Wort
„Stellvertreter“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt.
c) Vor dem § 1 wird der Satz „Soweit in der Entschädigungsregelung die
männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit
umfasst werden.“ gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorgelegt vom
Vorstand
Beschlossen von der Vertreterversammlung
Düsseldorf, den 4. Dezember
2024
Düsseldorf, den 5. Dezember 2024
Stephan
Pusch
Martin Biewald
Vorsitzender
Vorsitzender
GENEHMIGUNG
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein - Westfalen am 05. Dezember 2024 beschlossene 6. Nachtrag zu den Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Düsseldorf,
17.12.2024
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen
III B 1 –
2024-0018204 Im Auftrag
Fatima Ajami
- GV. NRW. 2025 S. 105